Häufig gestellte Fragen

Wir haben die Antworten auf Ihre EPR-Compliance-Fragen rund um WEEE, Batterien und Verpackungen.

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Schnell-FAQ: Verpackungsgesetz & PPWR

Mit dem Übergang vom deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kommen weitreichende Änderungen auf Unternehmen zu. Was passiert am 12. August 2026? Ab diesem Datum gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

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Häufig gestellte Fragen

ECOPV-EU ist ein spezialisierter Dienstleister für Umwelt-Compliance und Entsorgungsmanagement mit Hauptsitz in Eschborn (Deutschland).
Das Unternehmen unterstützt Hersteller und Händler dabei, gesetzliche Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in der EU zu erfüllen.

Die 3 Kernkategorien und EU-weiter Standard sind: Verpackungen, Elektro- , Elektronikgeräte (WEEE) und Batterien sowie Akkumulatoren. Zusätzlich in Deutschland werden Einwegkunststoffe über das Einwegkunststofffondsgesetz geregelt.

Seit 2019 regelt das Verpackungsgesetz in Deutschland die Herstellerverantwortung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Grundprinzip: Wer Verpackungen erstmals kommerziell in Verkehr bringt, zahlt für deren Sammlung und Recycling.

Ab August 2026 wird das seit 2019 geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.

PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung und bildet mit dem VerpackDG (Verpackungsdurchführungsgesetz) ab August 2026 ein Team: Die PPWR gibt die inhaltlichen Regeln für ganz Europa vor (z. B. Recyclingquoten, Design, Mindestrezyklatanteile und einheitliche Kennzeichnungen), während das deutsche Ausführungsgesetz VerpackDG voraussichtlich die Umsetzung in Deutschland regeln wird – etwa Zuständigkeiten, Kontrollen durch die ZSVR und Bußgelder.

Es ist derjenige, der die verpackte Ware erstmals im jeweiligen EU-Land bereitstellt.

Neu: Wer aus dem Nicht-EU-Ausland direkt an Endkunden in der EU sendet, braucht zwingend einen Bevollmächtigten im Zielland, der die EPR-Haftung übernimmt.

Bestände, die vor dem 12.08.2026 bereits „in Verkehr gebracht“ (also dem Handel bereitgestellt) wurden, dürfen abverkauft werden. Reine Lagerbestände im eigenen Lager, die noch nicht als Ware-Verpackung-Einheit registriert sind, könnten kritisch werden.

Denn, alles, was danach neu produziert wird, muss die strengen Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen.

Ja, das „Luft-Verschicken“ wird teuer und illegal. Die 50 % Leerraum-Quote gilt für Versandverpackungen im E-Commerce sowie für Sammelverpackungen.

Wichtig: Das Verbot, das Volumen durch Füllstoffe (Luftpolster, Papier) künstlich aufzublähen, ist ein zentraler Punkt der Materialminimierung.

Nicht nur wer produziert. Auch wer Elektrogeräte nach Deutschland importiert oder als ausländischer Händler direkt an Endkunden versendet, gilt als Hersteller.

Das Thekenmodell wird Pflicht. Verbraucher dürfen batteriebetriebene Geräte nicht mehr selbst in Container werfen. Die Abgabe muss über geschultes Personal an einer Annahmetheke erfolgen.

Ja, ab dem 1. Juli 2026! Einweg-E-Zigaretten müssen an jeder Verkaufsstelle kostenfrei zurückgenommen werden – egal wie klein der Laden ist.

Ab Juli 2026 wird ein einheitliches, zweifarbiges Logo zur Signalisierung der Altgeräte-Rücknahme Pflicht:

  • Stationär: Mindestens DIN-A4-Größe, gut sichtbar (z. B. Eingang).
  • Online: Prominent auf der Startseite oder direkt im Bestellprozess.
  • Am Regal: Große Händler müssen zusätzlich das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ direkt am Verkaufsstandort anbringen.

Es zählt nicht, wer produziert, sondern wer die Ware erstmals auf den deutschen Markt bringt. Das betrifft:

  • Inländische Produzenten & Befüller.
  • Importeure, die Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
  • Ausländische Online-Händler, die direkt an deutsche Endverbraucher senden.

Die Abgabe betrifft u.a.:

  • Lebensmittelbehälter für Sofortverzehr (To-Go).
  • Tüten- und Folienverpackungen.
  • Getränkebecher und -behälter (bis 3 Liter).
  • Leichte Kunststofftragetaschen.
  • Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter.?

Neu ab 2026: Auch Feuerwerkskörper fallen nun unter die Abgabepflicht, sofern sie Kunststoff enthalten.

Markieren Sie den 15. Mai 2026 rot im Kalender! Bis zu diesem Stichtag muss die exakte Masse (in Kilogramm) der im Vorjahr verkauften Produkte über die DIVID-Plattform gemeldet werden.

Nein. Die Pflicht besteht ab dem ersten Gramm.

Seit 2025 ist das neue BattDG in Kraft. Es ergänzt die EU-Batterieverordnung auf nationaler Ebene.

  • Fokus: Es wird nicht mehr nur die Entsorgung reguliert, sondern der gesamte Lebenszyklus (Circular Economy).
  • Recycling: Es gelten deutlich höhere Quoten für die Rückgewinnung von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt und Nickel.

Es trifft nicht nur die Fabriken, die Batterien bauen.

Als Hersteller im Sinne des BattDG gilt:

  • Produzenten: Wer Batterien in Deutschland herstellt.
  • Importeure: Wer Batterien (auch in Geräten wie Laptops, E-Bikes oder Werkzeugen) aus dem Nicht-EU-Ausland (z. B. China/USA) nach Deutschland einführt.
  • Quasi-Hersteller: Wer Batterien unter eigenem Markennamen vertreibt (Private Labeling).
  • Ausländischer Händler ohne deutsche Niederlassung sind (hier ist die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters Pflicht)

Das Gesetz unterscheidet seit 2025 zwischen fünf Kategorien:

  1. Gerätebatterien: Haushaltsbatterien, Knopfzellen.
  2. LMT-Batterien: „Light Means of Transport“, z. B. für E-Bikes und E-Scooter.
  3. Starterbatterien: Klassische KFZ-Batterien.
  4. Industriebatterien: Stationäre Speicher, Backup-Systeme.
  5. Elektrofahrzeugbatterien

Um verkaufsfähig zu bleiben, müssen zwei Säulen erfüllt sein:

  1. Registrierung: Jeder Hersteller benötigt eine gültige Registrierungsnummer (Batt-Reg.-Nr.) bei der Stiftung ear. Ohne diese Nummer gilt ein sofortiges Vertriebsverbot.
  2. Rücknahmesystem: Die reine Registrierung reicht nicht. Sie müssen sich einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) anschließen (z. B. ECOPV-EU). Diese übernimmt operativ die Sammlung und Verwertung für Sie.

WEEE & ElektroG

Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG ist jeder Hersteller dazu verpflichtet eine WEEE-Nummer beim Produktverkauf und auf Rechnungen anzugeben. Grundlage für die ear-Registrierung ist die in Europa geltende WEEE-Richtlinie, welche durch das Elektrogesetz (ElektroG4) in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die Beantragung der WEEE Nummer erfolgt auf dem Portal der Stiftung ear. Hier wird unter Angabe des Vertretungsberechtigten, der Rechnungsanschrift und der Daten Ihres Unternehmens zunächst ein Benutzerkonto erstellt. Für den Registrierungsantrag muss die Marke, die auf dem Gerät angegeben ist, mitgeteilt werden.

Mit dem Registrierungsbescheid wird die Registrierungsnummer (WEEE-Reg. -Nr. DE) vergeben und wird ebenfalls im Verzeichnis der registrierten Hersteller veröffentlicht.

Zu den elektronischen Geräten zählen alle Geräte, die Sie als Arbeits- oder Betriebsmittel nutzen und die mit elektrischer Energie in Verbindung stehen. Dazu gehören zum Beispiel Geräte, die Strom erzeugen, fortleiten und verteilen.

Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte an private (B2C) oder gewerbliche (B2B) Kunden verkaufen, müssen eine WEEE-Nummer beantragen. Bzw. kann/muss ein von der Stiftung ear offiziell anerkannter Bevollmächtigter vom Hersteller benannt werden.

Die Waste of Electrical and Electronic Equipment, ist die europäische Richtlinie für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Sie legt die grundlegenden Regeln fest, die in Bezug auf das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Entsorgungvon Elektro- und Elektronikgeräten in jedem Land der Europäischen Union gelten.
 

PV-Panels

Die Photovoltaikmodule, kurz PV-Module, sind der wichtigste Bestandteil einer Photovoltaikanlage, denn sie wandeln Sonnenlicht in nutzbaren Strom.

Die meisten Hersteller von Solaranlagen geben Garantien von 20 bis 25 Jahren. Entsprechend können Käufer davon ausgehen, dass die Anlage mindestens so lange hält. Die tatsächliche Lebensdauer der Module liegt bei 30 bis 40 Jahren. In manchen Fällen geht sie sogar darüber hinaus.

Klassische Photovoltaikhersteller, die neben ihren Panelen auch Wechselrichter und Batteriespeicher vertreiben, geraten schnell in die 3 Rechtsbereiche. Entsprechend sind gemäß ElektroG4 und BattDG Registrierungen bei der Stiftung ear notwendig, als auch eine Anmeldung bei einem Batterierücknahmesystem. Für die Verpackungen wird standardgemäß eine Registrierung bei der zentralen Stelle Verpackungsregister, sowie die Lizenzierung bei einem zugelasenen Dualen System benötigt.

Grundlegend besteht der Unterschied zwischen Photovoltaik (PV) und Solarthermie darin, dass durch Photovoltaik elektrischer Strom und durch Solarthermie warmes Wasser gewonnen wird. Beide Systeme machen sich dabei die Sonnenenergie zu Nutze.

BattDG

In Deutschland gilt bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Batterieverordnung das Batteriegesetz für sämtliche Akteure, die Batterien in Verkehr bringen.

Vertreiber (Händler) von Batterien sind verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich vom Endnutzer zurückzunehmen. Auf der anderen Seite sind Endnutzer gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Altbatterien bei den Vertreibern von Batterien oder den Sammelstellen der kommunalen Wertstoffhöfe/ Schadstoffmobile abzugeben.

Bevor ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter Batterien als eigenständiges Produkt oder als Teil eines anderen Produkts in Verkehr bringt, muss er sich bei der Stiftung ear registrieren.

In den Müllpressen werden die Batterien oft beschädigt und entzünden sich explosionsartig. Statistiken, wie oft das passiert, gibt es nicht. In der Branche geht man von einer zweistelligen Zahl an Bränden pro Tag aus.

VerpackDG

Neben der Beteiligung an einem dualen System müssen Unternehmen außerdem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Diese fungiert als Kontrollinstanz zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.

Grundsätzlich müssen alle Verkaufsverpackungen lizenziert werden, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen, also mit Ware befüllte B2C-Verpackungen. Dazu gehört auch Versandmaterial sowie auch Verpackungen aus der Gastronomie. Verpackungen aus der Gastronomie gelten als sogenannte Serviceverpackungen.

Die Registrierungspflicht betrifft alle Verpackungshersteller, unabhängig von der Art der Verpackung, die sie erstmals in Deutschland für den Handel befüllen. Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister übernehmen neue Verantwortlichkeiten.

Die LUCID-Nummer ist die Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). In Deutschland sind alle Inverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, sich bei der ZSVR anzumelden. Zudem müssen Marktplätze wie Amazon oder Ebay die LUCID-Nummern ihrer Händler abfragen.

Verpflichteter Inverkehrbringer (Hersteller) ist derjenige, der erstmals entgeltlich oder unentgeltlich mit Ware befüllte Verpackungen an Dritte abgibt mit dem Ziel des Verkaufs, des Verbrauchs oder der Verwendung, wenn diese Verpackung typischerweise bei Endverbrauchern als Abfall anfällt.

Ob Kunststoff, Pappe oder Glas: Alle im privaten Haushalt anfallenden Verkaufsverpackungen sind laut Verpackungsgesetz (VerpackDG) lizenzpflichtig.
 

EWKFondsG

Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL). Die Richtlinie enthält zahlreiche Maßnahmen, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.

Plastik zersetzt sich erst nach Jahrhunderten und kann bei unsachgemäßer Handhabung Meere, Süßwasser und Land verschmutzen. Typische Einwegkunststoffe sind Plastikbesteck, Strohhalme, Getränkebehälter und Lebensmittelbehälter.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in Deutschland niedergelassen sind und diese Produkte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen. Auch im Ausland ansässige Unternehmen, die diese Einwegkunststoffprodukte nach Deutschland verkaufen, fallen unter das Gesetz.

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie u.a. Zigarettenfiltern, Getränkebechern und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Zur Verwaltung und Abwicklung der Abgaben, die Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zahlen müssen, hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID eingerichtet.