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Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Herstellerpflichten

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein zentrales Element zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegplastik. Es regelt die erweiterte Herstellerverantwortung und verpflichtet Unternehmen dazu, sich an den Entsorgungskosten der öffentlichen Hand zu beteiligen.

 

Als Ihr Partner für Compliance unterstützt die ECOPV-EU GmbH Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.

Einwegkunststofffonds gesetz (EWKFondsG): Herstellerpflichten

EWKFondsG-Herstellerpflichten: Gesetzliche Abgaben für Einwegkunststoff

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein zentrales Element zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegplastik. Es regelt die erweiterte Herstellerverantwortung und verpflichtet Unternehmen dazu, sich an den Entsorgungskosten der öffentlichen Hand zu beteiligen.


Als Ihr Partner für Compliance unterstützt die ECOPV-EU GmbH Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.

Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?

Der Begriff „Einwegkunststoff“ umfasst Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht für eine Mehrfachverwendung konzipiert sind. Dazu gehören:

  • To-go-Lebensmittelbehälter & Getränkebecher

  • Tüten- und Folienverpackungen

  • Getränkebehälter bis zu 3 Litern

  • Leichte Kunststofftragetaschen

  • Feuchttücher, Luftballons & Tabakfilter

Wer steht in der Pflicht?

Die Pflichten treffen Hersteller, Importeure und Fernabsatzhändler, die diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch Unternehmen, die Einwegplastik nach Deutschland einführen, müssen sicherstellen, dass sie ihre Melde- und Abgabepflichten korrekt erfüllen.

Die Kernpflichten nach EWKFondsG

Unternehmen müssen ihre Mengenströme lückenlos dokumentieren und über das zentrale Portal des Umweltbundesamtes (UBA) verwalten:

  1. Registrierung: Pflichtregistrierung aller betroffenen Hersteller im Portal DIVID.

  2. Meldepflicht: Jährliche Abgabe der Mengenmeldungen (in Kilogramm) der in Verkehr gebrachten Produkte.

  3. Abgabepflicht: Zahlung der Einwegkunststoffabgabe in den Fonds, basierend auf den gemeldeten Mengen.

EWKFondsG: Gesetzliche Herstellerpflichten und Abgaben für Einwegkunststoffe und Take-away-Verpackungen

Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?

Der Begriff „Einwegkunststoff“ umfasst Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht für eine Mehrfachverwendung konzipiert sind. Dazu gehören:

  • To-go-Lebensmittelbehälter & Getränkebecher

  • Tüten- und Folienverpackungen

  • Getränkebehälter bis zu 3 Litern

  • Leichte Kunststofftragetaschen

  • Feuchttücher, Luftballons & Tabakfilter

Wer steht in der Pflicht?

Die Pflichten treffen Hersteller, Importeure und Fernabsatzhändler, die diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch Unternehmen, die Einwegplastik nach Deutschland einführen, müssen sicherstellen, dass sie ihre Melde- und Abgabepflichten korrekt erfüllen.

Die Kernpflichten nach EWKFondsG

Unternehmen müssen ihre Mengenströme lückenlos dokumentieren und über das zentrale Portal des Umweltbundesamtes (UBA) verwalten:

  1. Registrierung: Pflichtregistrierung aller betroffenen Hersteller im Portal DIVID.

  2. Meldepflicht: Jährliche Abgabe der Mengenmeldungen (in Kilogramm) der in Verkehr gebrachten Produkte.

  3. Abgabepflicht: Zahlung der Einwegkunststoffabgabe in den Fonds, basierend auf den gemeldeten Mengen.

Risiken bei Verstößen und Non-Compliance

Risiken bei Verstößen und Non-Compliance

Fehlende Registrierungen oder falsche Mengenangaben führen zu strengen Sanktionen:

Bußgelder: Verwaltungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.

Vertriebsverbote: Untersagung des Inverkehrbringens der betroffenen Produkte.

Reputationsverlust: Rechtliche Konsequenzen durch das Umweltbundesamt.

Fehlende Registrierungen oder falsche Mengenangaben führen zu strengen Sanktionen:

Bußgelder: Verwaltungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.

Vertriebsverbote: Untersagung des Inverkehrbringens der betroffenen Produkte.

Reputationsverlust: Rechtliche Konsequenzen durch das Umweltbundesamt.

Unser Service

  • Wir unterstützen Sie bei der Registrierung im Portal DIVID beim Umweltbundesamt.

  • Wir beraten Sie bei der korrekten Meldung der produzierten Mengen, um die gesetzliche Kostenbeteiligung für die Entsorgung im öffentlichen Raum korrekt abzuwickeln.

  • Umfassende Beratung zu Einwegkunststoffverpackungen
  • Überwachung aller relevanten Dateneinreichungsfristen
  • Pünktliche Datenübermittlung an Behörden 

Im Shop buchbar: Bevollmächtigter für Einwegkunststoffe – mit allen Preisen.

Unser Service

  • Wir unterstützen Sie bei der Registrierung im Portal DIVID beim Umweltbundesamt.

  • Wir beraten Sie bei der korrekten Meldung der produzierten Mengen, um die gesetzliche Kostenbeteiligung für die Entsorgung im öffentlichen Raum korrekt abzuwickeln.

  • Umfassende Beratung zu Einwegkunststoffverpackungen
  • Überwachung aller relevanten Dateneinreichungsfristen
  • Pünktliche Datenübermittlung an Behörden 

Im Shop buchbar: Bevollmächtigter für Einwegkunststoffe – mit allen Preisen.

Die ECOPV-EU GmbH unterstützt Sie nicht nur dabei, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, sondern legt auch besonderen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Eine korrekte und transparente Umsetzung ist die Grundlage für alles. Warum also nicht etwas Gutes für unsere Umwelt tun?

EWKFondsG im Handel: Umweltfreundlicher Mehrwegbecher als gesetzliche Alternative zu Einwegbechern

Die ECOPV-EU GmbH unterstützt Sie nicht nur dabei, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, sondern legt auch besonderen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Eine korrekte und transparente Umsetzung ist die Grundlage für alles. Warum also nicht etwas Gutes für unsere Umwelt tun?

EWKFondsG im Handel: Umweltfreundlicher Mehrwegbecher als gesetzliche Alternative zu Einwegbechern

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. EWKFondsG

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. EWKFondsG

Bevollmächtigte Vertreter

Hersteller/Produzenten, die außerhalb Deutschlands ansässig sind, müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, um bestimmte Herstellerpflichten nach dem EWKFondsG zu erfüllen.

Registrierung

Ähnlich wie bei Verpackungen gibt es auch für Single-Use-Kunststoffe eine Registrierungspflicht, die über DIVID, die Plattform des Fonds für Single-Use-Kunststoffe des Umweltbundesamtes, abgewickelt wird.

Mengenmeldungen

Die Hersteller/Erzeuger müssen regelmäßig die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen melden. Dies hilft, die Menge der im Umlauf befindlichen Produkte im Auge zu behalten.

Häufig gestellte Fragen

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller und Importeure bestimmter Einwegkunststoffprodukte (z. B. To-Go-Verpackungen, Getränkebecher oder Tabakfilter) zur Zahlung einer jährlichen Sonderabgabe. Die eingezogenen Gelder fließen in den staatlichen Einwegkunststofffonds, um Kommunen für die Reinigung des öffentlichen Raums zu entschädigen
 
Das Gesetz setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht um. Über das Verursacherprinzip werden die Kosten für die Entsorgung und Beseitigung von weggeworfenem Plastikmüll in Parks und Straßen von der Allgemeinheit auf die Inverkehrbringer verlagert. Verwaltet wird der Fonds digital vom Umweltbundesamt (UBA), das die Mittel nach einem gesetzlichen Punktesystem an Städte und Gemeinden ausschüttet. Seit dem 1. Januar 2026 fallen zudem auch Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen unter diese Abgabepflicht. 
Der Fonds verlagert die finanzielle Last für die Beseitigung von Plastikmüll im öffentlichen Raum von den Steuerzahlern direkt auf die verantwortlichen Marktteilnehmer. Er schafft zudem einen starken wirtschaftlichen Anreiz, auf abgabefreie Mehrwegsysteme umzusteigen
 
Bislang trugen die Kommunen die Reinigungskosten für achtlos weggeworfene Einwegbecher oder Zigarettenkippen allein. Die Abgaben werden nun vom UBA eingezogen und entlasten den kommunalen Haushalt für das Leeren öffentlicher Mülleimer sowie für lokale Aufklärungskampagnen. Da die Abgabe pro Kilogramm Kunststoff berechnet wird, sparen Unternehmen, die auf kunststofffreie Verpackungen oder Mehrwergverpackungen setzen, bares Geld
Das EWKFondsG basiert auf Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Flankiert wird das Gesetz durch die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung
 
Die europäische Richtlinie verfolgt eine dreistufige Strategie: Besonders umweltschädliche Einwegplastik-Artikel (wie Plastikbesteck oder Wattestäbchen mit Plastikstiel) sind verboten. Erlaubte Einwegartikel müssen optische Warnhinweise zur richtigen Entsorgung tragen, und für die verbleibenden Massenprodukte greift die finanzielle Fondspflicht des EWKFondsG. Da sich diese Gesetze ergänzen, kann ein Produkt – wie ein kunststoffhaltiger Getränkebecher – gleichzeitig einer Kennzeichnungs- und einer Abgabepflicht unterliegen
Das EWKFondsG gilt seit dem 1. Januar 2024. Alle betroffenen Unternehmen müssen sich auf der UBA-Plattform DIVID registrieren und jährlich bis zum 15. Mai die Mengen des vorangegangenen Kalenderjahres melden
 
Im laufenden Betrieb erfolgt die Abrechnung in einem festen Rhythmus: Nach der Mengenmeldung im Mai berechnet das UBA den individuellen Abgabebescheid im weiteren Jahresverlauf. Wichtig im Jahr 2026: Ab einer in Verkehr gebrachten Masse von 100 Kilogramm pro Produktkategorie müssen die Daten zwingend durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen testiert werden. Für Hersteller von Feuerwerkskörpern gilt eine Sonderfrist: Sie müssen sich für die ab 2026 laufende Abgabepflicht bis spätestens zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal registrieren
Anlage 1 des Gesetzes listet neun spezifische Produktgruppen: Lebensmittelbehälter, Tüten/Folienverpackungen, Getränkebehälter (bis 3 Liter), Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie seit dem 1. Januar 2026 auch Feuerwerkskörper
 
Das Gesetz erfasst Massenprodukte, die extrem häufig den öffentlichen Raum verschandeln. Tabakfilter verursachen aufgrund ihrer astronomischen Stückzahlen die höchsten Abgaben. Wichtig: Es gilt eine Inhaltsobergrenze von maximal 500 Gramm für Tüten, Folien und Lebensmittelbehälter. Größere Packungen (z. B. 1-kg-Großpackungen) sind von der Sonderabgabe befreit. Reine Papierprodukte ohne jegliche Kunststoffbeschichtung sind ebenfalls komplett abgabefrei.
Als Lebensmittelbehälter gelten Boxen oder Schalen mit oder ohne Deckel, die verzehrfertige To-Go-Lebensmittel beinhalten. Die Ware muss dazu bestimmt sein, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht direkt aus dem Behältnis verzehrt zu werden
 
Das Essen muss ohne Kochen, Erhitzen oder weitere Zubereitung essfertig sein. Klassische Beispiele sind beschichtete Fast-Food-Boxen, Salatschalen oder Sushi-Verpackungen. Tiefkühlgerichte, die erst in die Mikrowelle müssen, fallen nicht darunter. Wichtig: Auch hier gilt die 500-Gramm-Schwelle – wiegt der Inhalt mehr als 500 Gramm, entfällt die EWKFondsG-Pflicht. Getränkebehälter, Getränkebecher und Teller zählen laut Gesetz ausdrücklich nicht zu dieser Gruppe. Bei Grenzfällen führen wir für Sie einen offiziellen Einordnungsantrag beim Umweltbundesamt (UBA) durch. 
Nein. Die Abgabepflicht erfasst ausschließlich getränkte Tücher für die Körper- und Haushaltspflege, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Feuchttücher für den rein gewerblichen oder medizinischen Gebrauch sind komplett abgabefrei
 
Tücher für die professionelle Krankenpflege, Desinfektionstücher in Kliniken oder industrielle Reinigungstücher im Handwerk unterliegen nicht dem EWKFondsG. Entscheidend ist die Vermarktung und Zweckbestimmung. Vertreibt ein Hersteller ein identisches Tuch sowohl im Supermarkt als auch im B2B-Kliniksektor, ist nur der an Privatkunden verkaufte Mengenanteil abgabepflichtig. 

Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.

Alle Hersteller und Importeure von Feuerwerkskörpern (Kategorien F1 bis F4) mit integrierten Kunststoffbauteilen fallen nun unter das Gesetz. Hülsen, Standfüße oder Zündschnurabdeckungen aus Kunststoff hinterlassen nach Silvester enorme Müllmengen. Deshalb müssen sich Pyrotechnik-Anbieter verpflichtend im Laufe des aktuellen Jahres bis zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal des Umweltbundesamtes registrieren.
 
Achtung bei den Fristen: Die Registrierungspflicht läuft zwar bereits seit Januar 2026, die eigentliche Abgabepflicht greift jedoch erst für die darauffolgenden Absatzmengen ab dem 1. Januar 2027. Die allererste gesetzliche Mengenmeldung muss folglich bis zum 15. Mai 2028 elektronisch eingereicht werden. Nach den UBA-Prüfleitlinien gilt dabei das Gesamtgewicht des Feuerwerkskörpers als Bemessungsgrundlage, nicht nur das Gewicht des reinen Kunststoffteils. Weitere Produktgruppen sind nicht geplant.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.

 

Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer Einwegkunststoffprodukte selbst aus dem Ausland importiert oder als Erster in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, trägt die volle Herstellerverantwortung und Abgabepflicht.
 
Wer unbefüllte To-Go-Verpackungen im Inland bezieht, ist in der Regel befreit – vorausgesetzt, der Vorlieferant hat die Pflichten bereits übernommen. Cafés, Metzgereien oder Bäckereien gelten oft als Letztvertreiber. Kaufen Sie unregistrierte Becher oder To-Go-Schalen ein (z. B. durch Eigenimport), werden Sie rechtlich selbst zum erstattungspflichtigen Hersteller.
Beziehen Sie die Verpackungen dagegen von einem im DIVID-Portal registrierten deutschen Großhändler, der für diese Produkte als Erstinverkehrbringer gemeldet ist, liegt die Abgabepflicht beim Vorlieferanten. 
Ja. Online-Händler, die abgabepflichtige Einwegkunststoffprodukte direkt aus dem Ausland (z. B. China) importieren und in Deutschland verkaufen, gelten als Erstinverkehrbringer und müssen sich selbst bei DIVID registrieren. 
 
Als reiner Wiederverkäufer inländischer Ware sind Sie von der Sonderabgabe befreit. Sie unterliegen jedoch einem Vertriebsverbot, falls die Hersteller Ihrer Produkte nicht ordnungsgemäß im DIVID-Register gemeldet sind. Da E-Commerce-Marktplätze die Kontrollen im Jahr 2026 vollautomatisch durchführen, führen fehlende Registrierungen zu sofortigen Angebotssperren.
Ja. Hersteller und Fernabsatzhändler ohne eine Niederlassung in Deutschland müssen vor der Aufnahme ihrer Vertriebstätigkeit zwingend einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. 
 
Der Bevollmächtigte erfüllt alle abfallrechtlichen Verpflichtungen im eigenen Namen und haftet gegenüber dem Umweltbundesamt vollumfänglich für Datenmeldungen und Zahlungen. Ausländische Direktverkäufer, die ohne Bevollmächtigten über Online-Plattformen an deutsche Kunden liefern, agieren illegal. Da wir als Full-Service-Dienstleister in Deutschland niedergelassen sind, übernehmen wir diese gesetzliche Bevollmächtigtenfunktion für ausländische Solar-, Elektronik- und Konsumgüterhersteller rechtssicher über unsere Systeme. 
Die Registrierung erfolgt rein digital über das Portal DIVID des Umweltbundesamtes (UBA). Hersteller und Importeure müssen dort ihre Unternehmensdaten, Steuer-IDs, alle genutzten Markennamen sowie die exakten Produktarten nach Anlage 1 hinterlegen.
 
Die Plattform DIVID fungiert als zentrale behördliche Schnittstelle. Über sie werden neben der Erstregistrierung auch die jährlichen Datenmeldungen sowie die Abrechnung der Einwegkunststoffabgabe abgewickelt. Zudem steuert das UBA über dieses Portal die Ausschüttung der Fondsmittel an die Kommunen. Da die Registrierung die rechtliche Voraussetzung für den legalen Vertrieb ist, muss sie zwingend vor dem ersten Verkauf abgeschlossen sein. Wir übernehmen die komplette technische und inhaltliche Einrichtung Ihres Kontos im DIVID-Portal.
Registrierte Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai die genaue Masse in Kilogramm aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Deutschland erstmals bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte melden.
 
Die Meldung erfolgt rein digital über das Portal DIVID und muss strikt nach den einzelnen Produktarten der Anlage 1 aufgeschlüsselt werden. Selbst wenn in einem Jahr überhaupt keine abgabepflichtigen Produkte vertrieben wurden, ist eine sogenannte „Nullmeldung“ gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine unterlassene oder verspätete Meldung gilt als Ordnungswidrigkeit.
Ja, grundsätzlich schon. Die jährliche Mengenmeldung muss im Regelfall durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und im DIVID-Portal bestätigt werden.
 
Das Gesetz sieht hierzu eine Bagatellgrenze von 100 Kilogramm vor: Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr pro Produktkategorie weniger als 100 Kilogramm Kunststoffmasse in Verkehr gebracht, entfällt diese teure Prüfpflicht für Sie komplett – die reine Melde- und Registrierungspflicht bleibt davon jedoch unberührt. 
Die Höhe der Abgabe wird pro Kilogramm reinem Kunststoffgewicht berechnet. Die exakten Sätze sind in der EWKFondsV festgelegt und unterscheiden sich je nach Produktart drastisch: Sie reichen von 0,17 Cent bis zu 8,95 Euro pro Kilogramm.
Die enormen Preisunterschiede spiegeln den geschätzten Reinigungsaufwand im öffentlichen Raum wider:
  • Tabakprodukte mit Filtern: 8,95 € / kg
  • Getränkebecher: 1,23 € / kg
  • Lebensmittelbehälter (To-Go-Boxen): 0,18 € / kg
  • Bepfandete Einweg-Getränkebehälter: 0,17 Cent / kg

Häufig gestellte Fragen

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller und Importeure bestimmter Einwegkunststoffprodukte (z. B. To-Go-Verpackungen, Getränkebecher oder Tabakfilter) zur Zahlung einer jährlichen Sonderabgabe. Die eingezogenen Gelder fließen in den staatlichen Einwegkunststofffonds, um Kommunen für die Reinigung des öffentlichen Raums zu entschädigen
 
Das Gesetz setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht um. Über das Verursacherprinzip werden die Kosten für die Entsorgung und Beseitigung von weggeworfenem Plastikmüll in Parks und Straßen von der Allgemeinheit auf die Inverkehrbringer verlagert. Verwaltet wird der Fonds digital vom Umweltbundesamt (UBA), das die Mittel nach einem gesetzlichen Punktesystem an Städte und Gemeinden ausschüttet. Seit dem 1. Januar 2026 fallen zudem auch Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen unter diese Abgabepflicht. 
Der Fonds verlagert die finanzielle Last für die Beseitigung von Plastikmüll im öffentlichen Raum von den Steuerzahlern direkt auf die verantwortlichen Marktteilnehmer. Er schafft zudem einen starken wirtschaftlichen Anreiz, auf abgabefreie Mehrwegsysteme umzusteigen
 
Bislang trugen die Kommunen die Reinigungskosten für achtlos weggeworfene Einwegbecher oder Zigarettenkippen allein. Die Abgaben werden nun vom UBA eingezogen und entlasten den kommunalen Haushalt für das Leeren öffentlicher Mülleimer sowie für lokale Aufklärungskampagnen. Da die Abgabe pro Kilogramm Kunststoff berechnet wird, sparen Unternehmen, die auf kunststofffreie Verpackungen oder Mehrwergverpackungen setzen, bares Geld
Das EWKFondsG basiert auf Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Flankiert wird das Gesetz durch die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung
 
Die europäische Richtlinie verfolgt eine dreistufige Strategie: Besonders umweltschädliche Einwegplastik-Artikel (wie Plastikbesteck oder Wattestäbchen mit Plastikstiel) sind verboten. Erlaubte Einwegartikel müssen optische Warnhinweise zur richtigen Entsorgung tragen, und für die verbleibenden Massenprodukte greift die finanzielle Fondspflicht des EWKFondsG. Da sich diese Gesetze ergänzen, kann ein Produkt – wie ein kunststoffhaltiger Getränkebecher – gleichzeitig einer Kennzeichnungs- und einer Abgabepflicht unterliegen
Das EWKFondsG gilt seit dem 1. Januar 2024. Alle betroffenen Unternehmen müssen sich auf der UBA-Plattform DIVID registrieren und jährlich bis zum 15. Mai die Mengen des vorangegangenen Kalenderjahres melden
 
Im laufenden Betrieb erfolgt die Abrechnung in einem festen Rhythmus: Nach der Mengenmeldung im Mai berechnet das UBA den individuellen Abgabebescheid im weiteren Jahresverlauf. Wichtig im Jahr 2026: Ab einer in Verkehr gebrachten Masse von 100 Kilogramm pro Produktkategorie müssen die Daten zwingend durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen testiert werden. Für Hersteller von Feuerwerkskörpern gilt eine Sonderfrist: Sie müssen sich für die ab 2026 laufende Abgabepflicht bis spätestens zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal registrieren
Anlage 1 des Gesetzes listet neun spezifische Produktgruppen: Lebensmittelbehälter, Tüten/Folienverpackungen, Getränkebehälter (bis 3 Liter), Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie seit dem 1. Januar 2026 auch Feuerwerkskörper
 
Das Gesetz erfasst Massenprodukte, die extrem häufig den öffentlichen Raum verschandeln. Tabakfilter verursachen aufgrund ihrer astronomischen Stückzahlen die höchsten Abgaben. Wichtig: Es gilt eine Inhaltsobergrenze von maximal 500 Gramm für Tüten, Folien und Lebensmittelbehälter. Größere Packungen (z. B. 1-kg-Großpackungen) sind von der Sonderabgabe befreit. Reine Papierprodukte ohne jegliche Kunststoffbeschichtung sind ebenfalls komplett abgabefrei.
Als Lebensmittelbehälter gelten Boxen oder Schalen mit oder ohne Deckel, die verzehrfertige To-Go-Lebensmittel beinhalten. Die Ware muss dazu bestimmt sein, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht direkt aus dem Behältnis verzehrt zu werden
 
Das Essen muss ohne Kochen, Erhitzen oder weitere Zubereitung essfertig sein. Klassische Beispiele sind beschichtete Fast-Food-Boxen, Salatschalen oder Sushi-Verpackungen. Tiefkühlgerichte, die erst in die Mikrowelle müssen, fallen nicht darunter. Wichtig: Auch hier gilt die 500-Gramm-Schwelle – wiegt der Inhalt mehr als 500 Gramm, entfällt die EWKFondsG-Pflicht. Getränkebehälter, Getränkebecher und Teller zählen laut Gesetz ausdrücklich nicht zu dieser Gruppe. Bei Grenzfällen führen wir für Sie einen offiziellen Einordnungsantrag beim Umweltbundesamt (UBA) durch. 
Nein. Die Abgabepflicht erfasst ausschließlich getränkte Tücher für die Körper- und Haushaltspflege, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Feuchttücher für den rein gewerblichen oder medizinischen Gebrauch sind komplett abgabefrei
 
Tücher für die professionelle Krankenpflege, Desinfektionstücher in Kliniken oder industrielle Reinigungstücher im Handwerk unterliegen nicht dem EWKFondsG. Entscheidend ist die Vermarktung und Zweckbestimmung. Vertreibt ein Hersteller ein identisches Tuch sowohl im Supermarkt als auch im B2B-Kliniksektor, ist nur der an Privatkunden verkaufte Mengenanteil abgabepflichtig. 

Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.

Alle Hersteller und Importeure von Feuerwerkskörpern (Kategorien F1 bis F4) mit integrierten Kunststoffbauteilen fallen nun unter das Gesetz. Hülsen, Standfüße oder Zündschnurabdeckungen aus Kunststoff hinterlassen nach Silvester enorme Müllmengen. Deshalb müssen sich Pyrotechnik-Anbieter verpflichtend im Laufe des aktuellen Jahres bis zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal des Umweltbundesamtes registrieren.
 
Achtung bei den Fristen: Die Registrierungspflicht läuft zwar bereits seit Januar 2026, die eigentliche Abgabepflicht greift jedoch erst für die darauffolgenden Absatzmengen ab dem 1. Januar 2027. Die allererste gesetzliche Mengenmeldung muss folglich bis zum 15. Mai 2028 elektronisch eingereicht werden. Nach den UBA-Prüfleitlinien gilt dabei das Gesamtgewicht des Feuerwerkskörpers als Bemessungsgrundlage, nicht nur das Gewicht des reinen Kunststoffteils. Weitere Produktgruppen sind nicht geplant.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.

 

Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer Einwegkunststoffprodukte selbst aus dem Ausland importiert oder als Erster in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, trägt die volle Herstellerverantwortung und Abgabepflicht.
 
Wer unbefüllte To-Go-Verpackungen im Inland bezieht, ist in der Regel befreit – vorausgesetzt, der Vorlieferant hat die Pflichten bereits übernommen. Cafés, Metzgereien oder Bäckereien gelten oft als Letztvertreiber. Kaufen Sie unregistrierte Becher oder To-Go-Schalen ein (z. B. durch Eigenimport), werden Sie rechtlich selbst zum erstattungspflichtigen Hersteller.
Beziehen Sie die Verpackungen dagegen von einem im DIVID-Portal registrierten deutschen Großhändler, der für diese Produkte als Erstinverkehrbringer gemeldet ist, liegt die Abgabepflicht beim Vorlieferanten. 
Ja. Online-Händler, die abgabepflichtige Einwegkunststoffprodukte direkt aus dem Ausland (z. B. China) importieren und in Deutschland verkaufen, gelten als Erstinverkehrbringer und müssen sich selbst bei DIVID registrieren. 
 
Als reiner Wiederverkäufer inländischer Ware sind Sie von der Sonderabgabe befreit. Sie unterliegen jedoch einem Vertriebsverbot, falls die Hersteller Ihrer Produkte nicht ordnungsgemäß im DIVID-Register gemeldet sind. Da E-Commerce-Marktplätze die Kontrollen im Jahr 2026 vollautomatisch durchführen, führen fehlende Registrierungen zu sofortigen Angebotssperren.
Ja. Hersteller und Fernabsatzhändler ohne eine Niederlassung in Deutschland müssen vor der Aufnahme ihrer Vertriebstätigkeit zwingend einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. 
 
Der Bevollmächtigte erfüllt alle abfallrechtlichen Verpflichtungen im eigenen Namen und haftet gegenüber dem Umweltbundesamt vollumfänglich für Datenmeldungen und Zahlungen. Ausländische Direktverkäufer, die ohne Bevollmächtigten über Online-Plattformen an deutsche Kunden liefern, agieren illegal. Da wir als Full-Service-Dienstleister in Deutschland niedergelassen sind, übernehmen wir diese gesetzliche Bevollmächtigtenfunktion für ausländische Solar-, Elektronik- und Konsumgüterhersteller rechtssicher über unsere Systeme. 
Die Registrierung erfolgt rein digital über das Portal DIVID des Umweltbundesamtes (UBA). Hersteller und Importeure müssen dort ihre Unternehmensdaten, Steuer-IDs, alle genutzten Markennamen sowie die exakten Produktarten nach Anlage 1 hinterlegen.
 
Die Plattform DIVID fungiert als zentrale behördliche Schnittstelle. Über sie werden neben der Erstregistrierung auch die jährlichen Datenmeldungen sowie die Abrechnung der Einwegkunststoffabgabe abgewickelt. Zudem steuert das UBA über dieses Portal die Ausschüttung der Fondsmittel an die Kommunen. Da die Registrierung die rechtliche Voraussetzung für den legalen Vertrieb ist, muss sie zwingend vor dem ersten Verkauf abgeschlossen sein. Wir übernehmen die komplette technische und inhaltliche Einrichtung Ihres Kontos im DIVID-Portal.
Registrierte Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai die genaue Masse in Kilogramm aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Deutschland erstmals bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte melden.
 
Die Meldung erfolgt rein digital über das Portal DIVID und muss strikt nach den einzelnen Produktarten der Anlage 1 aufgeschlüsselt werden. Selbst wenn in einem Jahr überhaupt keine abgabepflichtigen Produkte vertrieben wurden, ist eine sogenannte „Nullmeldung“ gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine unterlassene oder verspätete Meldung gilt als Ordnungswidrigkeit.
Ja, grundsätzlich schon. Die jährliche Mengenmeldung muss im Regelfall durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und im DIVID-Portal bestätigt werden.
 
Das Gesetz sieht hierzu eine Bagatellgrenze von 100 Kilogramm vor: Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr pro Produktkategorie weniger als 100 Kilogramm Kunststoffmasse in Verkehr gebracht, entfällt diese teure Prüfpflicht für Sie komplett – die reine Melde- und Registrierungspflicht bleibt davon jedoch unberührt. 
Die Höhe der Abgabe wird pro Kilogramm reinem Kunststoffgewicht berechnet. Die exakten Sätze sind in der EWKFondsV festgelegt und unterscheiden sich je nach Produktart drastisch: Sie reichen von 0,17 Cent bis zu 8,95 Euro pro Kilogramm.
Die enormen Preisunterschiede spiegeln den geschätzten Reinigungsaufwand im öffentlichen Raum wider:
  • Tabakprodukte mit Filtern: 8,95 € / kg
  • Getränkebecher: 1,23 € / kg
  • Lebensmittelbehälter (To-Go-Boxen): 0,18 € / kg
  • Bepfandete Einweg-Getränkebehälter: 0,17 Cent / kg
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