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EWKFondsG FAQ: Antworten zu Pflichten bei Einwegkunststoff

Alle Fragen zu DIVID-Registrierung, Einwegkunststofffonds, EWKFondsG und der Abgabenpflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dieser Detail-Leitfaden beantwortet Ihre Fragen zur gesetzeskonformen Umsetzung der Sonderabgabe für hergestellte oder importierte Einwegkunststoffe in Deutschland.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu EWKFondsG & Einwegkunststoffen

Grundlagen & Rechtsrahmen

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller und Importeure bestimmter Einwegkunststoffprodukte (z. B. To-Go-Verpackungen, Getränkebecher oder Tabakfilter) zur Zahlung einer jährlichen Sonderabgabe. Die eingezogenen Gelder fließen in den staatlichen Einwegkunststofffonds, um Kommunen für die Reinigung des öffentlichen Raums zu entschädigen
 
Das Gesetz setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht um. Über das Verursacherprinzip werden die Kosten für die Entsorgung und Beseitigung von weggeworfenem Plastikmüll in Parks und Straßen von der Allgemeinheit auf die Inverkehrbringer verlagert. Verwaltet wird der Fonds digital vom Umweltbundesamt (UBA), das die Mittel nach einem gesetzlichen Punktesystem an Städte und Gemeinden ausschüttet. Seit dem 1. Januar 2026 fallen zudem auch Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen unter diese Abgabepflicht. 
Der Fonds verlagert die finanzielle Last für die Beseitigung von Plastikmüll im öffentlichen Raum von den Steuerzahlern direkt auf die verantwortlichen Marktteilnehmer. Er schafft zudem einen starken wirtschaftlichen Anreiz, auf abgabefreie Mehrwegsysteme umzusteigen
 
Bislang trugen die Kommunen die Reinigungskosten für achtlos weggeworfene Einwegbecher oder Zigarettenkippen allein. Die Abgaben werden nun vom UBA eingezogen und entlasten den kommunalen Haushalt für das Leeren öffentlicher Mülleimer sowie für lokale Aufklärungskampagnen. Da die Abgabe pro Kilogramm Kunststoff berechnet wird, sparen Unternehmen, die auf kunststofffreie Verpackungen oder Mehrwergverpackungen setzen, bares Geld
Das EWKFondsG basiert auf Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Flankiert wird das Gesetz durch die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung
 
Die europäische Richtlinie verfolgt eine dreistufige Strategie: Besonders umweltschädliche Einwegplastik-Artikel (wie Plastikbesteck oder Wattestäbchen mit Plastikstiel) sind verboten. Erlaubte Einwegartikel müssen optische Warnhinweise zur richtigen Entsorgung tragen, und für die verbleibenden Massenprodukte greift die finanzielle Fondspflicht des EWKFondsG. Da sich diese Gesetze ergänzen, kann ein Produkt – wie ein kunststoffhaltiger Getränkebecher – gleichzeitig einer Kennzeichnungs- und einer Abgabepflicht unterliegen
Das EWKFondsG gilt seit dem 1. Januar 2024. Alle betroffenen Unternehmen müssen sich auf der UBA-Plattform DIVID registrieren und jährlich bis zum 15. Mai die Mengen des vorangegangenen Kalenderjahres melden
 
Im laufenden Betrieb erfolgt die Abrechnung in einem festen Rhythmus: Nach der Mengenmeldung im Mai berechnet das UBA den individuellen Abgabebescheid im weiteren Jahresverlauf. Wichtig im Jahr 2026: Ab einer in Verkehr gebrachten Masse von 100 Kilogramm pro Produktkategorie müssen die Daten zwingend durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen testiert werden. Für Hersteller von Feuerwerkskörpern gilt eine Sonderfrist: Sie müssen sich für die ab 2026 laufende Abgabepflicht bis spätestens zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal registrieren

Betroffene Produkte

Anlage 1 des Gesetzes listet neun spezifische Produktgruppen: Lebensmittelbehälter, Tüten/Folienverpackungen, Getränkebehälter (bis 3 Liter), Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie seit dem 1. Januar 2026 auch Feuerwerkskörper
 
Das Gesetz erfasst Massenprodukte, die extrem häufig den öffentlichen Raum verschandeln. Tabakfilter verursachen aufgrund ihrer astronomischen Stückzahlen die höchsten Abgaben. Wichtig: Es gilt eine Inhaltsobergrenze von maximal 500 Gramm für Tüten, Folien und Lebensmittelbehälter. Größere Packungen (z. B. 1-kg-Großpackungen) sind von der Sonderabgabe befreit. Reine Papierprodukte ohne jegliche Kunststoffbeschichtung sind ebenfalls komplett abgabefrei.
Als Lebensmittelbehälter gelten Boxen oder Schalen mit oder ohne Deckel, die verzehrfertige To-Go-Lebensmittel beinhalten. Die Ware muss dazu bestimmt sein, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht direkt aus dem Behältnis verzehrt zu werden
 
Das Essen muss ohne Kochen, Erhitzen oder weitere Zubereitung essfertig sein. Klassische Beispiele sind beschichtete Fast-Food-Boxen, Salatschalen oder Sushi-Verpackungen. Tiefkühlgerichte, die erst in die Mikrowelle müssen, fallen nicht darunter. Wichtig: Auch hier gilt die 500-Gramm-Schwelle – wiegt der Inhalt mehr als 500 Gramm, entfällt die EWKFondsG-Pflicht. Getränkebehälter, Getränkebecher und Teller zählen laut Gesetz ausdrücklich nicht zu dieser Gruppe. Bei Grenzfällen führen wir für Sie einen offiziellen Einordnungsantrag beim Umweltbundesamt (UBA) durch. 
Nein. Die Abgabepflicht erfasst ausschließlich getränkte Tücher für die Körper- und Haushaltspflege, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind. Feuchttücher für den rein gewerblichen oder medizinischen Gebrauch sind komplett abgabefrei
 
Tücher für die professionelle Krankenpflege, Desinfektionstücher in Kliniken oder industrielle Reinigungstücher im Handwerk unterliegen nicht dem EWKFondsG. Entscheidend ist die Vermarktung und Zweckbestimmung. Vertreibt ein Hersteller ein identisches Tuch sowohl im Supermarkt als auch im B2B-Kliniksektor, ist nur der an Privatkunden verkaufte Mengenanteil abgabepflichtig. 

Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.

Alle Hersteller und Importeure von Feuerwerkskörpern (Kategorien F1 bis F4) mit integrierten Kunststoffbauteilen fallen nun unter das Gesetz. Hülsen, Standfüße oder Zündschnurabdeckungen aus Kunststoff hinterlassen nach Silvester enorme Müllmengen. Deshalb müssen sich Pyrotechnik-Anbieter verpflichtend im Laufe des aktuellen Jahres bis zum 31. Dezember 2026 im DIVID-Portal des Umweltbundesamtes registrieren.
 
Achtung bei den Fristen: Die Registrierungspflicht läuft zwar bereits seit Januar 2026, die eigentliche Abgabepflicht greift jedoch erst für die darauffolgenden Absatzmengen ab dem 1. Januar 2027. Die allererste gesetzliche Mengenmeldung muss folglich bis zum 15. Mai 2028 elektronisch eingereicht werden. Nach den UBA-Prüfleitlinien gilt dabei das Gesamtgewicht des Feuerwerkskörpers als Bemessungsgrundlage, nicht nur das Gewicht des reinen Kunststoffteils. Weitere Produktgruppen sind nicht geplant.

Wer ist Hersteller & wer ist betroffen

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.

 

Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer Einwegkunststoffprodukte selbst aus dem Ausland importiert oder als Erster in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, trägt die volle Herstellerverantwortung und Abgabepflicht.
 
Wer unbefüllte To-Go-Verpackungen im Inland bezieht, ist in der Regel befreit – vorausgesetzt, der Vorlieferant hat die Pflichten bereits übernommen. Cafés, Metzgereien oder Bäckereien gelten oft als Letztvertreiber. Kaufen Sie unregistrierte Becher oder To-Go-Schalen ein (z. B. durch Eigenimport), werden Sie rechtlich selbst zum erstattungspflichtigen Hersteller.
Beziehen Sie die Verpackungen dagegen von einem im DIVID-Portal registrierten deutschen Großhändler, der für diese Produkte als Erstinverkehrbringer gemeldet ist, liegt die Abgabepflicht beim Vorlieferanten. 
Ja. Online-Händler, die abgabepflichtige Einwegkunststoffprodukte direkt aus dem Ausland (z. B. China) importieren und in Deutschland verkaufen, gelten als Erstinverkehrbringer und müssen sich selbst bei DIVID registrieren. 
 
Als reiner Wiederverkäufer inländischer Ware sind Sie von der Sonderabgabe befreit. Sie unterliegen jedoch einem Vertriebsverbot, falls die Hersteller Ihrer Produkte nicht ordnungsgemäß im DIVID-Register gemeldet sind. Da E-Commerce-Marktplätze die Kontrollen im Jahr 2026 vollautomatisch durchführen, führen fehlende Registrierungen zu sofortigen Angebotssperren.
Ja. Hersteller und Fernabsatzhändler ohne eine Niederlassung in Deutschland müssen vor der Aufnahme ihrer Vertriebstätigkeit zwingend einen im Inland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. 
 
Der Bevollmächtigte erfüllt alle abfallrechtlichen Verpflichtungen im eigenen Namen und haftet gegenüber dem Umweltbundesamt vollumfänglich für Datenmeldungen und Zahlungen. Ausländische Direktverkäufer, die ohne Bevollmächtigten über Online-Plattformen an deutsche Kunden liefern, agieren illegal. Da wir als Full-Service-Dienstleister in Deutschland niedergelassen sind, übernehmen wir diese gesetzliche Bevollmächtigtenfunktion für ausländische Solar-, Elektronik- und Konsumgüterhersteller rechtssicher über unsere Systeme. 

Registrierung über DIVID

Die Registrierung erfolgt rein digital über das Portal DIVID des Umweltbundesamtes (UBA). Hersteller und Importeure müssen dort ihre Unternehmensdaten, Steuer-IDs, alle genutzten Markennamen sowie die exakten Produktarten nach Anlage 1 hinterlegen.
 
Die Plattform DIVID fungiert als zentrale behördliche Schnittstelle. Über sie werden neben der Erstregistrierung auch die jährlichen Datenmeldungen sowie die Abrechnung der Einwegkunststoffabgabe abgewickelt. Zudem steuert das UBA über dieses Portal die Ausschüttung der Fondsmittel an die Kommunen. Da die Registrierung die rechtliche Voraussetzung für den legalen Vertrieb ist, muss sie zwingend vor dem ersten Verkauf abgeschlossen sein. Wir übernehmen die komplette technische und inhaltliche Einrichtung Ihres Kontos im DIVID-Portal.
Hersteller und Importeure, die abgabepflichtige Produkte neu in den deutschen Markt einführen, müssen die Registrierung zwingend vor dem ersten gewerblichen Inverkehrbringen im DIVID-Portal abschließen. Eine rückwirkende Frist gibt es für Neueinsteiger nicht – die Pflicht gilt ab dem ersten Produkt. 
 
Das Gesetz kennt keine Schonfristen oder Freimengen für Späteinsteiger. Wer abgabepflichtige Einwegkunststoffprodukte ohne aktive Registrierung anbietet, verstößt gegen das EWKFondsG
Für die neu hinzugekommenen Feuerwerkskörper gilt zudem eine strikte Registrierungsfrist: Sie muss bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erfolgen, sofern Sie bereits vor 2026 am Markt aktiv waren. Die anschließende reguläre Abgabepflicht startet am 1. Januar 2027 und die erste offizielle Mengenmeldung für das Bezugsjahr 2027 muss bis zum 15. Mai 2028 eingereicht werden.

Meldung & Abgabe

Registrierte Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai die genaue Masse in Kilogramm aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Deutschland erstmals bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte melden.
 
Die Meldung erfolgt rein digital über das Portal DIVID und muss strikt nach den einzelnen Produktarten der Anlage 1 aufgeschlüsselt werden. Selbst wenn in einem Jahr überhaupt keine abgabepflichtigen Produkte vertrieben wurden, ist eine sogenannte „Nullmeldung“ gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine unterlassene oder verspätete Meldung gilt als Ordnungswidrigkeit.
Ja, grundsätzlich schon. Die jährliche Mengenmeldung muss im Regelfall durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und im DIVID-Portal bestätigt werden.
 
Das Gesetz sieht hierzu eine Bagatellgrenze von 100 Kilogramm vor: Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr pro Produktkategorie weniger als 100 Kilogramm Kunststoffmasse in Verkehr gebracht, entfällt diese teure Prüfpflicht für Sie komplett – die reine Melde- und Registrierungspflicht bleibt davon jedoch unberührt. 

Wenn Sie die gesetzliche Frist zum 15. Mai verpassen, nimmt das Umweltbundesamt (UBA) eine amtliche Schätzung der Art und Masse Ihrer in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte vor. Diese Schätzung bildet anschließend die rechtsverbindliche Grundlage für Ihren Abgabenbescheid.

 

Da das UBA sich dabei an allgemeinen Branchen- und Umsatzdaten orientiert, fällt eine solche behördliche Schätzung in der Praxis meist höher aus als die tatsächlichen Mengen, was zu einer unnötig hohen Abgabenlast führt.
Zudem stellt die Nichtmeldung oder eine verspätete Meldung eine Ordnungswidrigkeit nach dem EWKFondsG dar, die mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Ein dauerhafter Verstoß gegen die Melde- und Registrierpflichten gefährdet zudem Ihre Vertriebszulassung: Marktplatzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung zu prüfen, sodass bei Verstößen Verkaufsverbote und Sperrungen Ihrer Angebote auf E-Commerce-Plattformen drohen.
Die Höhe der Abgabe wird pro Kilogramm reinem Kunststoffgewicht berechnet. Die exakten Sätze sind in der EWKFondsV festgelegt und unterscheiden sich je nach Produktart drastisch: Sie reichen von 0,17 Cent bis zu 8,95 Euro pro Kilogramm.
Die enormen Preisunterschiede spiegeln den geschätzten Reinigungsaufwand im öffentlichen Raum wider:
  • Tabakprodukte mit Filtern: 8,95 € / kg
  • Getränkebecher: 1,23 € / kg
  • Lebensmittelbehälter (To-Go-Boxen): 0,18 € / kg
  • Bepfandete Einweg-Getränkebehälter: 0,17 Cent / kg
Nachdem die Mengenmeldung im Mai eingereicht wurde, erlässt das Umweltbundesamt im weiteren Jahresverlauf den offiziellen Abgabenbescheid. Der geforderte Betrag muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids per Überweisung beglichen werden.
 
Diese Zahlungsfrist ist strikt einzuhalten, da das UBA bei Zahlungsverzug extrem unnachgiebig reagiert. Bereits drei Werktage nach Ablauf der einmonatigen Frist werden automatisch gesetzliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des ausstehenden Betrags pro Monat fällig. Eine Ratenzahlung oder Stundung wird von der Behörde nur in extremen, nachweisbaren wirtschaftlichen Notlagen gewährt. 

Sanktionen

Das EWKFondsG sieht Bußgelder für Unternehmen vor, die ihre Registrierungs-, Melde- oder Zahlungspflichten nicht erfüllen. Zusätzlich zu behördlichen Sanktionen drohen bei fehlender Registrierung praktische Nachteile wie der Ausschluss von Vertriebsplattformen und eine für den Hersteller ungünstige behördliche Mengenschätzung.

 

Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie den Umständen des Einzelfalls, wobei sowohl eine gänzlich unterlassene Registrierung als auch eine verspätete oder fehlerhafte Mengenmeldung als eigenständige Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Da das UBA ein öffentlich einsehbares Herstellerregister führt, können nicht registrierte Anbieter vergleichsweise leicht identifiziert werden, was das Entdeckungsrisiko im Vergleich zu weniger transparenten Regelwerken erhöht. In der Praxis führt eine fehlende oder unvollständige Registrierung häufig schon vor einem förmlichen Bußgeldverfahren zu wirtschaftlichen Nachteilen, etwa wenn Vertriebspartner oder Marktplätze die Zusammenarbeit mit nicht registrierten Herstellern verweigern. Wer eine Pflichtverletzung selbst feststellt, sollte diese möglichst zeitnah proaktiv beim UBA nachmelden, um das Risiko und den Umfang möglicher Sanktionen zu begrenzen.

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