Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte nach ElektroG4

Mit dem Elektrogesetz (ElektroG) wird die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten geregelt. Seit der Novelle ElektroG4, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, gelten zudem neue Rücknahme- und Informationspflichten für Händler.

Rücknahmepflichten nach Verkaufsfläche

  • Ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche: Lebensmittelhändler (Discounter, Supermärkte), die regelmäßig auch Elektrogeräte verkaufen, sind zur Rücknahme verpflichtet.
  • Ab 400 m² Verkaufsfläche für Elektrogeräte: Verpflichtung gilt für alle anderen Händler mit entsprechenden Elektroverkaufsflächen.
  • Online- und Versandhändler: Gleiches Prinzip wie im stationären Handel: Händler mit mindestens 400 m² Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte müssen Altgeräte annehmen und eine zumutbare Rückgabemöglichkeit für Verbraucher anbieten.
  • Neu: Ab dem 1. Juli 2026 fällt die Flächengrenze für E-Zigaretten komplett weg. Das bedeutet: Jeder Kiosk, jede Tankstelle und jeder kleine Shop, der Vapes verkauft, muss diese auch kostenfrei zurücknehmen – egal wie klein der Laden ist und ohne dass ein Neukauf nötig ist.
  • Wichtig: Das neue einheitliche Sammelstellen-Logo (grüner Stecker) muss ab Juli 2026 auch in Online-Shops gut sichtbar platziert sein, um die Rückgabemöglichkeit anzuzeigen.

Neues Sammelstellen-Logo

Art der Rücknahme

  • Kleingeräte (≤ 25 cm Kantenlänge): Kostenlos, unabhängig vom Neukauf (bis zu 3 Geräten pro Geräteart) → sogenannte „0:1“-Rücknahme.
  • Großgeräte: Nur bei Neukauf eines ähnlichen Geräts („1:1“-Rücknahme). Das Altgerät muss vom Händler unentgeltlich angenommen oder bei Lieferung mitgenommen werden. Der Händler muss zukünftig das neue Sammelstellen-Logo (grüner Stecker) nutzen, um darauf hinzuweisen.

Pflichten des Händlers

  • Rücknahme muss kostenlos erfolgen.
  • Händler müssen öffentlich über die Möglichkeit zur Rückgabe informieren.
  • Bei Lieferung eines neuen Großgeräts ist auf Wunsch das alte Gerät mitzunehmen.
  • §17 ElektroG legt fest: Rückgabe muss „im oder in unmittelbarer Nähe zum Laden“ bzw. beim Onlinehandel in „zumutbarer Entfernung“ möglich sein.
  • Seit 2026 gilt zudem die Dokumentationspflicht: Händler müssen die Anzahl der zurückgenommenen Geräte genauer erfassen und an die Stiftung EAR melden, um die Sammelquoten-Transparenz zu erhöhen.

Praktische Herausforderungen

  • Gefährliche Abfälle: Geräte wie alte Energiesparlampen enthalten Quecksilber und fallen unter gefährlichen Abfall. Sie müssen bruchsicher in speziellen Behältern gesammelt werden.
  • Altgeräte mit Lithium-Akkus: Diese gelten als Gefahrgut wegen des Brand- und Explosionsrisikos. Händler müssen seit der ElektroG4-Novelle sicherstellen, dass Akkus (sofern entnehmbar) getrennt vom Gerät gelagert werden. Beschädigte Akkus gelten als Hochleistungs-Gefahrgut und erfordern spezielle Brandschutzbehälter.
  • Onlinehandel: Eine kostenlose Abholung direkt beim Endverbraucher ohne Neukauf (0:1) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Online-Händler muss lediglich eine ‚zumutbare Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung‘ gewährleisten (z. B. über Paketshops oder stationäre Annahmestellen). Wünscht der Kunde dennoch eine Abholung an der Haustür, kann der Händler hierfür ein entsprechendes Entgelt erheben. Lediglich bei Großgeräten im Rahmen eines Neukaufs (1:1) ist die kostenfreie Mitnahme an der Bordsteinkante gesetzlich fixiert.

Fazit

Mit dem ElektroG4 hat sich die Rolle des Handels grundlegend gewandelt: Er ist nicht mehr nur Verkaufsstelle, sondern integraler Bestandteil der nationalen Entsorgungsinfrastruktur. Die Ausweitung der Rücknahmepflichten – insbesondere die flächendeckende Rücknahme von E-Zigaretten ab Juli 2026 und die verschärften Informationspflichten (Sammelstellen-Logo) – nimmt Händler und Online-Vertreiber stärker in die Pflicht.

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