🔆PV-Module nach ElektroG4 – Wichtige Fragen und Antworten für Hersteller und Händler

Mit dem ElektroG4, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, gelten neue und verschärfte Pflichten für Hersteller und Händler. Hier ist ein Überblick der wichtigsten FAQs zur Photovoltaik-Compliance.

F: Was ist das ElektroG4 und warum ist es für die PV-Branche relevant?

A: Das ElektroG4 ist die dritte Novelle des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und seit 1. Januar 2026 in Kraft. PV-Module fallen seit 2015 unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes und sind rechtlich als Elektrogeräte der Sammelgruppe 6 eingestuft. Für Hersteller und Importeure bedeutet das konkrete Registrierungs-, Melde- und Rücknahmepflichten.

F: Müssen PV-Module bei der Stiftung EAR registriert werden auch wenn sie ausschließlich an Gewerbebetriebe verkauft werden?

A: Auch wenn PV-Module im konkreten Fall an einen Gewerbebetrieb (z. B. für einen Solarpark) verkauft werden, stuft die Stiftung EAR sie fast immer als B2C-Geräte (Business-to-Consumer) ein.

 

Begründung: PV-Module sind „dual-use“-fähig. Da sie baugleich auch auf privaten Hausdächern installiert werden könnten, gelten sie rechtlich als Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können.

Wegen dieser Einstufung als B2C-Geräte müssen PV-Module zwingend bei der Stiftung EAR registriert werden.

F: Welche finanzielle Garantie müssen Hersteller hinterlegen?

A: Hersteller müssen eine insolvenzsichere Garantie bei der Stiftung EAR hinterlegen, die künftige Rücknahme- und Recyclingkosten absichert. Ohne diese Garantie ist eine Registrierung nicht möglich. Die Garantiehöhe richtet sich nach den in Verkehr gebrachten Mengen und muss regelmäßig aktualisiert werden.

F: Was verändert das ElektroG4 konkret für PV-Hersteller im Onlinehandel?

A: Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Rücknahmeinformationen werden deutlich verschärft. Pflichtinformationen müssen im Fernabsatz nicht nur sichtbar, sondern „sichtbar und leicht auffindbar“ sein – etwa über Suchfunktion oder direkt auf Produktseiten beziehungsweise im Bestellprozess. Ein Hinweis in der Fußzeile, im Impressum oder tief in den AGB genügt nicht mehr.

F: Was ändert sich beim neuen Rücknahme-Symbol ab Juli 2026?

A: Die Kennzeichnungspflichten von Sammel- und Rückgabestellen werden zum 1. Juli 2026 erweitert. Ein neue einheitliche Kennzeichnung für Sammel- und Rücknahmestellen wird eingeführt. Im stationären Handel muss das Symbol gut sichtbar im Eingangsbereich angebracht sein (mindestens DIN A4). Im Onlinehandel muss es direkt auf den Produktseiten oder spätestens im Bestellprozess integriert werden.

Neues Symbol für die Altgeräterücknahme

F: Was ist das Thekenmodell und gilt es auch für PV-Module?

A: Das Thekenmodell gilt primär für Geräte mit Batterien (Sammelgruppen 2, 3 und 5), und schreibt vor, dass Elektroaltgeräte an Wertstoffhöfen nicht mehr selbst in Container geworfen werden dürfen, sondern von geschultem Personal entgegengenommen werden müssen.

 

Für PV-Module gilt das Aufsichtsmodell. Das bedeutet: Die Module dürfen vom Bürger/Anlieferer selbst in das Behältnis (z. B. eine Palette oder ein Gestell) gelegt werden, aber zwingend unter der aktiven Aufsicht des Personals, um Beschädigungen (Bruch der Glasplatten) und Fehlwürfe zu vermeiden.

F: Was passiert, wenn die Stiftung EAR eine Abholanordnung erteilt?

Die Stiftung EAR weiß durch gesetzlich vorgeschriebene Mengenmeldungen, welcher Hersteller für welchen Rücknahmeanteil verantwortlich ist. Sobald sich an einer öffentlichen Sammelstelle ausrangierte PV-Module akkumulieren, ergeht eine Abholanordnung direkt an den Hersteller. Die Abholung vom Wertstoffhof muss innerhalb 72 Stunden erfolgen.

F: Dürfen gewerbliche Kunden alte PV-Module am Wertstoffhof abgeben?

A: Nein. Öffentliche Sammelstellen (Wertstoffhöfe) sind primär für Altgeräte aus privaten Haushalten (B2C) vorgesehen. Gewerbliche Mengen (B2B) – etwa aus großen Solarparks – müssen über vom Hersteller eingerichtete Rücknahmesysteme entsorgt werden.

F: Was ist die ZEREZ-Pflicht?

A: Seit dem Februar 2025 ist die Nutzung des Zentralen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) für neue Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) in Deutschland verpflichtend. Dies betrifft Betreiber, Installateure, Hersteller und Netzbetreiber, um den Netzanschlussprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen.

 

Ohne gültige ZEREZ-ID des Herstellers verweigern Netzbetreiber zunehmend die Inbetriebnahme und den Netzanschluss neuer Anlagen. Während die WEEE-Nummer (Stiftung EAR) die umweltrechtliche Voraussetzung ist, ist der ZEREZ-Eintrag die elektrotechnische Voraussetzung für den Netzanschluss in Deutschland.

F: EPR-Pflichten im EU-Ausland: Was ist zu beachten?

A: Wer PV-Module nicht nur in Deutschland, sondern europaweit vertreibt, muss in jedem Absatzland die dort geltenden Extended-Producer-Responsibility-Anforderungen (EPR) erfüllen. Registrierung, Mengenmeldungen und Garantiepflichten unterscheiden sich je nach Mitgliedsstaat erheblich. Eine nationale Registrierung bei der Stiftung EAR reicht für den EU-weiten Vertrieb nicht aus.

F: Müssen PV-Hersteller auf ihrer Website aktiv über Sammel- und Verwertungsquoten informieren?

A: Ja. Mit dem ElektroG4 wurde die Informationspflicht der Hersteller nach § 18 Abs. 2 präzisiert. Hersteller sind verpflichtet, auf ihrer Website zur Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten zu informieren. Diese Pflichtangaben müssen gut sichtbar auf den relevanten Produktseiten platziert sein – nicht nur im Impressum oder in allgemeinen Datenschutztexten.

F: Was gilt für ausländische Hersteller, die PV-Module in Deutschland verkaufen?

A: Ausländische Hersteller ohne Sitz in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Dieser übernimmt sämtliche Registrierungs-, Melde- und Garantiepflichten gegenüber der Stiftung EAR. Ohne einen solchen Bevollmächtigten ist der legale Vertrieb in Deutschland nicht zulässig.

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