📦PPWR & VerpackDG

Compliance ist längst Pflicht – sie entscheidet über den Marktzugang. Während viele noch mit dem deutschen VerpackG beschäftigt sind, steht die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bereits in den Startlöchern.

Rückblick: VerpackG

Seit 2019 regelt das Verpackungsgesetz in Deutschland die Herstellerverantwortung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Grundprinzip: Wer Verpackungen erstmals kommerziell in Verkehr bringt, zahlt für deren Sammlung und Recycling.

Pflichten im Überblick

  1. Registrierung: Anmeldung im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
  2. Systembeteiligung: Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem dualen System (für das Recycling).
  3. Datenmeldung: Regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen.

Ausblick auf das VerpackDG & PPWR (ab Mitte 2026)

  1. Die PPWR (EU-Verordnung) und das VerpackDG (Verpackungsdurchführungsgesetz) bilden ab August 2026 ein Team: Die PPWR gibt die inhaltlichen Regeln für ganz Europa vor (z. B. Recyclingquoten, Design, Mindestrezyklatanteile und einheitliche Kennzeichnungen), während das deutsche Ausführungsgesetz VerpackDG voraussichtlich die Umsetzung in Deutschland regeln wird – etwa Zuständigkeiten, Kontrollen durch die ZSVR und Bußgelder.

Die wichtigsten Neuerungen von PPWR im Detail:

  • EU-weite Einheitlichkeit: Die PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, was die grenzüberschreitende Compliance langfristig vereinfachen soll.
  • Design für Recycling & Recyclingklassen: Bis 2030 müssen alle Verpackungen grundsätzlich recycelbar oder wiederverwendbar sein und bestimmten Design-für-Recycling-Anforderungen entsprechen. Dafür wird ein System von Recyclability-Grades eingeführt:
    • Es sind Leistungsstufen A, B und C mit Mindest-Recyclingfähigkeit von 70–95% vorgesehen; darunter gilt Verpackung nicht mehr als „recycelbar“.
    • Ab 2030 dürfen Verpackungen mit weniger als 70% Recyclingfähigkeit nicht mehr in Verkehr gebracht werden (unterhalb Klasse C).
    • Ab 2038 wird auch Klasse C schrittweise ausgeschlossen, sodass nur noch sehr gut recycelbare Verpackungen (A und B) zulässig sind.

Minimierung, Leerraum & „Mogelpackungen“

Die PPWR schreibt vor, dass Verpackungen auf die erforderliche Mindestgröße reduziert werden müssen; unnötige Doppelwände, falsche Böden oder überdimensionierte Umkartons sind künftig unzulässig. Ab 1. Januar 2030 gilt für Gruppen‑, Transport‑ und E‑Commerce-Verpackungen eine maximal 50 % Leerraumquote, wobei Füllmaterial wie Luftpolster, Schaum oder Chips als Leerraum zählt.

Verbote bestimmter Einwegverpackungen

Die Verordnung enthält schrittweise Verbote bestimmter Einwegverpackungen, insbesondere aus Kunststoff. Dazu zählen u. a. einzelne Arten von Einweg-Lebensmittel- und Getränkebeuteln und bestimmte Hotel- und Kosmetik-Miniaturverpackungen.

Kennzeichnung, Digitalisierung & Verbraucherinformation

Verpackungen müssen künftig mit harmonisierten Kennzeichnungen versehen werden, die klar machen, wie sie zu trennen und zu entsorgen sind. Zusätzlich wird ein digitales Informationssystem (z. B. QR-Codes, digitaler Produktpass) aufgebaut, über das detaillierte Recycling- und Inhaltsinformationen abrufbar sind.

EU-Konformitätserklärung

Verpackungen dürfen künftig nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine schriftliche Konformitätserklärung vorliegt. Damit wird rechtsverbindlich bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Dazu gehören die Recyclingfähigkeit (Art. 6), die Einhaltung von Stoffbeschränkungen (z. B. PFAS/Blei) und die Minimierung des Verpackungsgewichts.

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