Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) hat die Spielregeln für Hersteller und Importeure in Deutschland grundlegend verändert. Wer Einwegkunststoffprodukte (EWK) erstmals auf den Markt bringt, unterliegt strengen Registrierungs- und Abgabepflichten über das zentrale Portal DIVID des Umweltbundesamtes.
Fehler bei der Umsetzung führen nicht nur zu empfindlichen Bußgeldern, sondern gefährden durch Vertriebsverbote direkt Ihren Marktzugang.
Die ECOPV-EU GmbH zeigt Ihnen, welche Fallstricke Sie kennen müssen.
Wer ist vom EWKFondsG betroffen?
Das Gesetz adressiert den Erstinverkehrbringer. Das ist die juristische Person, die betroffene Produkte erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt.
Betroffene Produktgruppen (Auszug):
Lebensmittelbehälter für Take-away-Gerichte
Tüten- und Folienverpackungen (z. B. für Snacks)
Getränkebecher und -behälter (bis 3 Liter)
Leichte Kunststofftragetaschen
Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter
Kernverpflichtungen:
- Registrierungspflicht: Vor dem ersten Inverkehrbringen müssen Sie sich im DIVID-Portal (Umweltbundesamt) registrieren. Ohne Registrierungsnummer gilt ein sofortiges Vertriebsverbot.
Jährliche Mengenmeldung: Melden Sie bis zum 15. Mai jedes Jahres die exakten Massen (in kg) Ihrer Produkte, aufgeschlüsselt nach Kategorien.
Abgabepflicht: Basierend auf Ihren Meldungen leisten Sie die gesetzliche Einwegkunststoffabgabe in den zentralen Fonds zur Entlastung der Kommunen.
Dokumentationspflicht: Führen Sie lückenlose Aufzeichnungen über alle Warenströme. Diese dienen als rechtssicherer Nachweis bei behördlichen Prüfungen oder Audits.
Typische Compliance-Fehler im Rahmen des EWKFondsG
1. Falsche Einschätzung der Materialzusammensetzung
Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass rein papierbasierte Produkte nicht unter das Gesetz fallen.
Das Risiko: Bereits minimale Kunststoffbeschichtungen, Lackierungen oder dünne Auskleidungen (Linings) führen dazu, dass ein Produkt als Einwegkunststoffartikel eingestuft wird.
Maßnahme: Prüfen Sie technische Datenblätter explizit auf Polymere. Marketing-Begriffe wie „plastikfrei“ entbinden nicht von der gesetzlichen Prüfung.
2. Fehlerhafte Mengenmeldungen im DIVID-Portal
Die Berechnung der Abgabekosten basiert auf dem gemeldeten Gewicht in Kilogramm.
Das Risiko: Es werden Stückzahlen statt Massen gemeldet oder Systemkomponenten (z. B. Deckel zu Bechern) vernachlässigt. Auch die fehlende Bereinigung um Exporte verfälscht die Abgabenlast.
Maßnahme: Implementieren Sie ein Reporting, das ERP-Daten direkt nach den Kategorien der EWK-Abgabeverordnung strukturiert und Audit-Anforderungen erfüllt
3. Unklare Definition des Erstinverkehrbringers
Besonders bei Importen und Private-Label-Konstruktionen ist die Rollenverteilung oft ungeklärt.
Das Risiko: Deutsche Unternehmen verlassen sich darauf, dass ausländische Lieferanten die Registrierung übernommen haben. Rechtlich ist jedoch meist derjenige in der Pflicht, der die Ware erstmals in Deutschland bereitstellt.
Maßnahme: Klären Sie Verantwortlichkeiten über Incoterms und Lieferverträge. Wer unter eigenem Namen brandet oder physisch importiert, trägt in der Regel die Meldepflicht.
4. Versäumnis von Registrierungsfristen
Die Registrierungspflicht im DIVID-Portal ist eine Vorab-Pflicht.
Das Risiko: Eine Registrierung erst nach dem Verkaufsstart führt zu Ordnungswidrigkeiten. Zudem fordern Handelspartner und Online-Marktplätze die Registrierungsnummer zunehmend als Voraussetzung für die Listung.
Maßnahme: Führen Sie einen zentralen Compliance-Kalender. Die Registrierung muss zwingend vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein
FAQ – Häufige Fragen zum EWKFondsG
Frage: Wir verkaufen Papierbecher mit einer dünnen Kunststoffauskleidung – sind diese erfasst?
Antwort: Ja. Nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem EWKFondsG gelten Produkte bereits dann als aus Kunststoff bestehend, wenn sie eine Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung aufweisen. Die Menge des Kunststoffs ist dabei unerheblich; die bloße Funktion als Barriere reicht für die Einstufung aus.
Frage: Unser Lieferant sagt, er habe sich registriert. Sind wir damit abgesichert?
Antwort: Nicht zwingend. Die Pflicht liegt beim „Erstinverkehrbringer“ auf dem deutschen Markt. Wenn Sie Ware aus dem Ausland importieren oder unter eigener Marke in Deutschland erstmals bereitstellen, sind Sie persönlich registrierungspflichtig. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen, sondern fordern Sie die Registrierungsnummer an und prüfen Sie Ihre Rolle in der Lieferkette.
Frage: Wir haben einen Deckel von reinem PP auf Papier mit Kunststofffenster umgestellt. Müssen wir die Berichte aktualisieren?
Antwort: Ja. Jede Materialänderung kann die Eingruppierung in die Produktkategorien und somit die Höhe der Abgabesätze pro Kilogramm beeinflussen. Änderungen an der Materialzusammensetzung müssen in der jährlichen Mengenmeldung zum 15. Mai präzise berücksichtigt werden.
Frage: Gilt das Gesetz auch für kompostierbare oder bio-basierte Kunststoffe?
Antwort: Ja. Das EWKFondsG unterscheidet nicht zwischen konventionellem Kunststoff und Biokunststoffen (z. B. PLA). Auch biologisch abbaubare Kunststoffe gelten im Sinne des Gesetzes als Einwegkunststoff, sofern sie für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Frage: Was passiert bei Nicht-Compliance oder fehlender Registrierung?
Antwort: Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zudem besteht für nicht registrierte Hersteller ein automatisches Vertriebsverbot. Online-Marktplätze und der stationäre Handel sind verpflichtet, die Registrierungsnummern zu prüfen und nicht konforme Produkte vom Verkauf auszuschließen.
Fazit: Compliance als strategischer Faktor
Die Umsetzung des EWKFondsG sichert nicht nur den rechtmäßigen Marktzugang, sondern fördert auch eine nachhaltige Produktentwicklung. Durch präzises Datenmanagement lassen sich Mechanismen wie die Ökomodulation nutzen: Der Einsatz recyclingfähiger Materialien kann die Abgabensätze senken und so direkte Kostenvorteile schaffen.
Eine frühzeitige Anpassung an diese Standards minimiert Haftungsrisiken und stärkt die langfristige Wettbewerbsfähigkeit.
Die ECOPV-EU GmbH unterstützt Sie dabei, Ihre Compliance-Prozesse effizient aufzustellen und die Anforderungen des EWKFondsG rechtssicher in Ihren Betriebsalltag zu integrieren.









