Seit dem 01.01.2026 fallen Feuerwerkskörper, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG).
Ein einziger Kunststoffbestandteil reicht aus; der Mengenanteil am Gesamtprodukt ist irrelevant. Lange Zeit war die Höhe der Abgabe unklar, doch seit Ende September 2026 liegt der konkrete Satz auf dem Tisch.
Das müssen Sie wissen
• Registrierung: Hersteller müssen sich beim Umweltbundesamt (UBA) über die Plattform DIVID registrieren. Wer ab dem 01.01.2026 neu startet, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit tun.
• Übergangsfrist: Hersteller, die bereits vor 2026 aktiv waren, können die Registrierung noch bis zum 31.12.2026 nachholen (§ 29 Abs. 1 EWKFondsG).
• Abgabehöhe: Die Abgabe wird erstmals für das Kalenderjahr 2027 erhoben. Der aktuelle Referentenentwurf sieht 0,691 Euro je Kilogramm vor. Maßgeblich ist die Gesamtmasse des Feuerwerkskörpers, nicht nur der reine Kunststoffanteil.
• Status: Die Verordnung zur Festlegung des Satzes soll zum 01.01.2027 offiziell in Kraft treten.
• Mengenmeldung: Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen die Art und Masse der im Kalenderjahr 2027 erstmals in Deutschland bereitgestellten Produkte bis zum 15.05.2028 über DIVID an das Umweltbundesamt melden. Die Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper wird erstmals für das Kalenderjahr 2027 erhoben und im Jahr 2028 festgesetzt.
Besonders relevant für den Handel
Ab dem 01.01.2027 dürfen Händler erfasste Feuerwerkskörper nur noch zum Verkauf anbieten, wenn der verantwortliche Hersteller registriert ist. Ob das der Fall ist, zeigt die Herstellerliste in DIVID samt hinterlegten Marken und Produktarten.
Wichtig dabei: Auch Händler können selbst als Hersteller gelten. Das ist etwa der Fall, wenn sie Ware aus dem Ausland beziehen und erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitstellen. Dann tragen sie Registrierung, Meldung und Abgabe selbst. Bezieht der Händler dagegen von einem Unternehmen, das die Ware bereits in Deutschland bereitgestellt hat, liegt die Herstellerrolle grundsätzlich dort.
Unser Eindruck: Das EWKFondsG reiht sich in eine Reihe von Herstellerpflichten ein, die der Handel zunehmend in der Lieferkette prüfen muss. Wer Herstellerstatus, Registrierungen und Nachweise systematisch dokumentiert, ist für solche Stichtage gut aufgestellt.
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