Lange Zeit stand die Regulierung von Verpackungen primär im Kontext des Endkonsumentengeschäfts (B2C). Industrie- und Transportverpackungen unterlagen einer geringeren regulatorischen Dichte.
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ändert sich dieser Status grundlegend. Ab August 2026 wird der B2B-Sektor vollumfänglich in die Pflicht genommen.
Der B2B-Fokus
Die PPWR ist eine Verordnung und keine Richtlinie mehr. Das bedeutet, sie gilt unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Die bisherigen nationalen Spielräume (z. B. im VerpackG) werden weitgehend eliminiert.
Universelle EPR-Pflicht
Die PPWR wird die Erweiterte Produzentenverantwortung (EPR) auf alle Verpackungskategorien ausweiten. Bisher gab es in vielen EU-Ländern (wie z.B. in Deutschland für Transportverpackungen) zwar Rücknahmepflichten, aber keine zwingende finanzielle Systembeteiligung oder Registrierungspflicht im selben Umfang wie für B2C-Verpackungen.
Registrierung in jedem Mitgliedstaat
Wer Verpackungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert (in Verkehr bringt), muss dort im entsprechenden Register gemeldet sein. Die PPWR sieht hierfür zwar ein harmonisiertes Registrierungsformat vor, um den bürokratischen Aufwand zu senken, die Pflicht zur Registrierung in jedem einzelnen Zielmarkt bleibt jedoch bestehen.
Einbeziehung von Transport- und Gewerbeverpackungen
Die PPWR differenziert bei den grundlegenden EPR-Anforderungen nicht mehr nach der Herkunft des Abfalls (privat vs. gewerblich). Auch Industriepaletten, Big Bags oder Gitterboxen fallen unter die neuen Melde- und Finanzierungspflichten.
EU-Konformitätserklärung
Industrieverpackungen dürfen künftig nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine schriftliche Konformitätserklärung vorliegt.
Damit wird rechtsverbindlich bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Dazu gehören die Recyclingfähigkeit (Art. 6), die Einhaltung von Stoffbeschränkungen (z. B. PFAS/Blei) und die Minimierung des Verpackungsgewichts.
Verbot für Leerraum
Die PPWR schreibt vor, dass der Leerraumanteil bei Gruppierungs-, Versand- und E-Commerce-Verpackungen maximal 50 % betragen darf.
Auch wenn der Fokus oft auf B2C-Paketen liegt, fallen B2B-Versandlösungen (z. B. Ersatzteilversand in Kartonagen) unter diese Regelung. Ausgenommen sind lediglich Transportverpackungen, die rein dem Schutz palettierter Ware dienen (z. B. Stretchfolie um eine volle Palette).
Die Leerraumquote von 50 % wird voraussichtlich ab 36 Monaten nach Inkrafttreten (ca. 2030) verbindlich.
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