PPWR: Was sich bei Obst- & Gemüseverpackungen ab 2030 ändert

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten – und ersetzt damit bisherige nationale Einzelregelungen. Die Auswirkungen sind weitreichend. Besonders spürbar: der Handel mit frischem Obst und Gemüse.

Was ändert sich?

Ab Januar 2030 dürfen Einwegverpackungen aus Kunststoff für weniger als 1,5 kg unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse EU-weit nicht mehr verwendet werden. Während allgemeine Recycling-Standards und Kennzeichnungspflichten bereits ab 2026 schrittweise greifen, hat der Handel für die komplette Umstellung auf „lose Ware“ oder Papierlösungen bis Ende 2029 Zeit. Ausnahmen (z. B. für sehr empfindliche Sorten oder Beeren) werden bis 2027 durch die EU-Kommission final definiert.

Betroffene Produkte:

Beutel, Netze, Schalen und andere Einweg-Plastikverpackungen, die typischerweise im Supermarkt für kleine Mengen Obst/Gemüse verwendet werden.

Ziel ist die Reduzierung von Plastikmüll bei Produkten, die problemlos lose verkauft werden können

Kritische Stimmen aus der Branche

Branchenverbände begrüßen zwar das Ziel der Kreislaufwirtschaft, kritisieren jedoch das Verbot für Obst- und Gemüseverpackungen als „diskriminierend“ gegenüber anderen Sektoren.

Ein Hauptkritikpunkt: Das Verbot könnte zu massiver Lebensmittelverschwendung (Food Waste) führen, da die Haltbarkeit ohne Schutzatmosphäre bei vielen Sorten sinkt.

Zudem wird vor Wettbewerbsverzerrungen gewarnt: Während regionale Erzeuger streng kontrolliert werden, lässt sich die Einhaltung der PPWR-Standards bei Importware aus Nicht-EU-Staaten in der Praxis nur schwer lückenlos überwachen. Auch die hohen Kosten für die technische Umstellung der Packstraßen belasten vor allem kleine und mittlere Betriebe.

Und die kleinen Hotel-Shampooflaschen?

Ein weiteres bekanntes Beispiel aus der PPWR betrifft die Hotellerie: Ab Januar 2030 dürfen Beherbergungsstätten keine Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenprodukte mehr in Einwegverpackungen bereitstellen, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

Betroffen sind Kosmetikartikel mit einem Volumen von weniger als 50 Millilitern. Hotels müssen auf nachfüllbare Spendersysteme oder feste Alternativen umsteigen. Miniatur-Shampoos, Duschgel, Seifen und Cremetübchen – alles, was bisher zum Hotel-Standard gehörte, verschwindet.

Bereits deutlich früher, ab August 2026, tritt jedoch eine andere Verschärfung in Kraft: Für jede in Verkehr gebrachte Verpackung muss eine EU-Konformitätserklärung vorliegen. Damit müssen Unternehmen schriftlich garantieren, dass ihre Verpackungen die strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und die neuen Grenzwerte für bedenkliche Stoffe (wie das PFAS-Verbot) einhalten.

Weiterführende PPWR-Vorgaben

  • Kompostierbarkeit (ab 2028): Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie bestimmte Beutel müssen ab dem 12. Februar 2028 kompostierbar sein.
  • Minimierung (ab 2030): Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden.
  • E-Commerce (Ab 2030): Insbesondere im Online-Handel und bei Sammelpackungen wird ein Leerraumanteil von mehr als 50 % untersagt.
  • Verbot von PFAS: Ab August 2026 wird der Einsatz von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen unter bestimmten Grenzwerten verboten.

Mehr Informationen zu der neuen PPWR:

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