Kennzeichnungspflicht von Elektro- und Elektronikgeräte
1. Identität des Herstellers*
Kann erfolgen duch Angabe von:
des Namens
der Handelsmarke
des Warenzeichens
der registrierten Firmennummer oder
anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers
* Unabhängig von der gewählten Option muss diese im Herstellerregister entsprechend Artikel 12 (1) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) des Mitgliedslands vermerkt sein. Zudem muss der Hersteller bei der Registrierung angeben, welche Kennzeichnung er verwenden möchte. Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers ist zwingend direkt auf dem Produkt anzugeben.
2. Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Kann erfolgen duch Angabe von:
das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in unverschlüsseltem Text erfolgt
das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen bekennt ist
das Datum der Herstellung/ Inverkehrsbringung durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter – dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne erfolgt *
*Laut DIN EN 50419 hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 1 mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten.