🔋Schnell-FAQ: Vom deutschen BattG zum neuen BattDG & der Batteriepass!

Die neue EU-Batterieverordnung und das deutsche Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) haben die Regeln für das Inverkehrbringen von Batterien und akkubetriebenen Geräten grundlegend verschärft.

 

❓ Was hat sich seit 2025 geändert?

Seit 2025 ist das neue BattDG in Kraft. Es ergänzt die EU-Batterieverordnung auf nationaler Ebene.

  • Fokus: Es wird nicht mehr nur die Entsorgung reguliert, sondern der gesamte Lebenszyklus (Circular Economy).
  • Recycling: Es gelten deutlich höhere Quoten für die Rückgewinnung von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt und Nickel.

 

❓ Wer ist betroffen?

Es trifft nicht nur die Fabriken, die Batterien bauen.

Als Hersteller im Sinne des BattDG gilt:

  • Produzenten: Wer Batterien in Deutschland herstellt.
  • Importeure: Wer Batterien (auch in Geräten wie Laptops, E-Bikes oder Werkzeugen) aus dem Nicht-EU-Ausland (z. B. China/USA) nach Deutschland einführt.
  • Quasi-Hersteller: Wer Batterien unter eigenem Markennamen vertreibt (Private Labeling).
  • Ausländischer Händler ohne deutsche Niederlassung sind (hier ist die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters Pflicht)

 

❓ Welche Batterien werden reguliert?

Das Gesetz unterscheidet seit 2025 zwischen fünf Kategorien:

  1. Gerätebatterien: Haushaltsbatterien, Knopfzellen.
  2. LMT-Batterien: „Light Means of Transport“, z. B. für E-Bikes und E-Scooter.
  3. Starterbatterien: Klassische KFZ-Batterien.
  4. Industriebatterien: Stationäre Speicher, Backup-Systeme.
  5. Elektrofahrzeugbatterien

 

❓ Welche Compliance-Schritte sind zwingend?

Um verkaufsfähig zu bleiben, müssen zwei Säulen erfüllt sein:

  1. Registrierung: Jeder Hersteller benötigt eine gültige Registrierungsnummer (Batt-Reg.-Nr.) bei der Stiftung ear. Ohne diese Nummer gilt ein sofortiges Vertriebsverbot.
  2. Rücknahmesystem: Die reine Registrierung reicht nicht. Sie müssen sich einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) anschließen (z. B. ECOPV-EU). Diese übernimmt operativ die Sammlung und Verwertung für Sie.

 

❓Muss ich für Batterien, die in Elektrokleingeräten fest verbaut sind, eine doppelte Registrierung (WEEE/ElektroG und BattDG) vornehmen?

Ja. Das Gerät selbst muss nach dem Elektrogesetz (WEEE) registriert werden, die enthaltene Batterie jedoch separat nach dem BattDG bei der Stiftung ear.

 

Es handelt sich um zwei unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen mit jeweils eigenen Melde- und Entsorgungswegen.

 

❓ Was passiert bei Verstößen?

  • Bußgelder von bis zu 100.000 €.
  • Die vollständige Abschöpfung der erzielten Gewinne.
  • Ein dauerhaftes Marktbereitstellungsverbot.

 

❓Muss ich als Online-Händler Batterien meiner Kunden kostenlos zurücknehmen?

Ja, Händler sind verpflichtet, Altbatterien in der Nähe der Verkaufsstelle (oder beim Versandhandel über ein Rücksendesystem) unentgeltlich zurückzunehmen, sofern sie Batterien im Sortiment führen.

 

❓Gilt die Bevollmächtigten-Pflicht auch für Händler aus Österreich oder Polen, die nach Deutschland verkaufen?

Ja. Wer keinen Sitz in Deutschland hat, aber hier Batterien direkt an Endnutzer vertreibt, muss zwingend einen bevollmächtigten Vertreter benennen.

 

❓ Der Digitale Batteriepass: Was kommt am 18. Februar 2027?

Ab diesem Stichtag wird der digitale Pass für E-Auto-Batterien, LMT-Batterien und Industriebatterien (ab 2 kWh) zur Pflicht.

 

  • QR-Code: Jede Batterie muss einen physischen Code tragen, der zur digitalen Akte führt.
  • Inhalt: Er enthält den CO₂-Fußabdruck, die chemische Zusammensetzung, Nachweise über Sorgfaltspflichten (Due Diligence) in der Lieferkette sowie dynamische Daten zum Gesundheitszustand (SoH).

 

❓Warum ist die Klassifizierung (z. B. LMT) so kritisch?

Eine falsche Einstufung ist teuer. LMT-Batterien haben eigene administrative Anforderungen und Entgelte. Wer ein E-Bike-Akku fälschlicherweise als einfache Gerätebatterie deklariert, handelt wettbewerbswidrig und riskiert Nachzahlungen sowie Strafen.

 

❓Ab welcher Leistung gilt eine Batterie als LMT-Batterie und nicht mehr als Gerätebatterie?

Entscheidend ist der Einsatzzweck: Batterien für Fahrzeuge wie E-Bikes, E-Scooter oder Lastenräder fallen unter LMT, unabhängig von der exakten Wh-Zahl, sofern sie für den Antrieb dieser „leichten Verkehrsmittel“ bestimmt sind.

 

❓Wer ist für die Erstellung des Batteriepasses verantwortlich – der Batteriezellhersteller oder der Inverkehrbringer?

Verantwortlich ist derjenige, der die Batterie erstmals auf dem EU-Markt in den Verkehr bringt. Er muss sicherstellen, dass alle Daten der Zulieferer (Zellen, Rohstoffe) im Pass zusammengeführt werden.

 

❓Muss ich auch die Batterien in meinen Ersatzteilen melden?

Ja. Jede Batterie, die erstmals in Deutschland auf den Markt kommt – egal ob fest im Gerät verbaut, als Beilage oder als einzelnes Ersatzteil – unterliegt der Melde- und Gebührenpflicht.

 

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