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EPR-Bevollmächtigte: EU diskutiert Aussetzung bis 2035 für KMU

Am gestrigen 12. Oktober 2026 tagte der EU-Umweltrat. Ein zentrales Thema auf der Agenda: Ein aktuelles Vorstoß-Papier von Österreich, Tschechien und Estland. Die Länder fordern ein verhältnismäßiges EPR-System für kleine Hersteller im Binnenmarkt. Im Fokus steht die extrem umstrittene Pflicht, in jedem EU-Zielmarkt einen eigenen Bevollmächtigten zu benennen.

Die aktuelle Realität für den E-Commerce

  • Seit 12.08.2026 gilt die Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Händler. Ohne Vertretung drohen Abgabeverbote und Abmahnungen.
  • Hohe Kosten: Gebühren von 199 bis 599 Euro pro Land fressen die Margen bei kleinen Paketmengen komplett auf. Die Folge: Erste Händler stoppen den EU-Versand oder erwägen die Geschäftsaufgabe.
  • Kehrtwende beim Aufschub?
    Am 9. Oktober 2026 hat der Umweltausschuss (ENVI) des EU-Parlaments seine Vorschläge für eine Richtlinie zur Verhandlung veröffentlicht, die eine Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht bis zum 1. Januar 2035 für Kleinst- und Kleinunternehmen vorsehen. Damit liegen die Grenzwerte bei maximal 50 Mitarbeitern, maximal 10 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. maximal 10 Mio. EUR Jahresbilanzsumme, beschränkt auf in der EU ansässige Firmen.
    Das Parlament befasst sich nach aktuellem Stand am 19. Oktober 2026 in der 1. Lesung mit den Vorschlägen.

Mengen- vs. Größenlogik

  • Der deutsche Vorschlag: Das Bundesumweltministerium forderte eine Bagatellgrenze von 10 Tonnen Verpackungen pro Jahr. Wer darunter liegt, sollte keinen Bevollmächtigten brauchen.
    Dieser reine Mengenvorschlag wurde in Brüssel jedoch verworfen.
  • Der aktuelle Kompromiss: Brüssel setzt nun primär auf die oben genannte Unternehmensgröße. Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt diese Entlastung für europäische Kleinbetriebe, betont aber wie viele Wirtschaftsverbände, dass die Pflicht eines Bevollmächtigten für Drittstaaten-Hersteller (z. B. aus China) bestehen bleiben muss, um unfairen Wettbewerb zu verhindern.

EPR-Pflichten bleiben so oder so bestehen

Selbst wenn eine Entlastung bei der Bevollmächtigtenpflicht beschlossen wird – die grundlegenden EPR-Pflichten fallen nicht weg:

  • Registrierung als Hersteller im jeweiligen Landesregister
  • Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
  • Zahlung der nationalen EPR-Entgelte

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