Verpackungsgesetz (VerpackDG): Compliance-Guide für Hersteller und Händler
Das Verpackungsgesetz (VerpackDG) regelt in Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Als zentrale Säule der Kreislaufwirtschaft setzt es die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie die Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.
Wichtig: Das VerpackDG ist ein deutsches Gesetz und gilt für alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen auf den deutschen Markt bringen.
Verpackungsgesetz (VerpackDG): Compliance-Guide für Hersteller und Händler
Das Verpackungsgesetz (VerpackDG) regelt in Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Als zentrale Säule der Kreislaufwirtschaft setzt es die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie die Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.
Wichtig: Das VerpackDG ist ein deutsches Gesetz und gilt für alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen auf den deutschen Markt bringen.
Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?
Grundsätzlich unterliegen alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, dem Verpackungsgesetz. Dabei wird nach der Art der Verwendung und dem Anfallort unterschieden:
Verpackungstypen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.
B2C vs. B2B: Es wird differenziert zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen (B2C), und Verpackungen für den rein gewerblichen Bereich (B2B).
Materialfraktionen: Die Einstufung erfolgt nach Materialart, wie Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium oder Verbundwerkstoffe.
Sonderfall Getränke: Für Getränkeverpackungen gelten oft spezifische Pfand- und Rückgaberegelungen.
Wer steht in der Pflicht?
Die Verantwortung liegt beim sogenannten Erstinverkehrbringer. Das sind:
Produzenten und Online-Händler, die Waren erstmals verpacken und versenden.
Importeure, die bereits verpackte Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
Händler (Folgevertreiber), die sicherstellen müssen, dass ihre Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert sind.
Wichtig: Seit Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben zudem die Möglichkeit, einen bevollmächtigten Vertreter für die Abwicklung der Pflichten zu benennen.
Die Kernpflichten nach VerpackDG
Um rechtskonform zu agieren, müssen Erstinverkehrbringer drei wesentliche Schritte befolgen:
LUCID-Registrierung: Eine Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist zwingend erforderlich, bevor Waren in Verkehr gebracht werden.
Systembeteiligung (Lizenzierung): Für B2C-Verpackungen muss ein Vertrag mit einem Dualen System zur bundesweiten Sammlung und Verwertung abgeschlossen werden.
Datenmeldung: Die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen deckungsgleich sowohl an das Duale System als auch an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
Informationspflicht: Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden, insbesondere bei Mehrwegsystemen.
Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?
Grundsätzlich unterliegen alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, dem Verpackungsgesetz. Dabei wird nach der Art der Verwendung und dem Anfallort unterschieden:
Verpackungstypen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.
B2C vs. B2B: Es wird differenziert zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen (B2C), und Verpackungen für den rein gewerblichen Bereich (B2B).
Materialfraktionen: Die Einstufung erfolgt nach Materialart, wie Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium oder Verbundwerkstoffe.
Sonderfall Getränke: Für Getränkeverpackungen gelten oft spezifische Pfand- und Rückgaberegelungen.
Wer steht in der Pflicht?
Die Verantwortung liegt beim sogenannten Erstinverkehrbringer. Das sind:
Produzenten und Online-Händler, die Waren erstmals verpacken und versenden.
Importeure, die bereits verpackte Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.
Händler (Folgevertreiber), die sicherstellen müssen, dass ihre Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert sind.
Wichtig: Seit Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben zudem die Möglichkeit, einen bevollmächtigten Vertreter für die Abwicklung der Pflichten zu benennen.
Die Kernpflichten nach VerpackDG
Um rechtskonform zu agieren, müssen Erstinverkehrbringer drei wesentliche Schritte befolgen:
LUCID-Registrierung: Eine Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist zwingend erforderlich, bevor Waren in Verkehr gebracht werden.
Systembeteiligung (Lizenzierung): Für B2C-Verpackungen muss ein Vertrag mit einem Dualen System zur bundesweiten Sammlung und Verwertung abgeschlossen werden.
Datenmeldung: Die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen deckungsgleich sowohl an das Duale System als auch an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
Informationspflicht: Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden, insbesondere bei Mehrwegsystemen.
Risiken bei Verstößen und Non-Compliance
Risiken bei Verstößen und Non-Compliance
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden in Deutschland konsequent verfolgt. Unternehmen riskieren:
Hohe Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 200.000 EUR.
Gewinnabschöpfung: Einzug der durch die Nicht-Compliance erzielten Umsätze.
Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und teure Abmahnungen durch Wettbewerber.
Automatisches Vertriebsverbot: Ohne gültige LUCID-Nummer besteht ein gesetzliches Verkaufsverbot – Online-Marktplätze sperren Händler bei fehlendem Nachweis sofort.
[NEUE EU-VORGABE] Vom VerpackG zur PPWR
Das deutsche VerpackG bildet aktuell die rechtliche Grundlage, wird jedoch schrittweise durch die neue EU-Verpackungsverordnung ergänzt und harmonisiert.
Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor.
Erfahren Sie alles zu Recycling-Design, Rezyklatquoten und der EU-weiten Kennzeichnungspflicht.
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden in Deutschland konsequent verfolgt. Unternehmen riskieren:
Hohe Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 200.000 EUR.
Gewinnabschöpfung: Einzug der durch die Nicht-Compliance erzielten Umsätze.
Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und teure Abmahnungen durch Wettbewerber.
Automatisches Vertriebsverbot: Ohne gültige LUCID-Nummer besteht ein gesetzliches Verkaufsverbot – Online-Marktplätze sperren Händler bei fehlendem Nachweis sofort.
[NEUE EU-VORGABE] Vom VerpackG zur PPWR
Das deutsche VerpackG bildet aktuell die rechtliche Grundlage, wird jedoch schrittweise durch die neue EU-Verpackungsverordnung ergänzt und harmonisiert.
Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor.
Erfahren Sie alles zu Recycling-Design, Rezyklatquoten und der EU-weiten Kennzeichnungspflicht.
Unser Service
• Unterstützung bei der individuellen Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR.
• Meldedienst: Bearbeitung und Weiterleitung laufender Datenmeldungen an die Zentralstelle
• Teilnahme an einem staatlich anerkannten dualen System
• Umfassende Beratung zu Verpackungsklassifizierung, verwertbaren Verpackungen, Vollständigkeitserklärungen usw.
• Überwachung aller relevanten Fristen für die Datenübermittlung
• Rechtzeitige Datenübermittlung an die Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpackungsvorschriften
Unser Service
• Unterstützung bei der individuellen Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR.
• Meldedienst: Bearbeitung und Weiterleitung laufender Datenmeldungen an die Zentralstelle
• Teilnahme an einem staatlich anerkannten dualen System
• Umfassende Beratung zu Verpackungsklassifizierung, verwertbaren Verpackungen, Vollständigkeitserklärungen usw.
• Überwachung aller relevanten Fristen für die Datenübermittlung
• Rechtzeitige Datenübermittlung an die Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpackungsvorschriften
ECOPV-EU bietet Ihnen Full-Service für das VerpackDG: Wir übernehmen Ihre Registrierung bei der ZSVR, koordinieren die Lizenzierung im Dualen System und wickeln alle Mengenmeldungen für Sie ab.
Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG können Sie im Shop direkt beauftragen.
ECOPV-EU bietet Ihnen Full-Service für das VerpackDG: Wir übernehmen Ihre Registrierung bei der ZSVR, koordinieren die Lizenzierung im Dualen System und wickeln alle Mengenmeldungen für Sie ab.
Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG können Sie im Shop direkt beauftragen.
Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. VerpackDG
Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. VerpackDG

Systembeteiligung
Hersteller müssen sich an einem dualen System beteiligen oder eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Lizenzierung
Hersteller zahlen Lizenzgebühren für ihre Verpackungen, um die Entsorgungsinfrastruktur zu finanzieren.

Mengenmeldungen
Monatliche, quartalsweise oder jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen beim dualen System.

Recyclingfähigkeit
Verpackungen müssen Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.
Häufig gestellte Fragen
Was regelte das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland?
Was ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und was hat sich dadurch geändert?
Was ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)?
Ab wann gilt die PPWR verbindlich?
Wer gilt seit dem 12.08.2026 als Hersteller von Verpackungen nach der PPWR?
Betrifft die Registrierungspflicht auch Online-Händler und Marktplatzverkäufer?
Muss ich mich als ausländisches Unternehmen registrieren, wenn ich nach Deutschland verkaufe?
Welche Verpackungsarten unterscheidet das Verpackungsrecht?
Was ändert sich bei der Kennzeichnung von Verpackungen durch die PPWR?
Müssen Verpackungen künftig recyclingfähig gestaltet sein?
Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?
Was sind Serviceverpackungen und wie werden sie behandelt?
Gelten für Transportverpackungen dieselben Pflichten wie für Verkaufsverpackungen?
Was ist der Unterschied zwischen B2B- und B2C-Verpackungen?
Was ist eine LUCID-Nummer und wer muss sie beantragen?
Wie melde ich mich im Verpackungsregister LUCID an?
Was ist ein duales System und warum muss ich mich dort anschließen?
Welche Verpackungen verbietet die PPWR ab wann?
Was ist ein Bevollmächtigter für Verpackungen und wann brauche ich einen?
Darf ich alte Verpackungen und Kartons, die vor dem Inkrafttreten der PPWR produziert wurden, noch weiterverwenden?
Ja, das ist im Rahmen der gesetzlichen Übergangsfristen erlaubt, sofern sie vor dem Stichtag bereits befüllt oder ausgeliefert wurden.
Häufig gestellte Fragen
Was regelte das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland?
Was ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und was hat sich dadurch geändert?
Was ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)?
Ab wann gilt die PPWR verbindlich?
Wer gilt seit dem 12.08.2026 als Hersteller von Verpackungen nach der PPWR?
Betrifft die Registrierungspflicht auch Online-Händler und Marktplatzverkäufer?
Muss ich mich als ausländisches Unternehmen registrieren, wenn ich nach Deutschland verkaufe?
Welche Verpackungsarten unterscheidet das Verpackungsrecht?
Was ändert sich bei der Kennzeichnung von Verpackungen durch die PPWR?
Müssen Verpackungen künftig recyclingfähig gestaltet sein?
Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?
Was sind Serviceverpackungen und wie werden sie behandelt?
Gelten für Transportverpackungen dieselben Pflichten wie für Verkaufsverpackungen?
Was ist der Unterschied zwischen B2B- und B2C-Verpackungen?
Was ist eine LUCID-Nummer und wer muss sie beantragen?
Wie melde ich mich im Verpackungsregister LUCID an?
Was ist ein duales System und warum muss ich mich dort anschließen?
Welche Verpackungen verbietet die PPWR ab wann?
Was ist ein Bevollmächtigter für Verpackungen und wann brauche ich einen?
Darf ich alte Verpackungen und Kartons, die vor dem Inkrafttreten der PPWR produziert wurden, noch weiterverwenden?
Ja, das ist im Rahmen der gesetzlichen Übergangsfristen erlaubt, sofern sie vor dem Stichtag bereits befüllt oder ausgeliefert wurden.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG)
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