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Verpackungsgesetz (VerpackDG): Compliance-Guide für Hersteller und Händler

Das Verpackungsgesetz (VerpackDG) regelt in Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Als zentrale Säule der Kreislaufwirtschaft setzt es die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie die Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.

 

Wichtig: Das VerpackDG ist ein deutsches Gesetz und gilt für alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen auf den deutschen Markt bringen.

Verpackungsgesetz (VerpackDG): Compliance-Guide für Hersteller und Händler

Nachhaltige Verpackungen: Ökologische Verantwortung für Karton- und Plastikbehälter

Das Verpackungsgesetz (VerpackDG) regelt in Deutschland das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Als zentrale Säule der Kreislaufwirtschaft setzt es die EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie die Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.


Wichtig: Das VerpackDG ist ein deutsches Gesetz und gilt für alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen auf den deutschen Markt bringen.

Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?

Grundsätzlich unterliegen alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, dem Verpackungsgesetz. Dabei wird nach der Art der Verwendung und dem Anfallort unterschieden:

  • Verpackungstypen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.

  • B2C vs. B2B: Es wird differenziert zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen (B2C), und Verpackungen für den rein gewerblichen Bereich (B2B).

  • Materialfraktionen: Die Einstufung erfolgt nach Materialart, wie Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium oder Verbundwerkstoffe.

  • Sonderfall Getränke: Für Getränkeverpackungen gelten oft spezifische Pfand- und Rückgaberegelungen.

Wer steht in der Pflicht?

Die Verantwortung liegt beim sogenannten Erstinverkehrbringer. Das sind:

  • Produzenten und Online-Händler, die Waren erstmals verpacken und versenden.

  • Importeure, die bereits verpackte Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.

  • Händler (Folgevertreiber), die sicherstellen müssen, dass ihre Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert sind.

Wichtig: Seit Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben zudem die Möglichkeit, einen bevollmächtigten Vertreter für die Abwicklung der Pflichten zu benennen.

Die Kernpflichten nach VerpackDG

Um rechtskonform zu agieren, müssen Erstinverkehrbringer drei wesentliche Schritte befolgen:

  1. LUCID-Registrierung: Eine Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist zwingend erforderlich, bevor Waren in Verkehr gebracht werden.

  2. Systembeteiligung (Lizenzierung): Für B2C-Verpackungen muss ein Vertrag mit einem Dualen System zur bundesweiten Sammlung und Verwertung abgeschlossen werden.

  3. Datenmeldung: Die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen deckungsgleich sowohl an das Duale System als auch an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.

  4. Informationspflicht: Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden, insbesondere bei Mehrwegsystemen.

VerpackG: Compliance Guide für Hersteller und Händler

Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?

Grundsätzlich unterliegen alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, dem Verpackungsgesetz. Dabei wird nach der Art der Verwendung und dem Anfallort unterschieden:

  • Verpackungstypen: Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.

  • B2C vs. B2B: Es wird differenziert zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen (B2C), und Verpackungen für den rein gewerblichen Bereich (B2B).

  • Materialfraktionen: Die Einstufung erfolgt nach Materialart, wie Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium oder Verbundwerkstoffe.

  • Sonderfall Getränke: Für Getränkeverpackungen gelten oft spezifische Pfand- und Rückgaberegelungen.

Wer steht in der Pflicht?

Die Verantwortung liegt beim sogenannten Erstinverkehrbringer. Das sind:

  • Produzenten und Online-Händler, die Waren erstmals verpacken und versenden.

  • Importeure, die bereits verpackte Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen.

  • Händler (Folgevertreiber), die sicherstellen müssen, dass ihre Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert sind.

Wichtig: Seit Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben zudem die Möglichkeit, einen bevollmächtigten Vertreter für die Abwicklung der Pflichten zu benennen.

Die Kernpflichten nach VerpackDG

Um rechtskonform zu agieren, müssen Erstinverkehrbringer drei wesentliche Schritte befolgen:

  1. LUCID-Registrierung: Eine Anmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist zwingend erforderlich, bevor Waren in Verkehr gebracht werden.

  2. Systembeteiligung (Lizenzierung): Für B2C-Verpackungen muss ein Vertrag mit einem Dualen System zur bundesweiten Sammlung und Verwertung abgeschlossen werden.

  3. Datenmeldung: Die jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen deckungsgleich sowohl an das Duale System als auch an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.

  4. Informationspflicht: Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden, insbesondere bei Mehrwegsystemen.

Risiken bei Verstößen und Non-Compliance

Risiken bei Verstößen und Non-Compliance

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden in Deutschland konsequent verfolgt. Unternehmen riskieren:

Hohe Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 200.000 EUR.

Gewinnabschöpfung: Einzug der durch die Nicht-Compliance erzielten Umsätze.

Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und teure Abmahnungen durch Wettbewerber.

Automatisches Vertriebsverbot: Ohne gültige LUCID-Nummer besteht ein gesetzliches Verkaufsverbot – Online-Marktplätze sperren Händler bei fehlendem Nachweis sofort.

[NEUE EU-VORGABE] Vom VerpackG zur PPWR

Das deutsche VerpackG bildet aktuell die rechtliche Grundlage, wird jedoch schrittweise durch die neue EU-Verpackungsverordnung ergänzt und harmonisiert.

 

Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor.

Erfahren Sie alles zu Recycling-Design, Rezyklatquoten und der EU-weiten Kennzeichnungspflicht.

 [Weitere Details zu der neuen PPWR]

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden in Deutschland konsequent verfolgt. Unternehmen riskieren:

Hohe Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 200.000 EUR.

Gewinnabschöpfung: Einzug der durch die Nicht-Compliance erzielten Umsätze.

Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und teure Abmahnungen durch Wettbewerber.

Automatisches Vertriebsverbot: Ohne gültige LUCID-Nummer besteht ein gesetzliches Verkaufsverbot – Online-Marktplätze sperren Händler bei fehlendem Nachweis sofort.

[NEUE EU-VORGABE] Vom VerpackG zur PPWR

Das deutsche VerpackG bildet aktuell die rechtliche Grundlage, wird jedoch schrittweise durch die neue EU-Verpackungsverordnung ergänzt und harmonisiert.


Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor.

Erfahren Sie alles zu Recycling-Design, Rezyklatquoten und der EU-weiten Kennzeichnungspflicht.


 [Weitere Details zu der neuen PPWR]

Unser Service

• Unterstützung bei der individuellen Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR.
• Meldedienst: Bearbeitung und Weiterleitung laufender Datenmeldungen an die Zentralstelle
• Teilnahme an einem staatlich anerkannten dualen System
• Umfassende Beratung zu Verpackungsklassifizierung, verwertbaren Verpackungen, Vollständigkeitserklärungen usw.
• Überwachung aller relevanten Fristen für die Datenübermittlung
• Rechtzeitige Datenübermittlung an die Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpackungsvorschriften

Unser Service

• Unterstützung bei der individuellen Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR.
• Meldedienst: Bearbeitung und Weiterleitung laufender Datenmeldungen an die Zentralstelle
• Teilnahme an einem staatlich anerkannten dualen System
• Umfassende Beratung zu Verpackungsklassifizierung, verwertbaren Verpackungen, Vollständigkeitserklärungen usw.
• Überwachung aller relevanten Fristen für die Datenübermittlung
• Rechtzeitige Datenübermittlung an die Behörden zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpackungsvorschriften

ECOPV-EU bietet Ihnen Full-Service für das VerpackDG: Wir übernehmen Ihre Registrierung bei der ZSVR, koordinieren die Lizenzierung im Dualen System und wickeln alle Mengenmeldungen für Sie ab.

Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG können Sie im Shop direkt beauftragen.

VerpackG-Compliance: Gesetzliche Herstellerpflichten für Versandkartons und Verkaufsverpackungen
ECOPV-EU bietet Ihnen Full-Service für das VerpackDG: Wir übernehmen Ihre Registrierung bei der ZSVR, koordinieren die Lizenzierung im Dualen System und wickeln alle Mengenmeldungen für Sie ab.

Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG können Sie im Shop direkt beauftragen.

VerpackG-Compliance: Gesetzliche Herstellerpflichten für Versandkartons und Verkaufsverpackungen

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. VerpackDG

Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. VerpackDG

Systembeteiligung

Hersteller müssen sich an einem dualen System beteiligen oder eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

Lizenzierung

Hersteller zahlen Lizenzgebühren für ihre Verpackungen, um die Entsorgungsinfrastruktur zu finanzieren.

Mengenmeldungen

Monatliche, quartalsweise oder jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen beim dualen System.

Recyclingfähigkeit

Verpackungen müssen Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Das bis August 2026 geltende VerpackG verpflichtete jeden, der verpackte Waren für den deutschen Markt bereitstellte, zur Registrierung, zur Systembeteiligung („Verpackungslizenz“) sowie zu regelmäßigen Mengenmeldungen. Es setzte die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auf nationaler Ebene um.
 
Das Gesetz trennte strikt zwischen systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher und Transport- oder Industrieumverpackungen. Zentrales Kontrollorgan war das Verpackungsregister LUCID. Über Beitragszahlungen an duale Systeme wurde die flächendeckende Sammlung und Sortierung (z. B. über den Gelben Sack) im Inland finanziert. Mit dem Einzug harmonisierter EU-Regeln wurde das VerpackG im Sommer 2026 final abgelöst.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist eine am 12. August 2026 schrittweise wirksam gewordene EU-Verordnung. Sie vereinheitlicht das Verpackungsrecht unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und führt europaweit identische Vorgaben für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungen und Nachhaltigkeitsstandards ein.
 
Die Verordnung beendet die unterschiedlichen nationalen Regelungen in Europa. Die PPWR trennt rechtlich präzise zwischen dem Erzeuger (verantwortlich für das Verpackungsdesign und die Konformitätserklärung) und dem Hersteller (verantwortlich für die finanzielle Entsorgung und EPR-Meldungen). Sie verbietet schrittweise überflüssige Verpackungen, setzt strikte Grenzwerte für das Leervolumen von Versandkartons und untersagt den Einsatz gefährlicher Chemikalien wie PFAS in Lebensmittelverpackungen. Ausländische Anbieter ohne Sitz in Deutschland müssen zudem zwingend einen inländischen Bevollmächtigten benennen.
Das VerpackDG ist das am 12. August 2026 in Kraft getretene deutsche Begleitgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) und passt die nationalen Strukturen an den neuen europäischen Rechtsrahmen an
 
Da die PPWR als EU-Verordnung direkt wirkt, regelt das VerpackDG die nationale Infrastruktur in Deutschland. Es stellt sicher, dass das etablierte Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie die lizenzierten dualen Systeme nahtlos weiterlaufen. Für Unternehmen bleiben die bewährten Abläufe aus Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bestehen, basieren rechtlich nun jedoch auf dem neuen VerpackDG.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 verbindlich und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Weiterführende Vorgaben treten zu gestaffelten Terminen bis 2040 in Kraft
 
Mit dem Stichtag im August 2026 wurden die grundlegenden Registrierungspflichten, erste Stoffverbote (wie Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen) sowie die Pflicht zur Bevollmächtigtennennung für ausländische Anbieter sofort wirksam. Weitere Anforderungen greifen stufenweise. So werden ab 2030 die recyclinggerechte Gestaltung, verpflichtende Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen sowie strenge Leerraumvorgaben für Versandkartons verbindlich
Als Hersteller (Producer) gilt jedes Unternehmen, das Verpackungen erstmals gewerbsmäßig auf dem Markt eines EU-Mitgliedstaates bereitstellt. Dies umfasst ausdrücklich auch Fernabsatzhändler, die Waren direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, unabhängig von ihrem tatsächlichen Firmensitz.
 
Das primäre Ziel der PPWR ist die EU-weite Harmonisierung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Grenzüberschreitende Online-Händler ohne Niederlassung im EU-Zielland gelten im Land des Endverbrauchers als Hersteller und müssen dort zwingend einen lokalen Bevollmächtigten benennen. Diese Regelung schließt Schlupflöcher im internationalen E-Commerce. Parallel dazu wurden die Kontroll- und Haftungspflichten für Plattformbetreiber verschärft, die nun analog zum Elektro- und Batterierecht für nicht registrierte Verkäufer haften.
Ja. Online-Händler und Marktplatzverkäufer, die verpackte Waren an private Endkunden in Deutschland versenden, gelten als Hersteller. Sie müssen sich zwingend im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verträge mit einem dualen System abschließen.
 
Die Pflicht greift unabhängig vom genutzten Vertriebskanal – sei es ein eigener Online-Shop, Amazon, eBay oder Kaufland. Betreiber von Online-Marktplätzen sind gesetzlich verpflichtet, die LUCID-Nummern ihrer Händler elektronisch zu verifizieren und Angebote ohne gültigen Nachweis sofort vollautomatisch zu sperren. Bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern (z. B. FBA) bleibt rechtlich der Verkäufer oder Markeninhaber in der Pflicht; der Fulfillment-Dienstleister gilt nicht als Hersteller der Versandverpackung.
Ja. Sobald ein ausländisches Unternehmen befüllte Verpackungen an Endkunden in Deutschland versendet, muss es sich im Register LUCID anmelden und ein duales System lizenzieren. Unternehmen ohne Sitz in Deutschland müssen dafür zwingend einen inländischen Bevollmächtigten benennen.
 
Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) fordert die lückenlose Einhaltung der EPR-Vorgaben unabhängig vom Firmensitz. Ausländische Fernabsatzhändler können sich nicht mehr direkt registrieren, sondern müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser übernimmt die rechtsverbindliche Haftung, die Datenmeldungen und die Systembeteiligung. 
Das Verpackungsrecht unterscheidet zwischen VerkaufsverpackungenUmverpackungen und Transportverpackungen. Die rechtlichen Pflichten hängen primär davon ab, ob die Verpackung als Abfall beim privaten Endverbraucher oder im gewerblichen Bereich anfällt.
 
Verkaufsverpackungen (einschließlich Versandverpackungen im E-Commerce) umschließen die Ware bis zur Übergabe an den Endnutzer. Umverpackungen bündeln mehrere Verkaufseinheiten (z. B. Sixpacks), während Transportverpackungen (z. B. Paletten, Wickelfolie) rein dem B2B-Warentransport dienen. Verkaufsverpackungen unterliegen der vollen Systembeteiligungspflicht privater Haushalte. Transportverpackungen fallen im Gewerbe an; für sie gelten separate Rücknahme- und Dokumentationspflichten, jedoch keine klassische duale Systemlizenzierung.
Die PPWR führt ein EU-weit harmonisiertes Kennzeichnungssystem ein. Ein einheitliches Piktogrammsystem macht die Materialart und den korrekten Entsorgungsweg für Verbraucher in ganz Europa sofort erkennbar.
 
Das neue System beendet die widersprüchlichen nationalen Kennzeichnungspflichten der einzelnen EU-Staaten, die im grenzüberschreitenden E-Commerce oft zu Abmahnungen führten. Die Verpackungen müssen mit standardisierten Symbolen bedruckt werden, die optisch exakt mit den Logos auf den öffentlichen Mülltonnen übereinstimmen. Zudem wird ab Februar 2029 für wiederverwendbare Verpackungen ein QR-Code verpflichtend, der den digitalen Kreislaufnachweis abruft. Für Hersteller bedeutet dies eine zwingende Anpassung aller Druckvorlagen innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen, die für die Materialkennzeichnung bereits ab August 2028 greifen.
Ab dem 1. Januar 2030 gilt in der EU ein striktes Verbot für nicht recyclingfähige Verpackungen. Ab diesem Stichtag dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die die strengen Kriterien des „Design for Recycling“ erfüllen.
 
Verpackungen werden dafür nach EU-weit einheitlichen Leistungsklassen von A bis E bewertet. Erreicht eine Verpackung nicht mindestens die Klasse C, verliert sie am Stichtag ihre Marktzulassung; die Klassen D und E werden verboten. Kriterien für die Bewertung sind unter anderem die leichte Trennbarkeit von Etiketten, der Verzicht auf recyclingstörende Farbstoffe sowie das Verbot von Multilayer-Materialmixen, die moderne Sortieranlagen blockieren.
Die dualen Systeme koppeln ihre Lizenzgebühren unter dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) an diese Klassen: Ökologisch vorteilhafte Verpackungen werden durch modulierte Gebühren finanziell belohnt, während schwer recycelbare Materialien mit Strafgebühren belegt werden.
Systembeteiligungspflichtig sind alle Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem rechtstypischen Verlauf als Abfall beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser) landen. Für diese Mengen müssen Hersteller ein duales System lizenzieren.
 
Das Lizenzentgelt deckt die Kosten für die haushaltsnahe Sammlung, Sortierung und Verwertung. Typische Beispiele sind Lebensmittelverpackungen, Versandkartons, Kosmetiktiegel sowie Füllmaterialien im Online-Handel. Reine B2B-Transportverpackungen sind von der dualen Systembeteiligung ausgenommen. Die Gebührenhöhe berechnet sich individuell nach Materialart und Gewicht.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst unmittelbar am Ort der Übergabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt werden (z. B. Pizzakartons, Kaffeebecher oder Bäckertüten). Sie sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig, bieten jedoch eine bürokratische Erleichterung beim Einkauf.
 
Der Letztvertreiber (z. B. der Gastronom oder Bäcker) kann bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen beim Großhändler einkaufen, wodurch der Vorlieferant die finanziellen Lizenzgebühren für das duale System übernimmt. Diese Vorlizenzierung muss auf der Rechnung lückenlos dokumentiert sein. Wichtig: Die Pflicht zur eigenen Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verbleibt dennoch unübertragbar beim Letztvertreiber und muss eigenständig durchgeführt werden. Wird unlizenzierte Rohware eingekauft, wird der Letztvertreiber zusätzlich selbst zum Erstinverkehrbringer und muss auch die Datenmeldungen und Systemgebühren komplett in Eigenregie abwickeln. Dazu muss er einen Vertrag mit einem dualen System schließen und die Verpackungsgewichte nach Materialart (z. B. Papier, Kunststoff) aufgeteilt melden. 
Nein. Reine B2B-Transportverpackungen (z. B. Paletten, Stretchfolien, Umkartons) sind von der klassischen dualen Systembeteiligung ausgenommen. Die Entsorgung wird eigenverantwortlich über gewerbliche Rücknahmesysteme abgewickelt.
 
Hersteller und Vertreiber müssen für gewerbliche Verpackungen eine kostenlose Rückgabe für nachfolgende Vertreiber einrichten und die Mengen intern dokumentieren. Im Verpackungsregister LUCID der ZSVR besteht seit Juli 2022 eine lückenlose Registrierungspflicht auch für Transportverpackungen. Eine fortlaufende Datenmeldung der Mengen in LUCID ist für sie jedoch nicht nötig; die Dokumentation muss aber auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden. Wird eine solche Verpackung im Zuge eines Direktvertriebs doch an einen privaten Endverbraucher abgegeben, stuft das Gesetz sie rückwirkend als Verkaufsverpackung ein, wodurch sie sofort voll systembeteiligungspflichtig wird.
B2C-Verpackungen fallen als Abfall bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen an und unterliegen der dualen Systembeteiligungspflicht. B2B-Verpackungen zirkulieren ausschließlich im Handel oder der Industrie und erfordern stattdessen eine gewerbliche Rücknahmelogistik.
 
Die Abgrenzung entscheidet sich nach dem Ort des typischen Abfallanfalls, nicht nach der vertraglichen B2B-Kundenbeziehung. Verpackungen für Produkte, die sowohl im Gewerbe als auch im Haushalt genutzt werden können (Dual-Use-Verpackungen), stuft die ZSVR bei fehlender eindeutiger B2B-Zuordnung vollständig (zu 100 %) als B2C-Ware ein. Mit dem Geltungsbeginn der PPWR im August 2026 greift zudem das Inlandsvorrang-Prinzip: Verpflichtet ist immer das erste Unternehmen, das die Lieferkette im Inland durch Bereitstellung auf dem Markt eröffnet. Bei gemischten Vertriebswegen ist eine strikt getrennte Mengenmeldung zwingend erforderlich.
Die LUCID-Nummer ist die offizielle Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Jedes Unternehmen, das verpackte Waren gewerbsmäßig für den deutschen Markt bereitstellt, muss diese Nummer vor dem ersten Verkaufsstart beantragen.
 
Die Nummer dient als transparenter Legalitätsnachweis im E-Commerce und ist im öffentlichen Herstellerverzeichnis einsehbar. Sie ist die zwingende Voraussetzung, um einen rechtmäßigen Lizenzvertrag mit einem dualen System abschließen zu können. Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay prüfen die LUCID-Nummer vollautomatisch.
Die Registrierung erfolgt rein digital und kostenfrei über das Online-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Nach der Angabe von Firmendaten, Steuer-ID und den genutzten Markennamen wird die LUCID-Nummer sofort ausgestellt.
 
Im Vergleich zu WEEE-Anträgen ist das Verfahren unkompliziert. Wichtig ist jedoch, dass ausnahmslos alle verwendeten Markennamen exakt im Portal hinterlegt werden, da die Registrierung rechtlich nur für die dort gelisteten Brands gilt. Ausländische Fernabsatzhändler ohne deutsche Niederlassung dürfen die Anmeldung seit August 2026 nicht mehr selbst durchführen, sondern müssen dafür zwingend einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. Nach Erhalt der Nummer muss unabhängig davon die kostenpflichtige Mengenlizenzierung beim dualen System abgeschlossen werden.
Ein duales System ist ein staatlich zugelassenes, privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen. Es organisiert und finanziert im kollektiven Auftrag der Wirtschaft die haushaltsnahe Sammlung, Sortierung und Verwertung von B2C-Verkaufsverpackungen.
 
Hersteller zahlen an das gewählte System ein material- und gewichtsabhängiges Lizenzentgelt („Verpackungslizenz“). Mit diesen Beiträgen werden die gelbe Tonne, der gelbe Sack sowie Altglas- und Papiersammlungen betrieben. Da der Aufbau eigener, bundesweiter Sammelstrukturen für einzelne Unternehmen unmöglich ist, ist die Beteiligung an einem dualen System gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine bloße Registrierung im Register LUCID reicht nicht aus; ohne aktiven Lizenzvertrag gilt ein striktes Vertriebsverbot.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verbietet ab dem 1. Januar 2030 eine Reihe spezifischer Einweg-Kunststoffverpackungen, die als ökologisch unnötig eingestuft werden.
 
Hierzu gehören Kleinstverpackungen im Hotel- und Gastgewerbe sowie bestimmte Frischeverpackungen im Supermarkt.
Unter das Verbot fallen Miniatur-Verpackungen für Kosmetika und Hygieneartikel im Beherbergungssektor (z. B. Shampooflaschen oder Lotionen unter 50 ml bzw. 50 g) sowie Einweg-Portionsverpackungen aus Kunststoff für Soßen, Zucker oder Kaffeesahne beim Verzehr vor Ort in der Gastronomie. Ebenfalls untersagt sind ultraleichte Kunststofftragetaschen für loses, unverarbeitetes Obst und Gemüse, es sei denn, sie sind aus Hygienegründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zwingend erforderlich. Zudem werden Plastikverpackungen (wie Folien, Netze und Schalen) für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm sowie Schrumpffolien für Koffer an Flughäfen verboten.
 
Auch im E-Commerce gelten ab diesem Stichtag verschärfte Regeln: Versand- und Umverpackungen dürfen dann maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen, um unnötige Doppel- und Mogelverpackungen ohne logistische Schutzfunktion zu verhindern. Bis zum Stichtag 2030 müssen die Lieferketten in den betroffenen Bereichen vollständig auf Mehrwegsysteme oder kunststofffreie, papierbasierte Alternativen umgestellt sein.
Ein Bevollmächtigter für Verpackungen ist eine im jeweiligen EU-Zielstaat ansässige Person oder Firma, die im Auftrag eines ausländischen Herstellers dessen dortige Verpackungspflichten rechtsverbindlich erfüllt. Seit dem 12. August 2026 ist diese Benennung durch die PPWR für alle grenzüberschreitenden Fernabsatzhändler ohne Sitz im Zielland gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
 
Wer Waren direkt an private Endverbraucher in einem anderen EU-Land liefert, ohne dort eine eigene Niederlassung zu unterhalten, darf ohne Bevollmächtigten nicht mehr vertreiben. Der Bevollmächtigte übernimmt im Zielland die Registrierung, die laufenden Datenmeldungen sowie die Verträge mit den dortigen Entsorgungs- und Recyclingsystemen.
Wir bieten diese gesetzliche Funktion bereits erfolgreich für ElektroG und BattDG an und übernehmen diese Rolle unter dem neuen VerpackDG nun auch vollumfänglich für Ihre Verpackungsmengen.

Ja, das ist im Rahmen der gesetzlichen Übergangsfristen erlaubt, sofern sie vor dem Stichtag bereits befüllt oder ausgeliefert wurden.

 

Verpackungsbestände, die nachweislich vor dem 12. August 2026 hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen aufgebraucht werden – es sei denn, sie fallen unter ein spezifisches Sofortverbot wie das für PFAS in Lebensmittelverpackungen. Für leere Altbestände im eigenen Lager, die erst nach dem Stichtag befüllt werden, gilt dieser Schutz jedoch nicht: Sie müssen genau wie Neuproduktionen ab sofort die aktuellen PPWR-Kriterien inklusive Konformitätserklärung vollumfänglich erfüllen. Nach Ablauf der jeweiligen stoff- und materialabhängigen Übergangsfristen dürfen nicht konforme Altbestände nicht mehr genutzt werden; andernfalls drohen Vertriebsverbote für das gesamte verpackte Produkt.

Häufig gestellte Fragen

Das bis August 2026 geltende VerpackG verpflichtete jeden, der verpackte Waren für den deutschen Markt bereitstellte, zur Registrierung, zur Systembeteiligung („Verpackungslizenz“) sowie zu regelmäßigen Mengenmeldungen. Es setzte die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auf nationaler Ebene um.
 
Das Gesetz trennte strikt zwischen systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher und Transport- oder Industrieumverpackungen. Zentrales Kontrollorgan war das Verpackungsregister LUCID. Über Beitragszahlungen an duale Systeme wurde die flächendeckende Sammlung und Sortierung (z. B. über den Gelben Sack) im Inland finanziert. Mit dem Einzug harmonisierter EU-Regeln wurde das VerpackG im Sommer 2026 final abgelöst.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist eine am 12. August 2026 schrittweise wirksam gewordene EU-Verordnung. Sie vereinheitlicht das Verpackungsrecht unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und führt europaweit identische Vorgaben für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungen und Nachhaltigkeitsstandards ein.
 
Die Verordnung beendet die unterschiedlichen nationalen Regelungen in Europa. Die PPWR trennt rechtlich präzise zwischen dem Erzeuger (verantwortlich für das Verpackungsdesign und die Konformitätserklärung) und dem Hersteller (verantwortlich für die finanzielle Entsorgung und EPR-Meldungen). Sie verbietet schrittweise überflüssige Verpackungen, setzt strikte Grenzwerte für das Leervolumen von Versandkartons und untersagt den Einsatz gefährlicher Chemikalien wie PFAS in Lebensmittelverpackungen. Ausländische Anbieter ohne Sitz in Deutschland müssen zudem zwingend einen inländischen Bevollmächtigten benennen.
Das VerpackDG ist das am 12. August 2026 in Kraft getretene deutsche Begleitgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) und passt die nationalen Strukturen an den neuen europäischen Rechtsrahmen an
 
Da die PPWR als EU-Verordnung direkt wirkt, regelt das VerpackDG die nationale Infrastruktur in Deutschland. Es stellt sicher, dass das etablierte Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie die lizenzierten dualen Systeme nahtlos weiterlaufen. Für Unternehmen bleiben die bewährten Abläufe aus Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bestehen, basieren rechtlich nun jedoch auf dem neuen VerpackDG.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 verbindlich und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Weiterführende Vorgaben treten zu gestaffelten Terminen bis 2040 in Kraft
 
Mit dem Stichtag im August 2026 wurden die grundlegenden Registrierungspflichten, erste Stoffverbote (wie Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen) sowie die Pflicht zur Bevollmächtigtennennung für ausländische Anbieter sofort wirksam. Weitere Anforderungen greifen stufenweise. So werden ab 2030 die recyclinggerechte Gestaltung, verpflichtende Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen sowie strenge Leerraumvorgaben für Versandkartons verbindlich
Als Hersteller (Producer) gilt jedes Unternehmen, das Verpackungen erstmals gewerbsmäßig auf dem Markt eines EU-Mitgliedstaates bereitstellt. Dies umfasst ausdrücklich auch Fernabsatzhändler, die Waren direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, unabhängig von ihrem tatsächlichen Firmensitz.
 
Das primäre Ziel der PPWR ist die EU-weite Harmonisierung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Grenzüberschreitende Online-Händler ohne Niederlassung im EU-Zielland gelten im Land des Endverbrauchers als Hersteller und müssen dort zwingend einen lokalen Bevollmächtigten benennen. Diese Regelung schließt Schlupflöcher im internationalen E-Commerce. Parallel dazu wurden die Kontroll- und Haftungspflichten für Plattformbetreiber verschärft, die nun analog zum Elektro- und Batterierecht für nicht registrierte Verkäufer haften.
Ja. Online-Händler und Marktplatzverkäufer, die verpackte Waren an private Endkunden in Deutschland versenden, gelten als Hersteller. Sie müssen sich zwingend im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verträge mit einem dualen System abschließen.
 
Die Pflicht greift unabhängig vom genutzten Vertriebskanal – sei es ein eigener Online-Shop, Amazon, eBay oder Kaufland. Betreiber von Online-Marktplätzen sind gesetzlich verpflichtet, die LUCID-Nummern ihrer Händler elektronisch zu verifizieren und Angebote ohne gültigen Nachweis sofort vollautomatisch zu sperren. Bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern (z. B. FBA) bleibt rechtlich der Verkäufer oder Markeninhaber in der Pflicht; der Fulfillment-Dienstleister gilt nicht als Hersteller der Versandverpackung.
Ja. Sobald ein ausländisches Unternehmen befüllte Verpackungen an Endkunden in Deutschland versendet, muss es sich im Register LUCID anmelden und ein duales System lizenzieren. Unternehmen ohne Sitz in Deutschland müssen dafür zwingend einen inländischen Bevollmächtigten benennen.
 
Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) fordert die lückenlose Einhaltung der EPR-Vorgaben unabhängig vom Firmensitz. Ausländische Fernabsatzhändler können sich nicht mehr direkt registrieren, sondern müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser übernimmt die rechtsverbindliche Haftung, die Datenmeldungen und die Systembeteiligung. 
Das Verpackungsrecht unterscheidet zwischen VerkaufsverpackungenUmverpackungen und Transportverpackungen. Die rechtlichen Pflichten hängen primär davon ab, ob die Verpackung als Abfall beim privaten Endverbraucher oder im gewerblichen Bereich anfällt.
 
Verkaufsverpackungen (einschließlich Versandverpackungen im E-Commerce) umschließen die Ware bis zur Übergabe an den Endnutzer. Umverpackungen bündeln mehrere Verkaufseinheiten (z. B. Sixpacks), während Transportverpackungen (z. B. Paletten, Wickelfolie) rein dem B2B-Warentransport dienen. Verkaufsverpackungen unterliegen der vollen Systembeteiligungspflicht privater Haushalte. Transportverpackungen fallen im Gewerbe an; für sie gelten separate Rücknahme- und Dokumentationspflichten, jedoch keine klassische duale Systemlizenzierung.
Die PPWR führt ein EU-weit harmonisiertes Kennzeichnungssystem ein. Ein einheitliches Piktogrammsystem macht die Materialart und den korrekten Entsorgungsweg für Verbraucher in ganz Europa sofort erkennbar.
 
Das neue System beendet die widersprüchlichen nationalen Kennzeichnungspflichten der einzelnen EU-Staaten, die im grenzüberschreitenden E-Commerce oft zu Abmahnungen führten. Die Verpackungen müssen mit standardisierten Symbolen bedruckt werden, die optisch exakt mit den Logos auf den öffentlichen Mülltonnen übereinstimmen. Zudem wird ab Februar 2029 für wiederverwendbare Verpackungen ein QR-Code verpflichtend, der den digitalen Kreislaufnachweis abruft. Für Hersteller bedeutet dies eine zwingende Anpassung aller Druckvorlagen innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen, die für die Materialkennzeichnung bereits ab August 2028 greifen.
Ab dem 1. Januar 2030 gilt in der EU ein striktes Verbot für nicht recyclingfähige Verpackungen. Ab diesem Stichtag dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die die strengen Kriterien des „Design for Recycling“ erfüllen.
 
Verpackungen werden dafür nach EU-weit einheitlichen Leistungsklassen von A bis E bewertet. Erreicht eine Verpackung nicht mindestens die Klasse C, verliert sie am Stichtag ihre Marktzulassung; die Klassen D und E werden verboten. Kriterien für die Bewertung sind unter anderem die leichte Trennbarkeit von Etiketten, der Verzicht auf recyclingstörende Farbstoffe sowie das Verbot von Multilayer-Materialmixen, die moderne Sortieranlagen blockieren.
Die dualen Systeme koppeln ihre Lizenzgebühren unter dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) an diese Klassen: Ökologisch vorteilhafte Verpackungen werden durch modulierte Gebühren finanziell belohnt, während schwer recycelbare Materialien mit Strafgebühren belegt werden.
Systembeteiligungspflichtig sind alle Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem rechtstypischen Verlauf als Abfall beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser) landen. Für diese Mengen müssen Hersteller ein duales System lizenzieren.
 
Das Lizenzentgelt deckt die Kosten für die haushaltsnahe Sammlung, Sortierung und Verwertung. Typische Beispiele sind Lebensmittelverpackungen, Versandkartons, Kosmetiktiegel sowie Füllmaterialien im Online-Handel. Reine B2B-Transportverpackungen sind von der dualen Systembeteiligung ausgenommen. Die Gebührenhöhe berechnet sich individuell nach Materialart und Gewicht.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst unmittelbar am Ort der Übergabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt werden (z. B. Pizzakartons, Kaffeebecher oder Bäckertüten). Sie sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig, bieten jedoch eine bürokratische Erleichterung beim Einkauf.
 
Der Letztvertreiber (z. B. der Gastronom oder Bäcker) kann bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen beim Großhändler einkaufen, wodurch der Vorlieferant die finanziellen Lizenzgebühren für das duale System übernimmt. Diese Vorlizenzierung muss auf der Rechnung lückenlos dokumentiert sein. Wichtig: Die Pflicht zur eigenen Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verbleibt dennoch unübertragbar beim Letztvertreiber und muss eigenständig durchgeführt werden. Wird unlizenzierte Rohware eingekauft, wird der Letztvertreiber zusätzlich selbst zum Erstinverkehrbringer und muss auch die Datenmeldungen und Systemgebühren komplett in Eigenregie abwickeln. Dazu muss er einen Vertrag mit einem dualen System schließen und die Verpackungsgewichte nach Materialart (z. B. Papier, Kunststoff) aufgeteilt melden. 
Nein. Reine B2B-Transportverpackungen (z. B. Paletten, Stretchfolien, Umkartons) sind von der klassischen dualen Systembeteiligung ausgenommen. Die Entsorgung wird eigenverantwortlich über gewerbliche Rücknahmesysteme abgewickelt.
 
Hersteller und Vertreiber müssen für gewerbliche Verpackungen eine kostenlose Rückgabe für nachfolgende Vertreiber einrichten und die Mengen intern dokumentieren. Im Verpackungsregister LUCID der ZSVR besteht seit Juli 2022 eine lückenlose Registrierungspflicht auch für Transportverpackungen. Eine fortlaufende Datenmeldung der Mengen in LUCID ist für sie jedoch nicht nötig; die Dokumentation muss aber auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden. Wird eine solche Verpackung im Zuge eines Direktvertriebs doch an einen privaten Endverbraucher abgegeben, stuft das Gesetz sie rückwirkend als Verkaufsverpackung ein, wodurch sie sofort voll systembeteiligungspflichtig wird.
B2C-Verpackungen fallen als Abfall bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen an und unterliegen der dualen Systembeteiligungspflicht. B2B-Verpackungen zirkulieren ausschließlich im Handel oder der Industrie und erfordern stattdessen eine gewerbliche Rücknahmelogistik.
 
Die Abgrenzung entscheidet sich nach dem Ort des typischen Abfallanfalls, nicht nach der vertraglichen B2B-Kundenbeziehung. Verpackungen für Produkte, die sowohl im Gewerbe als auch im Haushalt genutzt werden können (Dual-Use-Verpackungen), stuft die ZSVR bei fehlender eindeutiger B2B-Zuordnung vollständig (zu 100 %) als B2C-Ware ein. Mit dem Geltungsbeginn der PPWR im August 2026 greift zudem das Inlandsvorrang-Prinzip: Verpflichtet ist immer das erste Unternehmen, das die Lieferkette im Inland durch Bereitstellung auf dem Markt eröffnet. Bei gemischten Vertriebswegen ist eine strikt getrennte Mengenmeldung zwingend erforderlich.
Die LUCID-Nummer ist die offizielle Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Jedes Unternehmen, das verpackte Waren gewerbsmäßig für den deutschen Markt bereitstellt, muss diese Nummer vor dem ersten Verkaufsstart beantragen.
 
Die Nummer dient als transparenter Legalitätsnachweis im E-Commerce und ist im öffentlichen Herstellerverzeichnis einsehbar. Sie ist die zwingende Voraussetzung, um einen rechtmäßigen Lizenzvertrag mit einem dualen System abschließen zu können. Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay prüfen die LUCID-Nummer vollautomatisch.
Die Registrierung erfolgt rein digital und kostenfrei über das Online-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Nach der Angabe von Firmendaten, Steuer-ID und den genutzten Markennamen wird die LUCID-Nummer sofort ausgestellt.
 
Im Vergleich zu WEEE-Anträgen ist das Verfahren unkompliziert. Wichtig ist jedoch, dass ausnahmslos alle verwendeten Markennamen exakt im Portal hinterlegt werden, da die Registrierung rechtlich nur für die dort gelisteten Brands gilt. Ausländische Fernabsatzhändler ohne deutsche Niederlassung dürfen die Anmeldung seit August 2026 nicht mehr selbst durchführen, sondern müssen dafür zwingend einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen. Nach Erhalt der Nummer muss unabhängig davon die kostenpflichtige Mengenlizenzierung beim dualen System abgeschlossen werden.
Ein duales System ist ein staatlich zugelassenes, privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen. Es organisiert und finanziert im kollektiven Auftrag der Wirtschaft die haushaltsnahe Sammlung, Sortierung und Verwertung von B2C-Verkaufsverpackungen.
 
Hersteller zahlen an das gewählte System ein material- und gewichtsabhängiges Lizenzentgelt („Verpackungslizenz“). Mit diesen Beiträgen werden die gelbe Tonne, der gelbe Sack sowie Altglas- und Papiersammlungen betrieben. Da der Aufbau eigener, bundesweiter Sammelstrukturen für einzelne Unternehmen unmöglich ist, ist die Beteiligung an einem dualen System gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine bloße Registrierung im Register LUCID reicht nicht aus; ohne aktiven Lizenzvertrag gilt ein striktes Vertriebsverbot.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verbietet ab dem 1. Januar 2030 eine Reihe spezifischer Einweg-Kunststoffverpackungen, die als ökologisch unnötig eingestuft werden.
 
Hierzu gehören Kleinstverpackungen im Hotel- und Gastgewerbe sowie bestimmte Frischeverpackungen im Supermarkt.
Unter das Verbot fallen Miniatur-Verpackungen für Kosmetika und Hygieneartikel im Beherbergungssektor (z. B. Shampooflaschen oder Lotionen unter 50 ml bzw. 50 g) sowie Einweg-Portionsverpackungen aus Kunststoff für Soßen, Zucker oder Kaffeesahne beim Verzehr vor Ort in der Gastronomie. Ebenfalls untersagt sind ultraleichte Kunststofftragetaschen für loses, unverarbeitetes Obst und Gemüse, es sei denn, sie sind aus Hygienegründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zwingend erforderlich. Zudem werden Plastikverpackungen (wie Folien, Netze und Schalen) für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm sowie Schrumpffolien für Koffer an Flughäfen verboten.
 
Auch im E-Commerce gelten ab diesem Stichtag verschärfte Regeln: Versand- und Umverpackungen dürfen dann maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen, um unnötige Doppel- und Mogelverpackungen ohne logistische Schutzfunktion zu verhindern. Bis zum Stichtag 2030 müssen die Lieferketten in den betroffenen Bereichen vollständig auf Mehrwegsysteme oder kunststofffreie, papierbasierte Alternativen umgestellt sein.
Ein Bevollmächtigter für Verpackungen ist eine im jeweiligen EU-Zielstaat ansässige Person oder Firma, die im Auftrag eines ausländischen Herstellers dessen dortige Verpackungspflichten rechtsverbindlich erfüllt. Seit dem 12. August 2026 ist diese Benennung durch die PPWR für alle grenzüberschreitenden Fernabsatzhändler ohne Sitz im Zielland gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
 
Wer Waren direkt an private Endverbraucher in einem anderen EU-Land liefert, ohne dort eine eigene Niederlassung zu unterhalten, darf ohne Bevollmächtigten nicht mehr vertreiben. Der Bevollmächtigte übernimmt im Zielland die Registrierung, die laufenden Datenmeldungen sowie die Verträge mit den dortigen Entsorgungs- und Recyclingsystemen.
Wir bieten diese gesetzliche Funktion bereits erfolgreich für ElektroG und BattDG an und übernehmen diese Rolle unter dem neuen VerpackDG nun auch vollumfänglich für Ihre Verpackungsmengen.

Ja, das ist im Rahmen der gesetzlichen Übergangsfristen erlaubt, sofern sie vor dem Stichtag bereits befüllt oder ausgeliefert wurden.

 

Verpackungsbestände, die nachweislich vor dem 12. August 2026 hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen aufgebraucht werden – es sei denn, sie fallen unter ein spezifisches Sofortverbot wie das für PFAS in Lebensmittelverpackungen. Für leere Altbestände im eigenen Lager, die erst nach dem Stichtag befüllt werden, gilt dieser Schutz jedoch nicht: Sie müssen genau wie Neuproduktionen ab sofort die aktuellen PPWR-Kriterien inklusive Konformitätserklärung vollumfänglich erfüllen. Nach Ablauf der jeweiligen stoff- und materialabhängigen Übergangsfristen dürfen nicht konforme Altbestände nicht mehr genutzt werden; andernfalls drohen Vertriebsverbote für das gesamte verpackte Produkt.
EPR Compliance für Deutschland

Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

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