Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Herstellerpflichten
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein zentrales Element zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegplastik. Es regelt die erweiterte Herstellerverantwortung und verpflichtet Unternehmen dazu, sich an den Entsorgungskosten der öffentlichen Hand zu beteiligen.
Als Ihr Partner für Compliance unterstützt die ECOPV-EU GmbH Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.
Einwegkunststofffonds gesetz (EWKFondsG): Herstellerpflichten
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein zentrales Element zur Reduzierung von Umweltbelastungen durch Einwegplastik. Es regelt die erweiterte Herstellerverantwortung und verpflichtet Unternehmen dazu, sich an den Entsorgungskosten der öffentlichen Hand zu beteiligen.
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Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?
Der Begriff „Einwegkunststoff“ umfasst Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht für eine Mehrfachverwendung konzipiert sind. Dazu gehören:
To-go-Lebensmittelbehälter & Getränkebecher
Tüten- und Folienverpackungen
Getränkebehälter bis zu 3 Litern
Leichte Kunststofftragetaschen
Feuchttücher, Luftballons & Tabakfilter
Wer steht in der Pflicht?
Die Pflichten treffen Hersteller, Importeure und Fernabsatzhändler, die diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch Unternehmen, die Einwegplastik nach Deutschland einführen, müssen sicherstellen, dass sie ihre Melde- und Abgabepflichten korrekt erfüllen.
Die Kernpflichten nach EWKFondsG
Unternehmen müssen ihre Mengenströme lückenlos dokumentieren und über das zentrale Portal des Umweltbundesamtes (UBA) verwalten:
Registrierung: Pflichtregistrierung aller betroffenen Hersteller im Portal DIVID.
Meldepflicht: Jährliche Abgabe der Mengenmeldungen (in Kilogramm) der in Verkehr gebrachten Produkte.
Abgabepflicht: Zahlung der Einwegkunststoffabgabe in den Fonds, basierend auf den gemeldeten Mengen.
Anwendungsbereich: Welche Produkte sind betroffen?
Der Begriff „Einwegkunststoff“ umfasst Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht für eine Mehrfachverwendung konzipiert sind. Dazu gehören:
To-go-Lebensmittelbehälter & Getränkebecher
Tüten- und Folienverpackungen
Getränkebehälter bis zu 3 Litern
Leichte Kunststofftragetaschen
Feuchttücher, Luftballons & Tabakfilter
Wer steht in der Pflicht?
Die Pflichten treffen Hersteller, Importeure und Fernabsatzhändler, die diese Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Auch Unternehmen, die Einwegplastik nach Deutschland einführen, müssen sicherstellen, dass sie ihre Melde- und Abgabepflichten korrekt erfüllen.
Die Kernpflichten nach EWKFondsG
Unternehmen müssen ihre Mengenströme lückenlos dokumentieren und über das zentrale Portal des Umweltbundesamtes (UBA) verwalten:
Registrierung: Pflichtregistrierung aller betroffenen Hersteller im Portal DIVID.
Meldepflicht: Jährliche Abgabe der Mengenmeldungen (in Kilogramm) der in Verkehr gebrachten Produkte.
Abgabepflicht: Zahlung der Einwegkunststoffabgabe in den Fonds, basierend auf den gemeldeten Mengen.
Risiken bei Verstößen und Non-Compliance
Risiken bei Verstößen und Non-Compliance
Fehlende Registrierungen oder falsche Mengenangaben führen zu strengen Sanktionen:
Bußgelder: Verwaltungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.
Vertriebsverbote: Untersagung des Inverkehrbringens der betroffenen Produkte.
Reputationsverlust: Rechtliche Konsequenzen durch das Umweltbundesamt.
Fehlende Registrierungen oder falsche Mengenangaben führen zu strengen Sanktionen:
Bußgelder: Verwaltungsstrafen von bis zu 100.000 Euro.
Vertriebsverbote: Untersagung des Inverkehrbringens der betroffenen Produkte.
Reputationsverlust: Rechtliche Konsequenzen durch das Umweltbundesamt.
Unser Service
Wir unterstützen Sie bei der Registrierung im Portal DIVID beim Umweltbundesamt.
Wir beraten Sie bei der korrekten Meldung der produzierten Mengen, um die gesetzliche Kostenbeteiligung für die Entsorgung im öffentlichen Raum korrekt abzuwickeln.
- Umfassende Beratung zu Einwegkunststoffverpackungen
- Überwachung aller relevanten Dateneinreichungsfristen
- Pünktliche Datenübermittlung an Behörden
Im Shop buchbar: Bevollmächtigter für Einwegkunststoffe – mit allen Preisen.
Unser Service
Wir unterstützen Sie bei der Registrierung im Portal DIVID beim Umweltbundesamt.
Wir beraten Sie bei der korrekten Meldung der produzierten Mengen, um die gesetzliche Kostenbeteiligung für die Entsorgung im öffentlichen Raum korrekt abzuwickeln.
- Umfassende Beratung zu Einwegkunststoffverpackungen
- Überwachung aller relevanten Dateneinreichungsfristen
- Pünktliche Datenübermittlung an Behörden
Im Shop buchbar: Bevollmächtigter für Einwegkunststoffe – mit allen Preisen.
Die ECOPV-EU GmbH unterstützt Sie nicht nur dabei, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, sondern legt auch besonderen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Eine korrekte und transparente Umsetzung ist die Grundlage für alles. Warum also nicht etwas Gutes für unsere Umwelt tun?
Die ECOPV-EU GmbH unterstützt Sie nicht nur dabei, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, sondern legt auch besonderen Wert auf den Schutz unserer Umwelt. Eine korrekte und transparente Umsetzung ist die Grundlage für alles. Warum also nicht etwas Gutes für unsere Umwelt tun?
Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. EWKFondsG
Konkrete Anforderungen an Hersteller gem. EWKFondsG

Bevollmächtigte Vertreter
Hersteller/Produzenten, die außerhalb Deutschlands ansässig sind, müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, um bestimmte Herstellerpflichten nach dem EWKFondsG zu erfüllen.

Registrierung
Ähnlich wie bei Verpackungen gibt es auch für Single-Use-Kunststoffe eine Registrierungspflicht, die über DIVID, die Plattform des Fonds für Single-Use-Kunststoffe des Umweltbundesamtes, abgewickelt wird.

Mengenmeldungen
Die Hersteller/Erzeuger müssen regelmäßig die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen melden. Dies hilft, die Menge der im Umlauf befindlichen Produkte im Auge zu behalten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das EWKFondsG und was regelt es?
Welches Ziel verfolgt der Einwegkunststofffonds?
Auf welcher EU-Richtlinie basiert das EWKFondsG?
Seit wann gilt das EWKFondsG und wie war der zeitliche Ablauf?
Welche Produkte fallen unter das EWKFondsG?
Was zählt als Lebensmittelbehälter im Sinne des Gesetzes?
Sind Feuchttücher auch für den gewerblichen Gebrauch vom EWKFondsG betroffen?
Kommen künftig weitere Produkte wie Feuerwerkskörper zum EWKFondsG hinzu?
Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.
Wer gilt als Hersteller im Sinne des EWKFondsG?
Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.
Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.
Gilt die Pflicht auch für Handwerksbetriebe und Gastronomie?
Sind Online-Händler vom EWKFondsG betroffen?
Brauchen ausländische Hersteller einen Bevollmächtigten für das EWKFondsG?
Wie und wo registriere ich mich als Hersteller?
Welche Mengen muss ich melden und bis wann?
Muss die Meldung von einem externen Prüfer bestätigt werden?
Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe und wovon hängt sie ab?
- Tabakprodukte mit Filtern: 8,95 € / kg
- Getränkebecher: 1,23 € / kg
- Lebensmittelbehälter (To-Go-Boxen): 0,18 € / kg
- Bepfandete Einweg-Getränkebehälter: 0,17 Cent / kg
Häufig gestellte Fragen
Was ist das EWKFondsG und was regelt es?
Welches Ziel verfolgt der Einwegkunststofffonds?
Auf welcher EU-Richtlinie basiert das EWKFondsG?
Seit wann gilt das EWKFondsG und wie war der zeitliche Ablauf?
Welche Produkte fallen unter das EWKFondsG?
Was zählt als Lebensmittelbehälter im Sinne des Gesetzes?
Sind Feuchttücher auch für den gewerblichen Gebrauch vom EWKFondsG betroffen?
Kommen künftig weitere Produkte wie Feuerwerkskörper zum EWKFondsG hinzu?
Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.
Wer gilt als Hersteller im Sinne des EWKFondsG?
Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.
Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.
Gilt die Pflicht auch für Handwerksbetriebe und Gastronomie?
Sind Online-Händler vom EWKFondsG betroffen?
Brauchen ausländische Hersteller einen Bevollmächtigten für das EWKFondsG?
Wie und wo registriere ich mich als Hersteller?
Welche Mengen muss ich melden und bis wann?
Muss die Meldung von einem externen Prüfer bestätigt werden?
Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe und wovon hängt sie ab?
- Tabakprodukte mit Filtern: 8,95 € / kg
- Getränkebecher: 1,23 € / kg
- Lebensmittelbehälter (To-Go-Boxen): 0,18 € / kg
- Bepfandete Einweg-Getränkebehälter: 0,17 Cent / kg
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