Die EmpCo-Deadline rückt näher: Schluss mit irreführenden Green Claims

In weniger als drei Monaten ändert sich die Welt der Nachhaltigkeitskommunikation.
Am 27. September 2026 gelten die neuen EmpCo-Vorgaben für Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern werben oder kommunizieren.

Was ist die EmpCo?

Hinter der Abkürzung steht die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“.

Das Ziel: Verbraucherrechte stärken und irreführende Werbung – das sogenannte Greenwashing – konsequent unterbinden.

Die Säulen der neuen Regulierung

Die EmpCo-Richtlinie ruht auf fünf zentralen Säulen, die künftig für jede Marktkommunikation verpflichtend sind:

  • Verbot vager Aussagen: Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht durch anerkannte und leicht zugängliche Nachweise belegt werden können.
  • Aus für Kompensations-Claims: Werbung mit „Klimaneutralität“, die rein auf dem Zukauf von CO₂-Zertifikaten (Offsetting) außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basiert, ist künftig komplett verboten.
  • Strenge Regeln für Siegel: Nachhaltigkeitssiegel müssen auf behördlichen Systemen (z. B. dem EU-Ecolabel) oder unabhängigen Zertifizierungsverfahren basieren. Eigene, unkontrollierte Marketing-Logos sind tabu.
  • Präzision bei Zukunftsversprechen: Wer mit Zielen wie „klimaneutral bis 2030“ wirbt, muss diese durch einen konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan belegen.
  • Fokus auf Haltbarkeit & Reparatur: Neue Informationspflichten zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Garantien sowie Verbote bestimmter Praktiken der vorzeitigen Obsoleszenz (vorzeitiger Verschleiß).

Was die Richtlinie für die Nachhaltigkeitskommunikation bedeutet

Die EmpCo-Richtlinie verwandelt Nachhaltigkeitskommunikation von Werbung in faktenbasierte Berichterstattung:

  • Wissenschaftliche Belege: Umweltbezogene Aussagen müssen durch belastbare, überprüfbare Nachweise belegt sein.
  • Wortschatz: Allgemeine Umweltbegriffe sind nur erlaubt, wenn sie gesetzlichen Anforderungen entsprechen und belegt sind.
  • Kompensations-Aus: Claims wie „klimaneutral“ sind unzulässig, wenn sie rein auf der Kompensation durch CO₂-Zertifikate beruhen.
  • Echte Reduktion: Unternehmen dürfen Emissionsminderungen kommunizieren, sofern diese tatsächlich erfolgen und nachweisbar sind.
  • Fahrplan-Pflicht: Langfristige Versprechen müssen auf einem konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan beruhen.

Fazit

Ab dem 27. September 2026 gelten für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich strengere Anforderungen. Unternehmen müssen entsprechende Aussagen nachvollziehbar belegen; reine Kompensationsmodelle reichen für Neutralitätsclaims künftig nicht mehr aus.

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