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BattDG Guide
Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz kompakt erklärt

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt seit dem 07.10.2025 die Herstellerverantwortung für Batterien und Akkumulatoren in Deutschland neu. Als nationale Umsetzung der EU-Batterieverordnung verpflichtet es Erstinverkehrbringer zur Teilnahme an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH), um eine umweltgerechte Rücknahme und Entsorgung sicherzustellen.

BattDG Guide
Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz kompakt erklärt

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt seit dem 07.10.2025 die Herstellerverantwortung für Batterien und Akkumulatoren in Deutschland neu. Als nationale Umsetzung der EU-Batterieverordnung verpflichtet es Erstinverkehrbringer zur Teilnahme an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH), um eine umweltgerechte Rücknahme und Entsorgung sicherzustellen.

Anwendungsbereich: Welche Batterien sind betroffen?

Das BattDG gilt für alle Batterietypen (Primärbatterien) und Akkus (Sekundärbatterien) – unabhängig davon, ob diese lose oder fest in Geräten verbaut sind. 
Die Klassifizierung erfolgt in fünf Kategorien:

  • Gerätebatterien: Gekapselte Batterien, handlich und tragbar.
  • LV-Batterien (Leichte Verkehrsmittel): Versiegelt, Gewicht bis 25 kg (z. B. E-Bikes, E-Scooter).
  • Starterbatterien: Klassische Autobatterien für das Starten, Zünden oder Beleuchten.
  • Traktionsbatterien: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge (EV).
  • Industriebatterien: Batterien für industrielle Zwecke oder mit einem Gewicht über 5 kg.

Wer steht in der Pflicht?

Die gesetzliche Verpflichtung trifft den Hersteller im Sinne des BattDG. Als solcher gilt, wer gewerbsmäßig Batterien in Deutschland erstmalig bereitstellt. Dazu zählen:

  • Produzenten mit Sitz in Deutschland.

  • Importeure, die Batterien aus dem Ausland auf den deutschen Markt bringen.

  • Eigenmarken-Nutzer, die Batterien unter eigenem Namen vertreiben.

  • Online-Händler, die direkt an deutsche Endnutzer verkaufen.

Wichtig: Wer ohne Registrierung Batterien vertreibt, handelt ordnungswidrig. Auch der Weitervertrieb nicht registrierter Produkte kann sanktioniert werden.

Die Kernpflichten nach BattDG

Um rechtskonform zu agieren, müssen Unternehmen folgende Schritte umsetzen:

  1. Registrierung bei der Stiftung ear: Vor dem Verkaufsstart müssen alle Marken und Klassen im Batterie-Register angemeldet sein.

  2. Beitritt zu einer OfH: Hersteller müssen sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, um die kollektive Rücknahme zu finanzieren.

  3. Rücknahme & Entsorgung: Sicherstellung, dass Altbatterien von Endnutzern und Vertreibern fachgerecht zurückgenommen werden.

  4. Pfandpflicht: Bei Fahrzeugbatterien (Starterbatterien) müssen Wiederverkäufer ein Pfand erheben und bei Rückgabe erstatten.

  5. Meldewesen: Regelmäßige Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen und Gewichte.

BattG Leitfaden zum Batterierecht: Gesetzliche Compliance und Vorgaben für Haushaltsbatterien und Akkus

Anwendungsbereich: Welche Batterien sind betroffen?

Das BattDG gilt für alle Batterietypen (Primärbatterien) und Akkus (Sekundärbatterien) – unabhängig davon, ob diese lose oder fest in Geräten verbaut sind. 
Die Klassifizierung erfolgt in fünf Kategorien:

  • Gerätebatterien: Gekapselte Batterien, handlich und tragbar.
  • LV-Batterien (Leichte Verkehrsmittel): Versiegelt, Gewicht bis 25 kg (z. B. E-Bikes, E-Scooter).
  • Starterbatterien: Klassische Autobatterien für das Starten, Zünden oder Beleuchten.
  • Traktionsbatterien: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge (EV).
  • Industriebatterien: Batterien für industrielle Zwecke oder mit einem Gewicht über 5 kg.

Wer steht in der Pflicht?

Die gesetzliche Verpflichtung trifft den Hersteller im Sinne des BattDG. Als solcher gilt, wer gewerbsmäßig Batterien in Deutschland erstmalig bereitstellt. Dazu zählen:

  • Produzenten mit Sitz in Deutschland.

  • Importeure, die Batterien aus dem Ausland auf den deutschen Markt bringen.

  • Eigenmarken-Nutzer, die Batterien unter eigenem Namen vertreiben.

  • Online-Händler, die direkt an deutsche Endnutzer verkaufen.

Wichtig: Wer ohne Registrierung Batterien vertreibt, handelt ordnungswidrig. Auch der Weitervertrieb nicht registrierter Produkte kann sanktioniert werden.

Die Kernpflichten nach BattDG

Um rechtskonform zu agieren, müssen Unternehmen folgende Schritte umsetzen:

  1. Registrierung bei der Stiftung ear: Vor dem Verkaufsstart müssen alle Marken und Klassen im Batterie-Register angemeldet sein.

  2. Beitritt zu einer OfH: Hersteller müssen sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, um die kollektive Rücknahme zu finanzieren.

  3. Rücknahme & Entsorgung: Sicherstellung, dass Altbatterien von Endnutzern und Vertreibern fachgerecht zurückgenommen werden.

  4. Pfandpflicht: Bei Fahrzeugbatterien (Starterbatterien) müssen Wiederverkäufer ein Pfand erheben und bei Rückgabe erstatten.

  5. Meldewesen: Regelmäßige Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen und Gewichte.

Risiken bei Verstößen und Non-Compliance

Das BattDG sieht bei Verstößen harte Sanktionen vor, um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern:

  • Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 100.000 EUR.

  • Gewinnabschöpfung: Einziehung der Umsätze, die durch nicht-konforme Produkte erzielt wurden.

  • Vertriebsverbot: Sofortiges Verkaufsverbot, bis die Registrierung und OfH-Teilnahme nachgewiesen sind.

  • Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und kostenintensive Abmahnungen durch Wettbewerber.

Das BattDG sieht bei Verstößen harte Sanktionen vor, um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern:

  • Bußgelder: Verwaltungsrechtliche Strafen von bis zu 100.000 EUR.

  • Gewinnabschöpfung: Einziehung der Umsätze, die durch nicht-konforme Produkte erzielt wurden.

  • Vertriebsverbot: Sofortiges Verkaufsverbot, bis die Registrierung und OfH-Teilnahme nachgewiesen sind.

  • Abmahngefahr: Zivilrechtliche Klagen und kostenintensive Abmahnungen durch Wettbewerber.

ECOPV-EU: Offiziell zugelassener Partner für Altbatterien

Die ECOPV GmbH ist eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für Geräte-Altbatterien gemäß § 8 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-BattVO).

Als OfH stellt die ECOPV-EU GmbH die physische Infrastruktur und Logistik bereit, die zur Erfüllung der gesetzlichen Recyclingstandards erforderlich sind. Wir bieten eine direkte, kostenlose Lösung für alle Unternehmen, die Batterien verkaufen oder handhaben.

Wir bieten Händlern & Vertreibern:

  • Kostenlose Sammelbehälter: Wir liefern Ihnen geeignete, ADR-konforme Sammelbehälter kostenlos direkt zu Ihrem Standort.
  • Kostenloser Abholservice: Sobald Ihre Behälter voll sind, holen unsere zertifizierten Logistikpartner sie kostenlos ab.
  • Sichere und legale Entsorgung: Wir garantieren ein professionelles Recycling nach den höchsten Umwelt- und Rechtsstandards (BattDG & EU-Verordnung).

Wer kann teilnehmen?

1. freiwillige Sammelstellen gemäß Artikel 67 Verordnung (EU) 2023/1542 (Schulen, Vereine, Unternehmen)

2. Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66 Verordnung (EU) 2023/1542;

3. Händler gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1542 

4. Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;

BattDG: Leitfaden zum neuen Batterierecht

ECOPV-EU: Offiziell zugelassener Partner für Altbatterien

Die ECOPV GmbH ist eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für Geräte-Altbatterien gemäß § 8 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-BattVO).

Als OfH stellt die ECOPV-EU GmbH die physische Infrastruktur und Logistik bereit, die zur Erfüllung der gesetzlichen Recyclingstandards erforderlich sind. Wir bieten eine direkte, kostenlose Lösung für alle Unternehmen, die Batterien verkaufen oder handhaben.

Wir bieten Händlern & Vertreibern:

  • Kostenlose Sammelbehälter: Wir liefern Ihnen geeignete, ADR-konforme Sammelbehälter kostenlos direkt zu Ihrem Standort.
  • Kostenloser Abholservice: Sobald Ihre Behälter voll sind, holen unsere zertifizierten Logistikpartner sie kostenlos ab.
  • Sichere und legale Entsorgung: Wir garantieren ein professionelles Recycling nach den höchsten Umwelt- und Rechtsstandards (BattDG & EU-Verordnung).

Wer kann teilnehmen?

1. freiwillige Sammelstellen gemäß Artikel 67 Verordnung (EU) 2023/1542 (Schulen, Vereine, Unternehmen)

2. Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66 Verordnung (EU) 2023/1542;

3. Händler gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1542 

4. Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;

BattDG: Leitfaden zum neuen Batterierecht

3 Schritte, um eine Sammelstelle zu werden

3 Schritte, um eine Sammelstelle zu werden

Batterie-Compliance: Gesetzliche Richtlinien für Batterien in Deutschland und Europa

01.

Schritt 1: Kostenlos registrieren

Sammel- oder Rücknahmestelle einfach und kostenlos registrieren:

02.

Schritt 2: Bestätigung & Ausstattung erhalten

Nach der Registrierung erhalten Sie Ihre Teilnahmebestätigung, passende Sammelbehälter und alle Sicherheitsinformationen.

03.

Schritt 3: Abholung auf Abruf

Wir kümmern uns um die kostenlose Abholung und die fachgerechte Verwertung Ihrer Altbatterien.

Batterie-Compliance: Gesetzliche Richtlinien und Checkliste zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben für Akkus
Batterie-Compliance: Gesetzliche Richtlinien für Batterien in Deutschland und Europa

01.

Schritt 1: Kostenlos registrieren

Sammel- oder Rücknahmestelle einfach und kostenlos registrieren:

02.

Schritt 2: Bestätigung & Ausstattung erhalten

Nach der Registrierung erhalten Sie Ihre Teilnahmebestätigung, passende Sammelbehälter und alle Sicherheitsinformationen.

03.

Schritt 3: Abholung auf Abruf

Wir kümmern uns um die kostenlose Abholung und die fachgerechte Verwertung Ihrer Altbatterien.

Batterie-Compliance: Gesetzliche Richtlinien und Checkliste zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben für Akkus

Unser Service

  • Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)
  • Registrierung für Stromspeicher / Speichersysteme als Industriebatterien nach Batteriegesetz.
  • Organisation der Entsorgung von Speichersystemen
  • Rechtliche Vertretung für Auslandskunden: Wir agieren als Ihr bevollmächtigter Vertreter gemäß BattDG.
  • Beratung zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
  • Rechtssicherheit durch Abwicklung sämtlicher Auflagen und Pflichten des BattDG
  • Rechtssichere Batterierücknahme: Direkte Erfüllung aller Rücknahmepflichten gemäß § 8 BattDG über uns als Ihre OfH (Organisation für Herstellerverantwortung)
  • Dazu gehört: Sammlung, Logistik und Verwertung von Altbatterien, Bereitstellung von Sammelbehältern und Anmeldung als Batteriesammelstelle

Unser Service

  • Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)
  • Registrierung für Stromspeicher / Speichersysteme als Industriebatterien nach Batteriegesetz.
  • Organisation der Entsorgung von Speichersystemen
  • Rechtliche Vertretung für Auslandskunden: Wir agieren als Ihr bevollmächtigter Vertreter gemäß BattDG.
  • Beratung zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
  • Rechtssicherheit durch Abwicklung sämtlicher Auflagen und Pflichten des BattDG
  • Rechtssichere Batterierücknahme: Direkte Erfüllung aller Rücknahmepflichten gemäß § 8 BattDG über uns als Ihre OfH (Organisation für Herstellerverantwortung)
  • Dazu gehört: Sammlung, Logistik und Verwertung von Altbatterien, Bereitstellung von Sammelbehältern und Anmeldung als Batteriesammelstelle

ECOPV-EU unterstützt Sie kompetent bei der Einhaltung der Vorschriften des deutschen Rechts und übernimmt, sofern gewünscht, die komplette Umsetzung und Registrierung der von Ihnen auf den Markt zu bringenden Batterien. 

Leitfaden zum Batterierecht: Gesetzliche Vorgaben für das BattG und BattDG

ECOPV-EU unterstützt Sie kompetent bei der Einhaltung der Vorschriften des deutschen Rechts und übernimmt, sofern gewünscht, die komplette Umsetzung und Registrierung der von Ihnen auf den Markt zu bringenden Batterien. 

Leitfaden zum Batterierecht: Gesetzliche Vorgaben für das BattG und BattDG

Konkrete Anforderungen an die Hersteller

Konkrete Anforderungen an die Hersteller

Registrierungen

Ebenso wie bei den Elektrogeräten gilt bei den Batterien eine Registrierungspflicht, die bei der Stiftung ear erfolgt. Kategorisiert wird hier nach Batterietyp und dem jeweiligen chemischen System der Batterien.

Zusätzlich

Eine weitere Anmeldung hat bei einem Eigenrücknahmesystem zu erfolgen. Dadurch wird auf Basis der Input-Menge für eine faire Kostenverteilung für die Sammlung, Sortierung und Behandlung der Altbatterien gesorgt, welche bundesweit zurückgenommen werden.

Mengenmeldungen

Abhängig von dem ausgewählten Batterierücknahmesystem und den eigenen Produkten werden monatlich, quartalsweise oder schlichtweg jährlich die in Verkehr gebrachten Mengen gefordert.

Häufig gestellte Fragen

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Rücknahme und das Recycling von Batterien und Akkus in Deutschland. Es trat am 7. Oktober 2025 in Kraft und ersetzte das alte Batteriegesetz (BattG) vollständig
 
Als nationales Begleitgesetz setzt es die übergeordnete EU-Batterieverordnung in deutsches Recht um. Das BattDG legt die konkreten Zuständigkeiten der Stiftung EAR als Registrierungsbehörde fest, regelt die Pflichten der Marktteilnehmer und definiert Sanktionen sowie Bußgelder. Während die EU-Verordnung produktbezogene Standards vorgibt, steuert das BattDG die abfallrechtliche Vollzugsstruktur und die Überwachung der Sammelquoten im deutschen Markt
Das BattDG bedeutet einen Systemwechsel: Es erweitert die Batterieklassen von drei auf fünf Kategorien, verpflichtet Hersteller in allen Bereichen zur Kooperation mit einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) und verschärft die Kontrollpflichten erheblich
 
Unter dem alten BattG waren kollektive Rücknahmesysteme nur für Gerätebatterien zwingend vorgeschrieben. Das BattDG dehnte diese Systembeteiligungspflicht auf alle Batterietypen aus. Alle Alt-Registrierungen mussten zwingend bis zum 15. Januar 2026 im EAR-Portal um chemische Zusammensetzungen und die Steuer-ID ergänzt werden; nicht aktualisierte Konten wurden gesperrt. Zudem wurden Verbraucherrechte gestärkt, da nun auch E-Bike- und E-Scooter-Akkus flächendeckend und kostenlos an kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist ein europaweit unmittelbar gültiges Gesetz für den gesamten Lebenszyklus von Batterien. Das deutsche BattDG dient als nationale Ergänzung, um den behördlichen Vollzug und die Strafmaße in Deutschland zu regeln
 
Die EU-Verordnung harmonisiert den europäischen Binnenmarkt durch Vorgaben wie den kommenden digitalen Batteriepass (ab 2027) und Rezyklat-Mindestquoten. Da eine EU-Verordnung keinen Spielraum für nationalen Transport lässt, regelt Deutschland über das BattDG lediglich die Infrastruktur: Es beauftragt die Stiftung EAR mit der Plattformverwaltung und regelt das Zulassungsverfahren für die privatwirtschaftlichen Rücknahmesysteme (OfH)
Das Gesetz unterteilt Batterien in die fünf Klassen: GerätebatterienStarterbatterienIndustriebatterienElektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien (für leichte Verkehrsmittel). Jede Kategorie unterliegt spezifischen Sammel- und Kennzeichnungsregeln
 
Die Aufteilung trennt vor allem die moderne E-Mobilität präzise ab. Neu eingeführt wurden die LV-Batterien (Light Verkehrsmittel, z. B. für E-Bikes und E-Scooter) sowie die Elektrofahrzeugbatterien (Traktionsbatterien), die zuvor ungenau als Industrie- oder Gerätebatterien eingestuft wurden. Für Hersteller ist die fehlerfreie Zuordnung im EAR-Portal existentiell, da seit dem 18. August 2026 für Geräte- und LV-Batterien erweiterte physische Kennzeichnungen wie Kapazitätsangaben und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“ auf dem Produkt verpflichtend sind
Als Hersteller gilt, wer Batterien oder Akkus – ob einzeln oder fest in Geräten verbaut – erstmals gewerblich auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das betrifft klassische Produzenten, Importeure sowie Online-Händler, die Ware direkt aus dem Ausland einführen.
 
Der Begriff trennt strikt zwischen der physischen Fabrikation und der Markteinführung. Vertreibt ein Unternehmen importierte Elektrogeräte (z. B. Laptops mit integrierten Akkus) oder vertreibt Fremdware unter einer eigenen Handelsmarke, wird es rechtlich zum Batteriehersteller. Reine Wiederverkäufer, die Ware von bereits in Deutschland registrierten Vorlieferanten beziehen, tragen keine Herstellerverantwortung.
Die Registrierung erfolgt vollständig digital über das EAR-Portal. Sie erfordert die Angabe von Unternehmensdaten, der Marke, der spezifischen Batteriekategorie sowie der chemischen Zusammensetzung der Zellen und den Nachweis einer OfH-Systemanbindung.
 
Erst wenn alle Daten und der Vertrag mit einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) im Portal hinterlegt und von der Stiftung EAR geprüft wurden, wird die offizielle Registrierungsnummer erteilt. Vor diesem Zeitpunkt ist jegliches Anbieten und Verkaufen der Batterien in Deutschland illegal. Da der Abgleich der OfH-Verträge vollautomatisch erfolgt, führen unvollständige Anträge zu sofortigen Ablehnungen.
Ja. Unternehmen ohne eine Niederlassung in Deutschland können sich nicht selbst im EAR-Portal registrieren. Sie müssen zwingend einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen.
 
Der Bevollmächtigte übernimmt die Registrierung, das monatliche Meldewesen und die Kommunikation mit den Behörden. Rechtlich gilt: Er haftet gegenüber der Stiftung EAR vollumfänglich und rechtsverbindlich für die Erfüllung aller abfallrechtlichen Pflichten des ausländischen Herstellers. Ausländische Konten, die im Zuge der BattDG-Umstellung keinen inländischen Bevollmächtigten benannt hatten, wurden gelöscht. EPR-Dienstleister wie ECOPV-EU übernehmen diese Bevollmächtigtenfunktion für ausländische Solar- und Elektronikanbieter oft gebündelt für WEEE und Batterien.
Eine OfH ist ein staatlich zugelassenes, kollektives Entsorgungssystem. Über sie erfüllen Batteriehersteller ihre gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten, ohne eine eigene Recycling-Infrastruktur aufbauen zu müssen. Seit dem Inkrafttreten des BattDG ist diese Systemanbindung für alle fünf Batteriekategorien gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
 
Die OfH übernimmt die operative Sammlungslogistik, leert Sammelboxen im Handel sowie an kommunalen Wertstoffhöfen und steuert das fachgerechte Recycling. Die Kosten werden über die Herstellergebühren finanziert. Das BattDG beendete die alte Praxis, bestimmte Batterieklassen (wie Industrie- oder Starterbatterien) ohne ein solches kollektives System in Verkehr zu bringen.
Ja. Für jede der fünf gesetzlichen Batteriekategorien, in denen Ihr Unternehmen Produkte vertreibt, muss ein aktiver Systemvertrag mit einer dafür zugelassenen OfH im EAR-Portal hinterlegt sein.
 
Da sich die Recyclingwege einer schweren E-Auto-Batterie (Elektrofahrzeugbatterie) fundamental von denen einer Knopfzelle (Gerätebatterie) unterscheiden, sind die OfH-Systeme meist kategoriespezifisch zertifiziert. Breiter aufgestellte Elektronik- oder Solaranbieter müssen daher oft Verträge mit unterschiedlichen OfH-Partnern abschließen und diese einzeln verwalten. Full-Service-Dienstleister bündeln diese Verträge, um den administrativen Aufwand für die Hersteller zu minimieren.
Wer keinen gültigen OfH-Vertrag im EAR-Portal nachweist, verliert seine Herstellerregistrierung. Jedes weitere Anbieten oder Verkaufen der betroffenen Batterien in Deutschland ist ab diesem Moment illegal.
 
Die Stiftung EAR sanktioniert das Fehlen eines OfH-Vertrags streng. Der Nachweis der Systemanbindung ist eine fortlaufende Pflicht: Bei Neuanträgen führt ein fehlender OfH-Vertrag zur sofortigen Ablehnung der Registrierung. Bei bestehenden Registrierungen muss die aktive Systembeteiligung für das jeweils aktuelle Kalenderjahr (sowie vorausschauend für das Folgejahr) lückenlos im EAR-Portal hinterlegt sein. Wird ein Vertrag gekündigt oder nicht rechtzeitig verlängert, widerruft die Behörde die Registrierung umgehend. Dies zieht automatische Kontosperren auf Online-Marktplätzen nach sich, und ein legaler Vertrieb ist erst nach einem zeitaufwendigen Neudurchlauf des Registrierungsverfahrens wieder möglich.
Bei der OfH-Anbindung übertragen Hersteller ihre Recyclingpflichten kollektiv auf ein bestehendes Sammelnetzwerk. Bei einer Eigenrücknahme muss das Unternehmen die Rückgabe, die Logistik und die Verwertung der Altbatterien komplett in Eigenregie organisieren und behördlich genehmigen lassen.
 
Ein genehmigtes Eigenrücknahmesystem lohnt sich fast nur für Großkonzerne mit geschlossenen B2B-Vertriebskreisläufen – wie Automobilhersteller mit eigenem Werkstattnetz für Antriebsbatterien. Für kleine, mittlere sowie E-Commerce-Unternehmen ist der Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur wirtschaftlich unmöglich. Sie nutzen standardmäßig die OfH-Anbindung, um die gesetzlichen Anforderungen unkompliziert zu erfüllen.
Nein, in der Regel nicht. Das BattDG fordert von einzelnen Herstellern keine individuelle insolvenzsichere Garantie. Die finanzielle Absicherung des Recyclings wird stattdessen kollektiv über die verpflichtende Anbindung an eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) gelöst.
 
Während das ElektroG eine separate Absicherung pro B2C-Hersteller verlangt, verlagert das Batterierecht die finanzielle Haftung auf das kollektive System der OfH. Die OfH-Anbieter müssen gegenüber der Stiftung EAR nachweisen, dass sie die Rücknahme und Verwertung auch bei Insolvenzen einzelner Mitglieder dauerhaft finanzieren können. Hersteller zahlen dafür regelmäßige Recyclinggebühren an ihre OfH. Eine individuelle finanzielle Absicherung muss nur dann direkt bei der EAR hinterlegt werden, wenn ein Großkonzern ein behördlich genehmigtes Eigenrücknahmesystem betreibt.
Batterien müssen dauerhaft mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Zudem müssen chemische Symbole (Hg, Cd, Pb) aufgedruckt werden, wenn Grenzwerte für Quecksilber, Cadmium oder Blei überschritten werden. 
 
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und direkt auf der Batterie angebracht werden; nur bei akutem Platzmangel darf sie auf die Verpackung gedruckt werden. Seit dem 18. August 2026 müssen Gerätebatterien und LV-Batterien zusätzlich zwingend Informationen über ihre Kapazität, Mindestlebensdauer und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“ (falls zutreffend) tragen. Umfassendere Anforderungen wie der CO2-Fußabdruck oder der QR-Code für den digitalen Batteriepass folgen in den kommenden Jahren.
Ja, ab dem 18. Februar 2027. Bis zu diesem Stichtag müssen fast alle Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) so konstruiert sein, dass Endnutzer sie eigenständig und zerstörungsfrei entnehmen und austauschen können.
 
Diese EU-Vorgabe soll die Lebensdauer von Elektronikprodukten verlängern und Elektroschrott reduzieren. Für Hersteller bedeutet dies tiefgreifende Anpassungen im Produktdesign, da fest verklebte Akkus in Smartphones, Laptops oder Elektrowerkzeugen bald verboten sind. Produkte, die ab Februar 2027 neu auf den Markt kommen, müssen so gebaut sein, dass der Akkuwechsel mit handelsüblichem Werkzeug gelingt. Ausnahmen gelten nur für sehr wenige Gerätekategorien, bei denen Wasserdichtigkeit oder Datensicherheit eine dauerhafte Versiegelung zwingend erfordern.
Die Konformitätserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem der Hersteller oder Importeur vor dem Verkaufsstart offiziell bestätigt, dass die Batterie alle Sicherheits-, Umwelt- und Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung und des BattDG erfüllt.
 
Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung übernimmt das Unternehmen die volle rechtliche Verantwortung für die Produkt-Compliance. Hierfür müssen im Hintergrund Labortests und technische Dokumentationen zur chemischen Zusammensetzung vorliegen. Die Erklärung muss nicht jedem Produkt beiliegen, muss aber den Marktüberwachungsbehörden im Prüffall unverzüglich vorgelegt werden können. Fehlt das Dokument oder ist es fehlerhaft, drohen Vertriebsverbote und Bußgelder.
Verbraucher können alle Altbatterien kostenlos an den Sammelstellen des Handels sowie bei kommunalen Wertstoffhöfen abgeben.
 
Für haushaltsübliche Gerätebatterien stehen bundesweit Sammelboxen in Supermärkten, Drogerien und Baumärkten bereit. Größere Akkus – insbesondere die schweren Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien wie E-Bike-Akkus) sowie Industriebatterien – können flächendeckend an den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wegen der akuten Brandgefahr von Lithium-Ionen-Akkus müssen Verbraucher Pole vor der Abgabe abkleben und beschädigte Batterien gesondert beim Personal deklarieren. Die Entsorgung über den Hausmüll ist streng verboten.

Häufig gestellte Fragen

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Rücknahme und das Recycling von Batterien und Akkus in Deutschland. Es trat am 7. Oktober 2025 in Kraft und ersetzte das alte Batteriegesetz (BattG) vollständig
 
Als nationales Begleitgesetz setzt es die übergeordnete EU-Batterieverordnung in deutsches Recht um. Das BattDG legt die konkreten Zuständigkeiten der Stiftung EAR als Registrierungsbehörde fest, regelt die Pflichten der Marktteilnehmer und definiert Sanktionen sowie Bußgelder. Während die EU-Verordnung produktbezogene Standards vorgibt, steuert das BattDG die abfallrechtliche Vollzugsstruktur und die Überwachung der Sammelquoten im deutschen Markt
Das BattDG bedeutet einen Systemwechsel: Es erweitert die Batterieklassen von drei auf fünf Kategorien, verpflichtet Hersteller in allen Bereichen zur Kooperation mit einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) und verschärft die Kontrollpflichten erheblich
 
Unter dem alten BattG waren kollektive Rücknahmesysteme nur für Gerätebatterien zwingend vorgeschrieben. Das BattDG dehnte diese Systembeteiligungspflicht auf alle Batterietypen aus. Alle Alt-Registrierungen mussten zwingend bis zum 15. Januar 2026 im EAR-Portal um chemische Zusammensetzungen und die Steuer-ID ergänzt werden; nicht aktualisierte Konten wurden gesperrt. Zudem wurden Verbraucherrechte gestärkt, da nun auch E-Bike- und E-Scooter-Akkus flächendeckend und kostenlos an kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden können
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist ein europaweit unmittelbar gültiges Gesetz für den gesamten Lebenszyklus von Batterien. Das deutsche BattDG dient als nationale Ergänzung, um den behördlichen Vollzug und die Strafmaße in Deutschland zu regeln
 
Die EU-Verordnung harmonisiert den europäischen Binnenmarkt durch Vorgaben wie den kommenden digitalen Batteriepass (ab 2027) und Rezyklat-Mindestquoten. Da eine EU-Verordnung keinen Spielraum für nationalen Transport lässt, regelt Deutschland über das BattDG lediglich die Infrastruktur: Es beauftragt die Stiftung EAR mit der Plattformverwaltung und regelt das Zulassungsverfahren für die privatwirtschaftlichen Rücknahmesysteme (OfH)
Das Gesetz unterteilt Batterien in die fünf Klassen: GerätebatterienStarterbatterienIndustriebatterienElektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien (für leichte Verkehrsmittel). Jede Kategorie unterliegt spezifischen Sammel- und Kennzeichnungsregeln
 
Die Aufteilung trennt vor allem die moderne E-Mobilität präzise ab. Neu eingeführt wurden die LV-Batterien (Light Verkehrsmittel, z. B. für E-Bikes und E-Scooter) sowie die Elektrofahrzeugbatterien (Traktionsbatterien), die zuvor ungenau als Industrie- oder Gerätebatterien eingestuft wurden. Für Hersteller ist die fehlerfreie Zuordnung im EAR-Portal existentiell, da seit dem 18. August 2026 für Geräte- und LV-Batterien erweiterte physische Kennzeichnungen wie Kapazitätsangaben und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“ auf dem Produkt verpflichtend sind
Als Hersteller gilt, wer Batterien oder Akkus – ob einzeln oder fest in Geräten verbaut – erstmals gewerblich auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das betrifft klassische Produzenten, Importeure sowie Online-Händler, die Ware direkt aus dem Ausland einführen.
 
Der Begriff trennt strikt zwischen der physischen Fabrikation und der Markteinführung. Vertreibt ein Unternehmen importierte Elektrogeräte (z. B. Laptops mit integrierten Akkus) oder vertreibt Fremdware unter einer eigenen Handelsmarke, wird es rechtlich zum Batteriehersteller. Reine Wiederverkäufer, die Ware von bereits in Deutschland registrierten Vorlieferanten beziehen, tragen keine Herstellerverantwortung.
Die Registrierung erfolgt vollständig digital über das EAR-Portal. Sie erfordert die Angabe von Unternehmensdaten, der Marke, der spezifischen Batteriekategorie sowie der chemischen Zusammensetzung der Zellen und den Nachweis einer OfH-Systemanbindung.
 
Erst wenn alle Daten und der Vertrag mit einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) im Portal hinterlegt und von der Stiftung EAR geprüft wurden, wird die offizielle Registrierungsnummer erteilt. Vor diesem Zeitpunkt ist jegliches Anbieten und Verkaufen der Batterien in Deutschland illegal. Da der Abgleich der OfH-Verträge vollautomatisch erfolgt, führen unvollständige Anträge zu sofortigen Ablehnungen.
Ja. Unternehmen ohne eine Niederlassung in Deutschland können sich nicht selbst im EAR-Portal registrieren. Sie müssen zwingend einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen.
 
Der Bevollmächtigte übernimmt die Registrierung, das monatliche Meldewesen und die Kommunikation mit den Behörden. Rechtlich gilt: Er haftet gegenüber der Stiftung EAR vollumfänglich und rechtsverbindlich für die Erfüllung aller abfallrechtlichen Pflichten des ausländischen Herstellers. Ausländische Konten, die im Zuge der BattDG-Umstellung keinen inländischen Bevollmächtigten benannt hatten, wurden gelöscht. EPR-Dienstleister wie ECOPV-EU übernehmen diese Bevollmächtigtenfunktion für ausländische Solar- und Elektronikanbieter oft gebündelt für WEEE und Batterien.
Eine OfH ist ein staatlich zugelassenes, kollektives Entsorgungssystem. Über sie erfüllen Batteriehersteller ihre gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten, ohne eine eigene Recycling-Infrastruktur aufbauen zu müssen. Seit dem Inkrafttreten des BattDG ist diese Systemanbindung für alle fünf Batteriekategorien gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
 
Die OfH übernimmt die operative Sammlungslogistik, leert Sammelboxen im Handel sowie an kommunalen Wertstoffhöfen und steuert das fachgerechte Recycling. Die Kosten werden über die Herstellergebühren finanziert. Das BattDG beendete die alte Praxis, bestimmte Batterieklassen (wie Industrie- oder Starterbatterien) ohne ein solches kollektives System in Verkehr zu bringen.
Ja. Für jede der fünf gesetzlichen Batteriekategorien, in denen Ihr Unternehmen Produkte vertreibt, muss ein aktiver Systemvertrag mit einer dafür zugelassenen OfH im EAR-Portal hinterlegt sein.
 
Da sich die Recyclingwege einer schweren E-Auto-Batterie (Elektrofahrzeugbatterie) fundamental von denen einer Knopfzelle (Gerätebatterie) unterscheiden, sind die OfH-Systeme meist kategoriespezifisch zertifiziert. Breiter aufgestellte Elektronik- oder Solaranbieter müssen daher oft Verträge mit unterschiedlichen OfH-Partnern abschließen und diese einzeln verwalten. Full-Service-Dienstleister bündeln diese Verträge, um den administrativen Aufwand für die Hersteller zu minimieren.
Wer keinen gültigen OfH-Vertrag im EAR-Portal nachweist, verliert seine Herstellerregistrierung. Jedes weitere Anbieten oder Verkaufen der betroffenen Batterien in Deutschland ist ab diesem Moment illegal.
 
Die Stiftung EAR sanktioniert das Fehlen eines OfH-Vertrags streng. Der Nachweis der Systemanbindung ist eine fortlaufende Pflicht: Bei Neuanträgen führt ein fehlender OfH-Vertrag zur sofortigen Ablehnung der Registrierung. Bei bestehenden Registrierungen muss die aktive Systembeteiligung für das jeweils aktuelle Kalenderjahr (sowie vorausschauend für das Folgejahr) lückenlos im EAR-Portal hinterlegt sein. Wird ein Vertrag gekündigt oder nicht rechtzeitig verlängert, widerruft die Behörde die Registrierung umgehend. Dies zieht automatische Kontosperren auf Online-Marktplätzen nach sich, und ein legaler Vertrieb ist erst nach einem zeitaufwendigen Neudurchlauf des Registrierungsverfahrens wieder möglich.
Bei der OfH-Anbindung übertragen Hersteller ihre Recyclingpflichten kollektiv auf ein bestehendes Sammelnetzwerk. Bei einer Eigenrücknahme muss das Unternehmen die Rückgabe, die Logistik und die Verwertung der Altbatterien komplett in Eigenregie organisieren und behördlich genehmigen lassen.
 
Ein genehmigtes Eigenrücknahmesystem lohnt sich fast nur für Großkonzerne mit geschlossenen B2B-Vertriebskreisläufen – wie Automobilhersteller mit eigenem Werkstattnetz für Antriebsbatterien. Für kleine, mittlere sowie E-Commerce-Unternehmen ist der Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur wirtschaftlich unmöglich. Sie nutzen standardmäßig die OfH-Anbindung, um die gesetzlichen Anforderungen unkompliziert zu erfüllen.
Nein, in der Regel nicht. Das BattDG fordert von einzelnen Herstellern keine individuelle insolvenzsichere Garantie. Die finanzielle Absicherung des Recyclings wird stattdessen kollektiv über die verpflichtende Anbindung an eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) gelöst.
 
Während das ElektroG eine separate Absicherung pro B2C-Hersteller verlangt, verlagert das Batterierecht die finanzielle Haftung auf das kollektive System der OfH. Die OfH-Anbieter müssen gegenüber der Stiftung EAR nachweisen, dass sie die Rücknahme und Verwertung auch bei Insolvenzen einzelner Mitglieder dauerhaft finanzieren können. Hersteller zahlen dafür regelmäßige Recyclinggebühren an ihre OfH. Eine individuelle finanzielle Absicherung muss nur dann direkt bei der EAR hinterlegt werden, wenn ein Großkonzern ein behördlich genehmigtes Eigenrücknahmesystem betreibt.
Batterien müssen dauerhaft mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Zudem müssen chemische Symbole (Hg, Cd, Pb) aufgedruckt werden, wenn Grenzwerte für Quecksilber, Cadmium oder Blei überschritten werden. 
 
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und direkt auf der Batterie angebracht werden; nur bei akutem Platzmangel darf sie auf die Verpackung gedruckt werden. Seit dem 18. August 2026 müssen Gerätebatterien und LV-Batterien zusätzlich zwingend Informationen über ihre Kapazität, Mindestlebensdauer und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“ (falls zutreffend) tragen. Umfassendere Anforderungen wie der CO2-Fußabdruck oder der QR-Code für den digitalen Batteriepass folgen in den kommenden Jahren.
Ja, ab dem 18. Februar 2027. Bis zu diesem Stichtag müssen fast alle Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) so konstruiert sein, dass Endnutzer sie eigenständig und zerstörungsfrei entnehmen und austauschen können.
 
Diese EU-Vorgabe soll die Lebensdauer von Elektronikprodukten verlängern und Elektroschrott reduzieren. Für Hersteller bedeutet dies tiefgreifende Anpassungen im Produktdesign, da fest verklebte Akkus in Smartphones, Laptops oder Elektrowerkzeugen bald verboten sind. Produkte, die ab Februar 2027 neu auf den Markt kommen, müssen so gebaut sein, dass der Akkuwechsel mit handelsüblichem Werkzeug gelingt. Ausnahmen gelten nur für sehr wenige Gerätekategorien, bei denen Wasserdichtigkeit oder Datensicherheit eine dauerhafte Versiegelung zwingend erfordern.
Die Konformitätserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem der Hersteller oder Importeur vor dem Verkaufsstart offiziell bestätigt, dass die Batterie alle Sicherheits-, Umwelt- und Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung und des BattDG erfüllt.
 
Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung übernimmt das Unternehmen die volle rechtliche Verantwortung für die Produkt-Compliance. Hierfür müssen im Hintergrund Labortests und technische Dokumentationen zur chemischen Zusammensetzung vorliegen. Die Erklärung muss nicht jedem Produkt beiliegen, muss aber den Marktüberwachungsbehörden im Prüffall unverzüglich vorgelegt werden können. Fehlt das Dokument oder ist es fehlerhaft, drohen Vertriebsverbote und Bußgelder.
Verbraucher können alle Altbatterien kostenlos an den Sammelstellen des Handels sowie bei kommunalen Wertstoffhöfen abgeben.
 
Für haushaltsübliche Gerätebatterien stehen bundesweit Sammelboxen in Supermärkten, Drogerien und Baumärkten bereit. Größere Akkus – insbesondere die schweren Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien wie E-Bike-Akkus) sowie Industriebatterien – können flächendeckend an den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wegen der akuten Brandgefahr von Lithium-Ionen-Akkus müssen Verbraucher Pole vor der Abgabe abkleben und beschädigte Batterien gesondert beim Personal deklarieren. Die Entsorgung über den Hausmüll ist streng verboten.
EPR Compliance für Deutschland

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

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