Alle Fragen zu DIVID-Registrierung, Einwegkunststofffonds, EWKFondsG und der Abgabenpflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dieser Detail-Leitfaden beantwortet Ihre Fragen zur gesetzeskonformen Umsetzung der Sonderabgabe für hergestellte oder importierte Einwegkunststoffe in Deutschland.
Grundlagen & Rechtsrahmen
Betroffene Produkte
Ja, genau diese Erweiterung um Feuerwerkskörper ist seit dem 1. Januar 2026 aktiv – es kommen jedoch darüber hinaus keine weiteren Produkte dazu.
Wer ist Hersteller & wer ist betroffen
Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein abgabepflichtiges Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt. Diese Rolle kann dem Produzenten des fertigen Produkts, dem Befüller, Verkäufer oder Importeur zufallen.
Wer fertige Einwegartikel aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Anders als im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) kommt es beim EWKFondsG bei Verpackungen in der Regel nicht darauf an, wer diese befüllt, sondern wer die betroffene Verpackung erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Weil diese Konstellationen in der Lieferkette komplex sind, analysieren wir Ihre Vertriebswege und ordnen Ihre Produkte anhand der offiziellen UBA-Leitlinien rechtssicher ein.
Registrierung über DIVID
Meldung & Abgabe
Wenn Sie die gesetzliche Frist zum 15. Mai verpassen, nimmt das Umweltbundesamt (UBA) eine amtliche Schätzung der Art und Masse Ihrer in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte vor. Diese Schätzung bildet anschließend die rechtsverbindliche Grundlage für Ihren Abgabenbescheid.
Sanktionen
Das EWKFondsG sieht Bußgelder für Unternehmen vor, die ihre Registrierungs-, Melde- oder Zahlungspflichten nicht erfüllen. Zusätzlich zu behördlichen Sanktionen drohen bei fehlender Registrierung praktische Nachteile wie der Ausschluss von Vertriebsplattformen und eine für den Hersteller ungünstige behördliche Mengenschätzung.
Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie den Umständen des Einzelfalls, wobei sowohl eine gänzlich unterlassene Registrierung als auch eine verspätete oder fehlerhafte Mengenmeldung als eigenständige Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Da das UBA ein öffentlich einsehbares Herstellerregister führt, können nicht registrierte Anbieter vergleichsweise leicht identifiziert werden, was das Entdeckungsrisiko im Vergleich zu weniger transparenten Regelwerken erhöht. In der Praxis führt eine fehlende oder unvollständige Registrierung häufig schon vor einem förmlichen Bußgeldverfahren zu wirtschaftlichen Nachteilen, etwa wenn Vertriebspartner oder Marktplätze die Zusammenarbeit mit nicht registrierten Herstellern verweigern. Wer eine Pflichtverletzung selbst feststellt, sollte diese möglichst zeitnah proaktiv beim UBA nachmelden, um das Risiko und den Umfang möglicher Sanktionen zu begrenzen.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!