Die Feuerwerksabgabe nimmt Gestalt an. Das Umweltbundesamt hat im September 2026 den Sonderbericht zur Ermittlung des Abgabesatzes für Feuerwerkskörper veröffentlicht (UBA-Texte 150/2026). Für Unternehmen ist entscheidend, zwischen dem wissenschaftlichen Ergebnis, dem Verordnungsentwurf und einer verbindlichen Regelung zu unterscheiden.
Stand: 7. Oktober 2026. Der Beitrag beschreibt den derzeit veröffentlichten Verfahrensstand.
Was die UBA-Studie untersucht
Der Bericht verbindet Untersuchungen zu Feuerwerksabfällen mit aktuellen Marktmengen. Er liefert damit eine Grundlage für die Zuordnung der Folgekosten im öffentlichen Raum. Das UBA nennt einen berechneten Abgabesatz von 0,691 Euro pro Kilogramm. Die Veröffentlichung einer Studie allein setzt jedoch keinen rechtsverbindlichen Tarif in Kraft. Quellen: UBA-Sonderbericht und UBA-Informationen zum Einwegkunststofffonds.
Der Entwurf ist da, die verbindliche Festlegung steht aus
Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf zur Änderung der Einwegkunststofffondsverordnung am 30. September 2026 in die Anhörung gegeben. Die Frist für Stellungnahmen endet am 16. Oktober. Der Entwurf sieht ebenfalls 0,691 Euro je Kilogramm und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Die Ministeriumsseite führt das Verfahren als laufendes Vorhaben; die aktuell abrufbare Fassung von § 2 EWKFondsV enthält noch keinen Feuerwerks-Abgabesatz.
Die betreffende Produktgruppe sind kunststoffhaltige Feuerwerkskörper. Laut Ministerium ist die Abgabe erstmals für das Jahr 2027 vorgesehen. Das ist keine pauschale Aussage über jedes pyrotechnische Produkt. Maßgeblich bleiben der jeweilige Anwendungsbereich und die endgültig verkündete Regelung.
Vier sinnvolle Schritte für Hersteller und Importeure
- Sortiment prüfen: Produktunterlagen und Angaben zu Kunststoffbestandteilen zusammenstellen, statt allein vom Handelsnamen auf die Einordnung zu schließen.
- Daten vorbereiten: Artikel, Mengen, Gewichte und Vertriebswege nachvollziehbar dokumentieren und intern eine verantwortliche Stelle benennen.
- Budgets kennzeichnen: Den Entwurfswert allenfalls als klar bezeichnete Planungsannahme verwenden. Eine Kalkulation sollte den zugrunde gelegten Rechtsstand nennen.
- Veröffentlichungen verfolgen: Vor endgültigen Preisentscheidungen die verkündete Fassung, den Anwendungsbeginn und die Meldeanforderungen prüfen.
ECOPV als Bevollmächtigter und Ansprechpartner
Für Unternehmen ohne eigene Compliance-Struktur in Deutschland bietet ein zentraler Ansprechpartner praktische Vorteile: Zuständigkeiten, Unterlagen und Fristen lassen sich gemeinsam organisieren. ECOPV unterstützt bei der Abstimmung deutscher EPR-Themen und bei der Klärung, welche Bevollmächtigung zum jeweiligen Produkt und Vertriebsmodell passt. Der konkrete Leistungsumfang sollte vorab vereinbart werden.
Kontaktieren Sie ECOPV, um Ihr Sortiment und die nächsten Vorbereitungsschritte zu besprechen.
Weitere Primärquellen: Ministerium: Anhörung und Referentenentwurf; § 2 EWKFondsV. Titelbild: KI-generierte Illustration.
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