
Berichtsjahr und Abgabejahr auseinanderhalten
Das Umweltbundesamt hat seine Hinweise zu den Mitteilungspflichten im Batterierecht am 9. Oktober 2026 aktualisiert. Die Seite unterscheidet zwischen Dokumentationen für 2025 und den Vorgaben ab dem Berichtsjahr 2026. Das Aktualisierungsdatum ist kein Beleg dafür, dass an diesem Tag ein neues Gesetz in Kraft getreten ist. UBA
Hersteller und OfH haben unterschiedliche Aufgaben
Nach § 26 BattDG legt die Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) ihre jährliche Dokumentation dem UBA bis zum 30. Juni vor. Sie betrifft das vorherige Kalenderjahr. Hersteller müssen ihrer OfH auf Verlangen die dafür benötigten Informationen bereitstellen. Daraus folgt keine pauschale Pflicht jedes Herstellers, denselben Bericht unmittelbar an das UBA zu senden. § 26 BattDG
Auch Behandlungs- und Recyclingdaten zählen
§ 29 regelt eigene Mitteilungen für Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, sowie Recyclingbetreiber. Neben angenommenen Mengen betrifft die Dokumentation je nach Rolle Behandlungswege, Recyclingeffizienz oder stoffliche Verwertung. Die jährliche Frist endet ebenfalls am 30. Juni; die Angaben beziehen sich auf das Vorjahr. Bei mehreren Recyclinganlagen muss der erste Recyclingbetreiber die Dokumentation übernehmen, weitere Anlagen liefern die erforderlichen Daten. § 29 BattDG
Empfohlene Vorbereitung im Unternehmen
Für die Praxis empfehlen wir eine kurze Abstimmung zwischen Compliance, Vertrieb und den zuständigen Partnern:
- Die eigene Rolle schriftlich festhalten: Hersteller, OfH oder Betreiber.
- Für das Berichtsjahr 2026 einen Verantwortlichen und einen internen Terminplan benennen.
- Benötigte Datenfelder, Nachweise und Ansprechpartner mit der OfH beziehungsweise dem Betreiber vereinbaren.
- Abweichungen zwischen internen Daten und Partnerdaten vor der Abgabe auflösen.
Diese organisatorischen Schritte sind redaktionelle Empfehlungen. Maßgeblich bleiben die Pflichten der jeweiligen Rolle und die aktuellen amtlichen Vorgaben.
Stand der Recherche: 12. Oktober 2026. UBA-Seitenstand: 9. Oktober 2026. Für Unterlagen über 2026 ist der auf das Vorjahr bezogene jährliche Abgabetermin grundsätzlich im Jahr 2027 einzuordnen; weitere Herstellerpflichten sind gesondert zu prüfen.









