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PPWR QR-Code: Kommt die Pflicht und was bedeutet sie?

Mit dem Start der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) fragen sich viele Unternehmen, wann ein QR-Code auf der Verpackung zwingend nötig ist. Die Verordnung sieht keine plötzliche, flächendeckende Pflicht für jede Verpackung vor. Stattdessen regelt die PPWR genau, wann, für wen und für welche Zwecke ein QR-Code bzw. ein anderer digitaler Datenträger zum Einsatz kommt.

Wann und für welche Produktverpackungen kommt der QR-Code?

Die PPWR unterscheidet zwischen freiwilliger bzw. ergänzender Nutzung digitaler Datenträger und gesetzlich vorgeschriebenen digitalen Informationspflichten:

  • Seit 12. August 2026 – grundsätzlich freiwillig: Für normale Verkaufsverpackungen besteht keine allgemeine QR-Code-Pflicht. Unternehmen können QR-Codes bereits nutzen, um ergänzende Informationen digital bereitzustellen. Wichtig dabei: Ein QR-Code darf gesetzlich vorgeschriebene physische Kennzeichnungen nicht vollständig ersetzen – bestimmte Angaben müssen weiterhin sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht sein.
  • Ab 12. August 2028Pflicht für Materialkennzeichnung (Kein QR-Code, trotzdem wichtig): Die bisherige nationale bzw. EU-seitige Kennzeichnungsregelung auf Grundlage der Entscheidung 97/129/EG wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine EU-weit harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung, die Verbraucher bei der richtigen Sortierung unterstützen soll.
  • Ab 12. Februar 2029 digitaler Datenträger für bestimmte Mehrwegverpackungen wird zur Pflicht: Für die von der PPWR erfassten wiederverwendbaren Verpackungen (z. B. Transport-Mehrwegboxen, Mehrwegflaschen oder zirkuläre Versandtaschen im E-Commerce ) wird grundsätzlich ein QR-Code oder ein anderer standardisierter, offener digitaler Datenträger verpflichtend. Für bestimmte Open-Loop-Systeme gelten Ausnahmen.
  • Ab 1. Januar 2030 Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen: Verpackungen müssen dann grundsätzlich mindestens Leistungsstufe C für Recyclingfähigkeit erreichen (Einstufung A, B oder C); ab 2038 wird mindestens Stufe B verbindlich.

Was muss ein QR-Code bzw. digitaler Datenträger inhaltlich leisten – wenn er zum Einsatz kommt?

Für die betroffenen Mehrwegverpackungen ab 2029 muss der digitale Datenträger insbesondere Informationen ermöglichen bzw. bereitstellen über:

  • die Wiederverwendbarkeit der Verpackung
  • das verfügbare Wiederverwendungssystem sowie Sammel- und Rückgabestellen
  • die Nachverfolgung der Verpackung und die Berechnung der Anzahl der Kreislaufdurchgänge bzw. eine Durchschnittsschätzung, wenn eine exakte Berechnung nicht möglich ist

Praktische Hinweise zur Platzierung (marktübliche Best Practice, nicht direkt im Gesetzestext im Detail festgelegt)

  • Gut sichtbar außen an der Verpackung anbringen und nicht im Verpackungsinneren verstecken
  • Über die gesamte vorgesehene Nutzungsdauer dauerhaft lesbar halten – besonders wichtig bei langlebigen Mehrwegverpackungen
  • Ausreichend groß und kontrastreich gestalten, damit der Code mit gängigen Smartphones zuverlässig erfasst werden kann

Fazit

Wer heute schon plant, sollte die Zeitschiene 2026 → 2028 (harmonisierte Material-/Sortierkennzeichnung) → 2029 (digitale Informationspflicht für bestimmte Mehrwegverpackungen) → 2030 (Recyclingfähigkeitsstufen) fest im Blick behalten. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Datenstruktur hinter einem QR-Code bzw. digitalen Datenträger von Anfang an so aufzubauen, dass sie mit den künftigen Anforderungen mitwachsen kann.

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