PPWR: Die Verpackung bleibt gleich. Die Pflichten ändern sich.

Ab dem 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) offiziell anzuwenden. Während optische Vorgaben wie Recycling-Design oder Leerraumquoten erst ab 2030 verpflichtend werden, müssen Hersteller, Importeure und Onlinehändler die bürokratischen und produktrechtlichen Pflichten sofort erfüllen.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören

  1. EU-Konformitätserklärung für Verpackungen
  2. Technische Dokumentation als Nachweis der Konformität
  3. Strenge PFAS-Beschränkungen und neue Schwermetallgrenzwerte
  4. Pflicht zur Benennung eines lokalen Bevollmächtigten für Unternehmen ohne Sitz im jeweiligen EU-Zielland (insbesondere für den grenzüberschreitenden B2C-Direktversand)

EPR-Registrierung bleibt Pflicht

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) verliert nicht an Bedeutung. Wer verpackte Waren in einem EU-Land erstmals in Verkehr bringt, muss sich weiterhin in den nationalen Registern anmelden, Mengen melden und Lizenzgebühren zahlen.

Die Meilensteine der PPWR:

12. August 2026

  • EU-Konformitätserklärung wird verpflichtend
  • Technische Dokumentation wird verpflichtend
  • PFAS-Verbot und neue Schwermetallgrenzwerte treten in Kraft
  • Lokale Bevollmächtigte werden für grenzüberschreitende Fälle verpflichtend

Ab 2028

  • EU-weit einheitliche Sortierkennzeichnungen und Materialpiktogramme

Ab 2030

  • Höhere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Klasse C)
  • Mindestanteile an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen
  • Leerraum in Versandverpackungen auf maximal 50 % begrenzt

2038 / 2040

  • Weitere Verschärfung der Recyclinganforderungen (Klasse B)
  • Deutlich höhere Rezyklatquoten von bis zu 65 %

Die PPWR startet in wenigen Wochen. Unternehmen müssen jetzt dringend ihre genaue Rolle (Erzeuger, Hersteller oder Importeur) identifizieren und die erforderlichen Compliance-Maßnahmen umsetzen, um pünktlich zum Stichtag rechtssicher aufgestellt zu sein.

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