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Kennzeichnung von Batterien: Neue EU-Regeln verzögern sich

Das deutsche Batterierecht befindet sich in einer Übergangsphase. Während das alte Batteriegesetz (BattG) schrittweise abgelöst wird, regeln das neue BattDG sowie die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 den Markt.
Ein wesentlicher, für August 2026 geplanter Schritt bei den Kennzeichnungspflichten verzögert sich jedoch.

Was gilt aktuell?

Für Hersteller und Importeure gelten vorerst die etablierten Kennzeichnungsregeln weiter:

  • Kapazitätsangabe: Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine sichtbare, lesbare und unauslöschliche Kapazitätsangabe tragen.
  • Mülltonne & Schwermetalle: Verpflichtend sind das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sowie die Kennzeichnung „Cd“ (Cadmium > 0,002 %) oder „Pb“ (Blei > 0,004 %).
  • CE-Kennzeichnung: Die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung ergeben sich aus den Konformitätsvorgaben der EU-Batterieverordnung.

Was sollte ab dem 18. August 2026 gelten?

Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der EU-Batterieverordnung sieht umfangreiche zusätzliche Kennzeichnungspflichten vor. Vorgesehen waren:

• Batteriekategorie und Identifikation der Batterie
• Herstellungsort
• Herstellungsdatum (Monat und Jahr)
• Gewicht
• Kapazität
• chemische Zusammensetzung
• bestimmte gefährliche Stoffe
• geeignetes Feuerlöschmittel
• kritische Rohstoffe ab einem Massenanteil von mehr als 0,1 %.

Für bestimmte Batteriekategorien kommen zusätzliche Angaben hinzu, beispielsweise zur Kapazität oder – bei nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien – zur Mindestbetriebsdauer und zur Eigenschaft „nicht wiederaufladbar“.

Warum kommt es zur Verzögerung

Die Umsetzung scheitert an der ausstehenden Gesetzgebung der EU-Kommission:

  • Für das genaue Layout, Format und die Symbole der Etiketten ist ein Durchführungsrechtsakt erforderlich.
  • Die EU-Kommission war verpflichtet, diese finalen Layout-Vorgaben bis zum 18. August 2025 zu verabschieden – also exakt ein Jahr vor dem geplanten Start für Unternehmen. Dieser Termin wurde nicht eingehalten.
  • Inzwischen liegt zwar ein Entwurf vor. Dieser befindet sich jedoch weiterhin im Verfahren und ist noch kein verabschiedeter Rechtsakt.

Auf wann verschieben sich die Pflichten?

Eine konkrete Verschiebung auf einen bestimmten Monat oder ein bestimmtes Halbjahr ist derzeit nicht gesetzlich festgelegt.

Maßgeblich ist die Regelung: 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts.
Der tatsächliche Anwendungsbeginn lässt sich deshalb erst bestimmen, wenn der Durchführungsrechtsakt verabschiedet und veröffentlicht wurde.

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