Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 sieht ab dem 18. August 2027 Sorgfaltspflichten für bestimmte Batterie-Rohstofflieferketten vor. HDE, BVT und BHB halten die Anforderungen in ihrer jetzigen Form für viele Handelsunternehmen für kaum rechtssicher umsetzbar. Die drei Verbände fordern eine Überarbeitung und, falls diese nicht rechtzeitig gelingt, einen Aufschub um mindestens zwölf Monate.
EU-Batterieverordnung: Welche Sorgfaltspflichten sind gemeint?
Die Regeln sollen menschenrechtliche und ökologische Risiken bei Batterierohstoffen begrenzen. Erfasste Unternehmen müssen dafür ein Managementsystem aufbauen, Risiken ermitteln und Maßnahmen dokumentieren. Hinzu kommen eine externe Überprüfung und öffentliche Berichte. Maßgeblich sind Kapitel VII und Anhang X der EU-Batterieverordnung.
Die Pflichten treffen nicht automatisch jeden Händler. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Unternehmen Batterien erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch als Bestandteil eines Geräts. Artikel 47 enthält außerdem eine Ausnahme für Wirtschaftsakteure mit weniger als 40 Millionen Euro Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr, sofern die dort geregelte Konzernschwelle nicht überschritten wird. Unternehmensrolle, Umsatz und Konzernstruktur sind deshalb gemeinsam zu prüfen.
Warum HDE, BVT und BHB Änderungen fordern
Nach Auffassung der Verbände sollen Händler Verantwortung für Schritte übernehmen, die sie kaum kontrollieren können, etwa Rohstoffgewinnung oder Batterieproduktion. Häufig fehlt ihnen der direkte Zugang zu belastbaren Informationen. Angaben vorgelagerter Lieferanten lassen sich zudem nur schwer eigenständig überprüfen.
In ihrer gemeinsamen Position kritisieren HDE, BVT und BHB fehlende Umsetzungshilfen, benannte Prüfstellen und Klarheit bei Auditverfahren. Dies ist die Einschätzung der Verbände. Sie verlangen, Verantwortung stärker an den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten bei Rohstoffbeschaffung, Produktion und Lieferkettensteuerung auszurichten.
Außerdem soll die EU-Batterieverordnung mit der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD abgestimmt werden. Dadurch wollen die Verbände doppelte Prüfverfahren und widersprüchliche Anforderungen vermeiden. Die Bundesregierung soll sich in Brüssel für eine Vereinfachung einsetzen. Gefordert wird auch eine wirksame Durchsetzung gegenüber Anbietern aus Drittstaaten auf internationalen Plattformen.
Aufschub gefordert: Der geltende Termin bleibt 18. August 2027
Die EU hatte den ursprünglichen Start bereits um zwei Jahre verschoben. Der EU-Rat erläutert die beschlossene Änderung: Der Anwendungsbeginn liegt beim 18. August 2027. Die jetzt verlangten zusätzlichen zwölf Monate sind eine Verbandsforderung und keine bereits beschlossene Fristverlängerung.
Unternehmen sollten ihre Vorbereitungen daher fortsetzen. Betroffen sein können etwa Importe von Smartphones, Notebooks, Elektrowerkzeugen und Haushaltsgeräten mit Batterien. Ein solches Sortiment allein begründet aber noch keine Pflicht nach Kapitel VII; zunächst ist der konkrete Anwendungsbereich zu prüfen.
Was Hersteller und Händler jetzt tun sollten
Klären Sie zuerst Ihre Rolle und die Umsatz- beziehungsweise Konzernschwelle. Erfassen Sie anschließend die betroffenen Batterien und Lieferanten. Ordnen Sie Nachweise und Zuständigkeiten zu und verfolgen Sie weitere EU-Beschlüsse. Registrierung, Kennzeichnung und Rücknahme sind getrennte Pflichten mit eigenen Voraussetzungen und Fristen; eine mögliche Rohstoff-Sorgfaltspflichtverschiebung setzt sie nicht automatisch aus.
ECOPV-EU unterstützt Hersteller und Händler bei der Batterie-Compliance in Deutschland und der EU. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen: HDE/BVT/BHB, veröffentlicht vom Handelsverband OWL am 27.10.2026; EU-Batterieverordnung, Artikel 47–52; EU-Rat. Stand: 28. Oktober 2026.
KI-generierte Konzeptillustration zur Batterie-Lieferkette; keine Darstellung eines beschlossenen Aufschubs.
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