Ab dem 18. Februar 2027 gilt in der EU eine strenge Pflicht: Gerätebatterien in Endprodukten müssen so verbaut sein, dass Verbraucher sie leicht selbst entnehmen und austauschen können. Dies soll die Produktlebensdauer verlängern und die Recyclingquote erhöhen.
Bisher waren aus Sicherheits- und Hygienegründen vor allem Medizinprodukte sowie spritzwassergeschützte Nassgeräte (z. B. elektrische Zahnbürsten) von der Pflicht zum Endnutzer-Austausch befreit. Nun hat die EU-Kommission die Ausnahmeliste per delegiertem Rechtsakt um sechs neue Produktkategorien erweitert.
Die neuen Ausnahmen im Überblick
• Wearables: Smartwatches und Fitness-Tracker.
• Spielzeug: Elektrische Spielwaren (abgestimmt auf die neue EU-Spielzeugverordnung).
• Spezialausrüstung: Geräte, die unter die ATEX-Richtlinie für explosionsgefährdete Bereiche fallen (z. B. geschützte Motoren, Pumpen, Sensoren).
• Sonderkategorien: Unter anderem am Körper getragene medizinische Dosiersysteme sowie kabellose Lebensmitteltemperaturfühler.
Wichtig für Hersteller: Diese Ausnahmen befreien nicht gänzlich vom Batteriewechsel. Bei den genannten Geräten darf der Akku zwar fest verbaut werden, er muss jedoch weiterhin durch unabhängige Fachkräfte austauschbar bleiben.
Zudem greift die Ausnahme nur, wenn die Geräte spezifische Anforderungen an Dichtigkeit, Hygiene oder Explosionsschutz erfüllen. Parallel hat die Kommission aktualisierte Anwendungs-Leitlinien für die Praxis veröffentlicht.
Sonderregel für Smartphones und Tablets
Für Smartphones und Tablets gilt ab dem 18. Februar 2027 grundsätzlich die Pflicht zum verbraucherfreundlichen Akku-Selbstwechsel – es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme.
Die EU-Batterieverordnung erlaubt es Herstellern, den Akku weiterhin fest zu verbauen und zu verkleben, sofern die Geräte besonders langlebig und widerstandsfähig sind. Um diese Ausnahme zu nutzen, müssen Smartphones zwei strenge Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
• Besonders langlebiger Akku: Der verbaute Akku muss nach mindestens 1.000 Ladezyklen noch mindestens 80 % seiner Restkapazität aufweisen. (Die reguläre Mindestanforderung nach der Ökodesign-Verordnung liegt bei 800 Zyklen).
• Vollständiger Wasserschutz: Das Gerät muss staub- und wasserdicht nach der Schutzklasse IP67 oder höher zertifiziert sein (Schutz gegen zeitweiliges Untertauchen).
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