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EmpCo-Richtlinie: Umweltaussagen jetzt richtig belegen

EmpCo-Richtlinie: Verpackungen und Nachweisdokumente unter einer Lupe

Die EmpCo-Richtlinie verschärft seit dem 27. September 2026 die Regeln für Umweltwerbung gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Aussagen sie auf Verpackungen, im Onlineshop und in sozialen Medien verwenden. Ein Beleg allein macht dabei nicht jede Aussage zulässig: Für bestimmte Werbepraktiken gelten ausdrückliche Verbote.

Was die EmpCo-Richtlinie verbietet

Die neuen Vorgaben erfassen insbesondere diese Fälle:

  • Allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, die zur Aussage passt, unzulässig. Eine klare, hervorgehobene Präzisierung auf demselben Medium kann eine Aussage konkretisieren; sie muss weiterhin zutreffend sein.
  • Unzulässige Nachhaltigkeitssiegel: Ein Siegel muss auf einem regelkonformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sein.
  • Ein falscher Bezugspunkt: Ein Umweltvorteil der Verpackung darf nicht als Vorteil des gesamten Produkts erscheinen. Dasselbe gilt für Aussagen über ein ganzes Unternehmen, die nur eine einzelne Tätigkeit betreffen.
  • Kompensationsbasierte Produktclaims: Ein Produkt darf nicht allein wegen des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen als klimaneutral oder mit verringerter beziehungsweise positiver Klimawirkung beworben werden.
  • Gesetzliche Pflichten als Besonderheit: Anforderungen, die für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem EU-Markt gelten, dürfen nicht als besonderes Merkmal des eigenen Angebots dargestellt werden.

Auch das Wort „nachhaltig“ verlangt Sorgfalt: Es kann neben Umweltaspekten soziale Merkmale einschließen. Ein einzelner Umweltnachweis deckt eine solche umfassende Aussage daher nicht automatisch ab.

Zukunftsversprechen brauchen einen überprüfbaren Plan

Für Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ verlangt § 5 UWG klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen. Ein detaillierter, realistischer Plan muss messbare, zeitgebundene Ziele und die nötigen Ressourcen enthalten. Außerdem muss ein unabhängiger externer Sachverständiger den Fortschritt regelmäßig prüfen. Die Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.

EmpCo-Richtlinie in Deutschland: UWG und Altbestände

Deutschland hat die Vorgaben in das UWG übernommen. Verstöße können Unterlassungsansprüche und Abmahnungen durch anspruchsberechtigte Stellen auslösen. Welche Stelle handeln darf, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Für Altbestände ist eine gesonderte Prüfung wichtig. Die EU-Kommission verweist auf einen verhältnismäßigen Durchsetzungsansatz für bestimmte bereits vorhandene Waren. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Aufschub der neuen Werberegeln. Unternehmen sollten die jeweils geltenden nationalen Regelungen und den konkreten Warenbestand prüfen.

Was Hersteller und Händler jetzt tun sollten

Erfassen Sie zunächst alle Umweltclaims einschließlich Bilder, Symbole, Produktdatenblätter und Social-Media-Beiträge. Ordnen Sie dann jeder Aussage ihren genauen Bezug und aktuelle Nachweise zu. Entfernen Sie verbotene Claims und ersetzen Sie unklare Formulierungen durch überprüfbare Angaben. Prüfen Sie außerdem Siegel, Freigabeprozesse und Übersetzungen.

Die EmpCo-Richtlinie schafft gemeinsame EU-Vorgaben. Nationale Durchsetzung und Einzelfragen bleiben dennoch relevant. Auch eine EPR-Registrierung ist kein Nachweis, dass ein Produkt insgesamt umweltfreundlich ist.

ECOPV-EU unterstützt Hersteller und Händler bei EPR-Pflichten rund um Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien in Deutschland und Europa. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825, EU-Kommission, § 5 UWG und BMUKN. Stand: 27. Oktober 2026.

KI-generierte Konzeptillustration zur Prüfung von Umweltaussagen; kein amtliches Siegel.

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