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Green-Claims-Richtlinie vor dem Aus: EmpCo bleibt

Green-Claims-Richtlinie und EmpCo: Verpackungen, Nachweisordner und Lupe zur Prüfung von Umweltaussagen

Die Green-Claims-Richtlinie steht vor dem Aus: Im Arbeitsprogramm 2027 vom 4. November 2026 kündigt die EU-Kommission die Rücknahme ihres Vorschlags an. Anhang III nennt ihn unter den Vorhaben, die innerhalb von sechs Monaten zurückgezogen werden sollen. Das ist eine angekündigte Rücknahme; das Arbeitsprogramm allein belegt keinen bereits abgeschlossenen formellen Rückzug. Für Unternehmen bleibt entscheidend: Die bestehenden Regeln gegen irreführende Umweltwerbung gelten weiter.

Was die Green-Claims-Richtlinie bringen sollte

Der Vorschlag von März 2023 sollte die EmpCo-Regeln ergänzen. Vorgesehen waren detailliertere Anforderungen an freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichen, grundsätzlich mit unabhängiger Prüfung vor ihrer Verwendung. Die Ratsposition von 2024 enthielt auch vereinfachte Verfahren. Es ging also um ein zusätzliches Regelwerk, das noch nicht als geltende Richtlinie eingeführt war.

Seit dem Sommer 2025 stocken die Verhandlungen. Die Kommission hält ausreichende Unterstützung im Rat innerhalb eines angemessenen Zeitraums für unwahrscheinlich. Unternehmen sollten zwischen diesem politischen Kurs und dem formellen Abschluss des Rücknahmeverfahrens unterscheiden.

Was trotz geplanter Rücknahme weiter gilt

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 bleibt bestehen. In Deutschland gelten die entsprechenden UWG-Regeln seit dem 27. September 2026 für die erfasste Verbraucherwerbung. Der UWG-Anhang verbietet unter anderem:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne die erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung.
  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
  • Übertriebene Reichweitenangaben, die eine einzelne Produkteigenschaft auf das gesamte Produkt übertragen.
  • Produktbezogene Klimaversprechen auf Kompensationsbasis, etwa eine behauptete neutrale Klimawirkung aufgrund von Emissionsausgleich.

Gerade beim letzten Punkt reicht ein Beleg über gekaufte CO₂-Zertifikate nicht aus, um das Verbot zu umgehen. Auch konkret formulierte Aussagen dürfen nicht irreführen.

Wie die Wirtschaft reagiert

Die Wettbewerbszentrale begrüßt die angekündigte Rücknahme. Sie sieht im bestehenden Wettbewerbsrecht einschließlich EmpCo bereits einen ausreichenden Rahmen und kritisiert den zusätzlichen Aufwand einer verpflichtenden Vorabprüfung. Das ist ihre rechtspolitische Bewertung; daraus folgt keine Freistellung einzelner Werbeaussagen.

Was Hersteller und Händler jetzt tun sollten

Eine bereits geltende allgemeine Vorabprüfpflicht aus der Green-Claims-Richtlinie wird nicht abgeschafft: Der Vorschlag war noch nicht in Kraft. Andere produkt- oder siegelspezifische Prüfpflichten bleiben gesondert zu beachten.

Praktisch sollten Unternehmen Verpackungstexte, Onlineshops und Social Media weiter prüfen. Beschreiben Sie konkrete Eigenschaften, dokumentieren Sie Daten und Berechnungsmethoden und kontrollieren Sie die Grundlage verwendeter Siegel. Eine Aussage zur Recyclingfähigkeit sollte klar erkennen lassen, welchen Verpackungsbestandteil und welche Bedingungen sie betrifft.

ECOPV-EU unterstützt Hersteller und Händler bei Verpackungs- und EPR-Compliance in Deutschland und der EU. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: Arbeitsprogramm 2027 und Anhang III; Wettbewerbszentrale, 4. November 2026; UWG-Anhang; Richtlinie (EU) 2024/825. Redaktionell geprüft am 6. November 2026.

KI-generierte Konzeptillustration zu Umweltaussagen und Nachweisen; keine amtlichen Dokumente oder Zertifizierungen.

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