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§ 15b UWG: Was gilt für Altware mit Umweltaussagen?

15b UWG: Bestandsverpackungen, Überklebeetiketten und Lieferunterlagen zur Prüfung von Umweltaussagen

§ 15b UWG betrifft eine praktische Frage vieler Händler: Was geschieht mit Altware, die schon vor dem 27. September 2026 mit problematischen Umweltangaben in Verkehr gebracht wurde? Seit diesem Stichtag gelten die neuen EmpCo-Vorgaben für Verbraucherwerbung. Die Sonderregelung erleichtert jedoch nicht pauschal den Abverkauf. Sie verlangt eine verhältnismäßige Durchsetzung bestimmter Ansprüche und eine Prüfung des Einzelfalls.

Was § 15b UWG tatsächlich regelt

Der Wortlaut des § 15b UWG bezieht sich auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 wegen ausdrücklich genannter Verstöße. Dazu zählen bestimmte Angaben zu ökologischen oder sozialen Merkmalen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie bestimmte Nachhaltigkeitssiegel. Nicht jeder denkbare Wettbewerbsverstoß fällt darunter.

Für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren sind Treu und Glauben sowie Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der Gesetzestext nennt insbesondere vier Abwägungsfaktoren:

  • Schwere des Verstoßes: Welche Irreführung liegt konkret vor?
  • Bisherige Abhilfe: Welche Schritte hat das Unternehmen bereits unternommen?
  • Kosten der Abhilfe: Was kosten die möglichen Korrekturen?
  • Umweltbelastungen: Welche Folgen hätte etwa die Entsorgung noch nutzbarer Produkte?

Die Gesetzesmaterialien erläutern mögliche Ergebnisse: zusätzliche Informationen, eine konkrete Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder bei unverhältnismäßigen Auswirkungen auch der Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs. Das ist kein automatisch gewährter Bestandsschutz. Eine unzulässige Aussage wird dadurch nicht zulässig.

Wann wurde die Altware in Verkehr gebracht?

§ 15b UWG enthält keine eigene Definition. Eine Lagerbewegung oder das Druckdatum allein sollte deshalb nicht als rechtssicherer Nachweis behandelt werden. Zu prüfen ist der konkrete Vorgang der Marktbereitstellung, einschließlich Lieferbeziehung, Datum und betroffener Charge. Ein bloß interner Transport kann etwas anderes sein als eine Abgabe an einen Händler.

Lieferpapiere, Rechnungen und nachvollziehbare Chargendaten helfen bei dieser Einordnung. Ob Waren im Großhandel, im Laden oder auf dem Transport erfasst sind, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen vor dem Stichtag tatsächlich erfüllt waren.

Welche Grenzen bleiben bestehen?

Abmahnungen und Verfahren sind weiterhin möglich. Wer sich auf eine günstige Interessenabwägung beruft, sollte die eigenen Umstellungsmaßnahmen, Kosten und Umweltfolgen konkret belegen können. Der Gesetzestext bietet zudem keine sichere Pauschalausnahme für neue Onlineshop-Texte oder Werbekampagnen. Diese sollten eigenständig überprüft werden.

Die durch das Gesetz vom 22. Oktober 2026 eingeführte Sonderregel ist bis zum 26. September 2028 befristet; am 27. September 2028 wird § 15b gestrichen. Auch das ist keine zweijährige allgemeine Abverkaufserlaubnis.

Was Hersteller und Händler jetzt tun sollten

Bestände und Auslieferungsbelege erfassen, problematische Angaben priorisieren und geeignete Korrekturen wie Überkleben oder Umetikettieren prüfen. Maßnahmen sollten wirksam, dokumentiert und verhältnismäßig sein.

Für neue Verpackungen genügt nicht pauschal irgendein Nachweis: Nach dem UWG-Anhang brauchen allgemeine Umweltaussagen die jeweils geforderte anerkannte hervorragende Umweltleistung. Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Klimawirkungen auf Grundlage von Emissionskompensation sind gesondert verboten. Belege allein beseitigen dieses Verbot nicht.

ECOPV-EU unterstützt Unternehmen bei Verpackungs-Compliance in Deutschland und der EU. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: § 15b UWG; UWG-Anhang; BGBl. 2026 I Nr. 322; BT-Drs. 21/8158; Richtlinie (EU) 2024/825. Redaktionell geprüft am 4. November 2026.

KI-generierte Konzeptillustration zur Bestandsprüfung; kein amtliches Dokument und keine Freigabe von Werbeaussagen.

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