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PPWR: Ketchup-Tütchen in Restaurants ab 2030 verboten

PPWR 2030: Ketchup-Portionsverpackungen und Kaffeesahne neben nachfüllbarem Spender und Milchkännchen

Die PPWR verändert den Umgang mit Ketchup-Tütchen, Kaffeesahne im Mini-Becher und anderen Portionsverpackungen in der Gastronomie. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einweg-Portionsverpackungen aus Kunststoff im HORECA-Sektor nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für den Verzehr vor Ort bedeutet das eine Umstellung. Entscheidend sind jedoch Material, Verwendung und die ausdrücklich geregelten Ausnahmen.

PPWR: Welche Portionsverpackungen sind betroffen?

Rechtsgrundlage sind Artikel 25 Absatz 1 und Anhang V Nummer 4 der Verordnung (EU) 2025/40. Erfasst werden Einweg-Kunststoffverpackungen mit einzelnen Portionen oder Einzelabfüllungen im Hotel-, Restaurant- und Cateringbereich für:

  • Würzmittel und Gewürze;
  • Konfitüren und vergleichbare haltbar gemachte Zubereitungen;
  • Soßen wie Ketchup, Mayonnaise oder Senf;
  • Kaffeesahne und Zucker.

Es handelt sich damit nicht um ein pauschales Verbot jeder Portionsverpackung aus jedem Material. Auch das Lebensmittel selbst wird nicht verboten. Für die Einordnung zählt das konkrete Verpackungsformat mit seinem vorgesehenen Einsatz. Innen- und Außenbereiche eines Gastronomiebetriebs können gleichermaßen relevant sein.

Die PPWR-Ausnahmen sind an Bedingungen gebunden

Anhang V Nummer 4 nennt zwei Ausnahmen. Erstens sind solche Verpackungen ausgenommen, wenn sie zusammen mit fertig zubereiteten Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, die ohne weitere Zubereitung unmittelbar verzehrt werden sollen. Ein Portionsbeutel zu einem entsprechenden Take-away-Gericht kann darunter fallen. Die bloße Bezeichnung „To-go“ ersetzt die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht.

Zweitens gilt eine Ausnahme, wenn Einzelportionen für Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen erforderlich sind, in denen eine medizinische Notwendigkeit individueller Betreuung besteht. Genannt werden etwa Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime. Es gibt daher keine allgemeine Hygieneausnahme für jeden Gastronomiebetrieb und auch keine pauschale Freistellung sämtlicher Verpackungen in einer Pflegeeinrichtung.

Andere verpackungs- und lebensmittelrechtliche Anforderungen bleiben unabhängig davon zu beachten. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung ist keine allgemeine Zulassung eines Produkts.

Welche Alternativen in Betracht kommen

Der t-online-Bericht, aktualisiert am 30. Oktober 2026, beschreibt mit Verweis auf das Deutsche Verpackungsinstitut mögliche Umstellungen: nachfüllbare Soßenspender, kleine Schälchen für Marmelade und Kännchen für Kaffeesahne. Betriebe sollten dabei Reinigung, Lebensmittelsicherheit, Dosierung und Arbeitsabläufe gemeinsam planen. Eine andere Verpackung muss zum Produkt und zur tatsächlichen Nutzung passen.

PPWR: Was Hersteller und Händler jetzt vorbereiten können

Ordnen Sie Ihr Sortiment nach Material und Absatzkanal. Trennen Sie Lieferungen für den Verzehr vor Ort, fertig zubereitete Take-away-Speisen und medizinisch begründete Anwendungen. Prüfen Sie außerdem Spenderlösungen, passende Großgebinde und wiederverwendbare Behälter mit Ihren Kunden.

Bestehende Verpackungspflichten sind gesondert zu beurteilen. Registrierung und Systembeteiligung sind nicht gleichbedeutend: Eine Beteiligung an einem dualen System ist nicht automatisch für jede Verpackungsart erforderlich. Die Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister helfen bei der Einordnung. Maßgeblich bleiben Verpackungsart, Unternehmensrolle und der jeweils geltende Rechtsstand.

ECOPV-EU unterstützt Hersteller und Händler bei Verpackungsregistrierung, Mengenmeldungen und der Prüfung ihrer Compliance-Pflichten in Deutschland und der EU. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: PPWR, Artikel 25 und Anhang V Nummer 4; t-online, aktualisiert am 30.10.2026; ZSVR. Stand: 2. November 2026.

KI-generierte Konzeptillustration zu Portionsverpackungen und möglichen Mehrwegalternativen.

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