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Ökodesign-Gesetz: Bis 100.000 € Bußgeld für Hersteller

Ökodesign-Gesetz 2026: Smartphone mit Update-Symbol, Tablet, Ersatzakku und Reparaturwerkzeug

Das Ökodesign-Gesetz gilt in Deutschland im Wesentlichen seit dem 1. November 2026. Es verbessert die nationale Durchsetzung europäischer Produktanforderungen. Für bestimmte Verstöße können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Dazu zählen auch Verstöße gegen die erfassten Vorgaben für Software- und Firmware-Updates. Ein Smartphone, das sich nach einem Update langsamer anfühlt, ist allerdings nicht automatisch rechtswidrig.

Was das Ökodesign-Gesetz bei Updates regelt

Das Ökodesign-Gesetz verknüpft die bisherigen europäischen Produktvorgaben mit dem neuen Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen die jeweils einschlägigen Anforderungen erfüllen. Nicht jede Vorschrift gilt pauschal für jedes Elektrogerät.

Nach Artikel 40 Absatz 5 dürfen Updates die erfasste Produktleistung nicht über die zulässigen Grenzen hinaus verschlechtern. Eine entsprechende Verschlechterung setzt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden vor dem Update voraus. Auch dann müssen die beim Inverkehrbringen geltenden Ökodesign-Anforderungen eingehalten werden. Messverfahren und produktspezifische Regeln sind daher entscheidend; eine bloße Alltagseinschätzung genügt nicht.

Bußgeld und öffentliche Aufträge

Bei bestimmten Tatbeständen sieht das Ökodesign-Gesetz bis zu 100.000 Euro Bußgeld vor. Der Höchstbetrag ist keine automatische Strafe für jede Beschwerde über ein Update. Andere Verstöße haben niedrigere Höchstbeträge; maßgeblich ist die konkrete Vorschrift.

Ein Ausschluss von öffentlichen Vergaben ist ebenfalls möglich, aber an Voraussetzungen gebunden: § 20 nennt eine rechtskräftige Geldbuße von mindestens 7.500 Euro wegen bestimmter aufgezählter Verstöße. Öffentliche Auftraggeber müssen die Verhältnismäßigkeit beachten. Der Ausschluss darf höchstens drei Jahre ab Rechtskraft dauern; er erfolgt nicht automatisch.

Smartphones und Tablets: Updates und Ersatzteile

Die produktspezifischen Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1670 gelten bereits seit dem 20. Juni 2025. Für erfasste Modelle sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Updates: Die Regeln zur Bereitstellung von Betriebssystem-Updates reichen mindestens fünf Jahre über das Ende des Inverkehrbringens des jeweiligen Modells hinaus. Sie sind keine Zusage beliebig vieler neuer Betriebssystemversionen.
  • Ersatzteile: Vorgeschriebene Teile wie Akkus und Displays müssen grundsätzlich noch mindestens sieben Jahre nach diesem Modell-Enddatum verfügbar sein. Je nach Teil und Voraussetzungen besteht Zugang für Fachbetriebe oder auch Endnutzer.
  • Lieferzeiten: Für erfasste Ersatzteile gelten grundsätzlich fünf Arbeitstage in den ersten fünf Jahren und zehn Arbeitstage in den folgenden zwei Jahren nach dem Modell-Enddatum.
  • Kennzeichnung: Die ergänzende Verordnung (EU) 2023/1669 regelt das Energielabel für erfasste Smartphones und Slate-Tablets, einschließlich Informationen zu Akkulaufzeit und Reparierbarkeit.

Diese Fristen beginnen nicht erst mit dem Kauf eines einzelnen Geräts. Bei Restbeständen kann die verbleibende Unterstützungszeit deshalb kürzer sein.

Was Hersteller und Händler jetzt prüfen sollten

Hersteller und Importeure sollten Update-Tests, Einwilligungen, Liefervereinbarungen für Ersatzteile und Konformitätsunterlagen überprüfen. Händler müssen die einschlägigen Informations- und Energielabelpflichten auch im Onlineangebot korrekt umsetzen.

Daneben bleiben ElektroG-, Batterie- und Verpackungspflichten eigenständig bestehen, soweit sie auf Produkt und Unternehmensrolle zutreffen. Ein Energielabel ersetzt weder eine erforderliche Registrierung bei der stiftung ear noch die Verpackungs-Systembeteiligung.

ECOPV-EU unterstützt Unternehmen bei ElektroG-, Batterie- und Verpackungs-Compliance in Deutschland und der EU. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: ÖkodesignG, insbesondere §§ 17, 18 und 20; Verordnungen (EU) 2024/1781, 2023/1670 und 2023/1669; EU-Kommission zu Mobilgeräten. Stand: 5. November 2026.

KI-generierte Konzeptillustration zu Updates und Reparierbarkeit; kein amtliches Energielabel.

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