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PPWR im Onlinehandel: Mehr als nur Lizenzierung

PPWR im Onlinehandel: Versandkartons, passende Produktverpackung, Maßstab und Konformitätsunterlagen

Die PPWR macht Verpackungs-Compliance im Onlinehandel zu mehr als Registrierung und Systembeteiligung. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026, doch einzelne Anforderungen beginnen später. Ein Beitrag des e-commerce magazin vom 29. Oktober 2026 zeigt, warum Händler auch Kartonauswahl, Lieferantendaten und Abläufe am Packplatz prüfen sollten.

PPWR: Die 50-Prozent-Grenze richtig einordnen

Artikel 24 sieht für befüllte Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 % Leerraum vor. Maßgeblich ist der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der betreffenden Durchführungsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Grenze gilt daher nicht automatisch für jeden Versandkarton schon am 1. Januar 2030.

Die Kommission soll die Berechnungsmethode bis zum 12. Februar 2028 festlegen. Papierpolster, Luftkissen, Luftpolsterfolie und Schaumstoff zählen bei der Leerraumbetrachtung als Füllmaterial zum Leerraum. Besonderheiten und Ausnahmen sind mitzubeachten. Für Verkaufsverpackungen gilt eine eigene Regel: Bis zum 12. Februar 2028 muss der Befüller Leerraum auf das funktional erforderliche Minimum einschließlich Produktschutz reduzieren; eine pauschale 50-Prozent-Grenze gibt es dort nicht.

Recyclingfähigkeit und Rezyklat: unterschiedliche Termine

Auch hier gibt es keinen einheitlichen Start für alle Pflichten. Für die Recyclingfähigkeitsklassen A, B oder C nennt Artikel 6 den 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Eine Materialkombination ist nicht allein wegen ihres Namens automatisch unzulässig; entscheidend sind die anwendbaren Kriterien und der konkrete Aufbau.

Artikel 7 unterscheidet mehrere Kunststoffkategorien. 35 % Post-Consumer-Rezyklat betreffen die Kategorie „sonstige Kunststoffverpackungen“, nicht sämtliche Kunststoffe ohne Lebensmittelkontakt. Für kontaktsensible Verpackungen und Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen bestehen eigene Werte. Der Beginn hängt vom 1. Januar 2030 oder drei Jahren nach Inkrafttreten des maßgeblichen Durchführungsakts ab, wiederum dem späteren Termin. Ausnahmen sowie die Berechnung je Herstellungsbetrieb und Jahr sind gesondert zu prüfen.

PPWR-Konformität: Rolle und geltende Anforderungen prüfen

Hersteller müssen die jeweils anwendbaren Anforderungen nachweisen und die erforderliche technische Dokumentation sowie EU-Konformitätserklärung erstellen. Die Aufbewahrung beträgt für Einwegverpackungen fünf, für Mehrwegverpackungen zehn Jahre ab Inverkehrbringen. Importeure haben eigene Prüf- und Bereithaltungspflichten. Künftige Recyclinganforderungen müssen nicht schon heute als erfüllt erklärt werden.

Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten seit dem 12. August 2026 die PFAS-Grenzwerte des Artikels 5. Die Kommissionsleitlinien erläutern das Zusammenspiel von Anwendungsbeginn, Konformität und späteren Detailregeln.

Bevollmächtigte und Fulfillment

Beim direkten grenzüberschreitenden Verkauf an Endnutzer kann Artikel 45 Absatz 3 eine EPR-Bevollmächtigung im Zielland verlangen. Die EU-Kommission beschreibt die diskutierte Entlastung kleiner Unternehmen weiterhin als Vorschlag. Eine Verhandlungsposition ersetzt kein in Kraft getretenes Änderungsgesetz.

Bei Fulfillment sind Befüllerpflichten, Herstellerrolle und EPR-Verantwortung getrennt zu prüfen. Für die Leerraumvorgabe ist der befüllende Wirtschaftsakteur relevant; das kann der Dienstleister sein. Verträge sollten Aufgaben und Nachweise eindeutig zuordnen, ersetzen aber keine gesetzlichen Pflichten.

Was Onlinehändler jetzt vorbereiten können

  • Produktdaten erfassen: Maße, Volumen und Schutzbedarf digital dokumentieren.
  • Kartons prüfen: Passende Formate und Verpackungsversuche planen, bevor Material eingespart wird.
  • Nachweise anfordern: Lieferanten um Materialdaten und zur jeweiligen Rolle passende Konformitätsunterlagen bitten.
  • Bestände und Fristen zuordnen: Inverkehrbringen und Übergangsregeln prüfen, statt nicht konforme Verpackungen ungeprüft aufzubrauchen.
  • Absatzländer abgleichen: Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigung je Markt bewerten.

ECOPV-EU unterstützt Online- und Versandhändler bei Verpackungsregistrierung, Systembeteiligung und EPR-Bevollmächtigung. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: PPWR, insbesondere Artikel 5–7, 15, 18, 24 und 45; Kommissionsleitlinien; EU-Kommission; e-commerce magazin, 29.10.2026. Stand: 3. November 2026.

KI-generierte Konzeptillustration eines Packplatzes; keine maßstäbliche Berechnung des Leerraumanteils.

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